Viehherde abgefressen wurde. Die Altensteiger wollten kein Stück ihres zur Viehweide genützten Waldes abgeben; dass dabei ihr Vieh auch noch Getreidepflanzen fressen konnte, war ihnen sicherlich äußerst willkommen. Eine ganz andere, sogar lebensgefährliche Er­fahrung machte der im Dienste von Heinrich von Gültlingen stehende Bernecker Jäger Auberlin Schwemlin(Schwemmle) bei einer Wild­schweinjagd im Bernecker Thann:so stach der Schwemlin uff ain mal ein groß Schwin Jm Thann die hett den selben gar by umb gebracht, wa man Jm nit zu hilff komen were. 8 Damit ist hier eine der zahlreichen Aussagen zu den umstrittenen Jagdrechten im Bernecker Tann wiedergegeben. Die Zeugenaussagen dazu hätten jedoch nicht unterschiedlicher ausfallen können. Während nahezu alle von der badisch-Alten­steiger Seite aufgebotenen Zeugen die Jagd­rechte seit jeher als Recht des jeweiligen Alten­steiger Herrn bekundeten, stritten dies die gült­lingischen Zeugen völlig ab und bekundeten die Jagdrechte als gültlingische Rechte. Für den betagten Heinrich von Gültlingen besaßen seine Jagdrechte im Bernecker Thann solche Wichtig­keit, dass er im damaligen Streit mit Wilhelm von Urbach folgende Bemerkung gemacht haben soll: wann er[= Wilhelm von Urbach] mer Jagen wölte(,) so söllte er Jm das zuovor wißen tuon, So wölte er ain Schweinspieß nemen, an sölichen hag Ston[= stehen], unnd umb sine vätterlichen erb sterben, unnd ob er Noch also schwach were. 9 Dies war nicht aus der Luft geholt, denn tatsächlich stach Wilhelm von Urbach im Verlauf dieser Streitigkeit einen Knecht des Hans von Gültlingen nieder. 10 Von dem Warter Schultheißen Clainhanns Wurster erfahren wir über die Altensteiger, dass sie um 1475 den Köllbach oder die Nagold abschlahen, Damit sie uff Ir kirchwyhin (Kirchweih, Kirbe) möchten visch haben. 11 Die älteste Begebenheit wusste der 59-jährige Simmersfelder Conrad Klöß zu berichten. Dessen gleichnamiger Großvater hatte ihm erzählt, dass die Grenzen des Altensteiger Kirchspiels bereits zu der Zeit des Grafen Rümelin von Zeit zu Zeit umgangen, d.h. abgeschritten wurden. 12 Unter Graf Rümelin kann hier nur Graf Rudolf von Hohenberg genannt Rümelin, Herrscher über Altensteig bis ca. 1396, gemeint sein. Ein Altensteiger wollte einst heimlich einen Baum im Bernecker Thann absägen. Dazu wurde berichtet, dassder selbig ain Capen zipfel umb den Bom gebunnden, das man das Segen destro minder[= weniger] gehörn möchte. Genützt hat ihm dies nichts, denn Burkhard von Gültlingen im unteren Schloss in Berneck hörte das Säge­geräusch trotz Kappenzipfel und schickte drei von Berneck, darunter den Keppler(Köpeler) und den Schultheiß, genannt der alte Freuden Haintz, um den Missetäter zu ihm nach Berneck bringen zu lassen. 13 Von Schlägereien, Armbrüsten und dem Wildberger Turm Da sich die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Baden und den Gültlingern auch um die Hoheitsrechte sprich Gerichtsrechte in und um Überberg drehten, erfahren wir von zahl­reichen kleineren Delikten, Tätlichkeiten oder Schlägereien, deren Behandlung einschließlich der verhängten Bußgelder(Frevel) der dörflichen Gerichtsbarkeit unterworfen war. Der Ortsname Überberg war damals noch nicht gebräuchlich, statt dessen zählte man die einzelnen Siedlungen auf: Lengenloch, Heselbronn und Zumweiler, damals noch Zun-Weiler oder einfach nur Weiler genannt. Im Verlauf der Zeugenvernehmungen wurden vermutlich alle Tätlichkeiten auf den Wald- und Feldfluren Überbergs erwähnt, derer sich die Leute 1509 noch erinnern konnten, um so den bisherigen Rechtsbrauch zu dokumen­tieren. Die am weitesten zurückliegende Schlägerei spielte sich ungefähr um 1480/85 ab, als sich im Bernecker Thann sogar der Adlige Wolf von Gültlingen, der ab 1509 in Berneck regierte, unnd ain pur[= Bauer] hiess der neff von Garwyler ain annder schlugen. Der Garrweiler Bernhard Neff hatte deshalb den fälligen Frevel an Wolfs Vater Hans von Gültlingen zu bezah­len. 14 Wolf selbst dürfte wohl straffrei geblieben sein. An den Tätlichkeiten waren sehr häufig Hirten beteiligt, die wohl für ihre Herden gute Weide­10