Wehrmacht habe kapituliert, nicht das Deutsche Reich. Ferner sei die Deutsche Delegation nicht befugt gewesen, der Bestimmung inZiffer 4 der Kapitulationsurkunde zuzustimmen. Wie dem auch sei, am 5.6.1945 haben die vier Alliierten in Berlin durch gemeinsame Erklärung die Oberste Regierungsgewalt, also die unbeschränkte politische Gewalt, in Deutschland übernommen. Dies war zwar folgerichtig, da es keine oberste politische deutsche Spitze mehr gab, aber diese Maßnahme gab es im Völkerrecht bisher nicht. Man sieht, man muss unterscheiden zwischen der normalen Regierungsgewalt der vollziehenden und der Obersten Gewalt. Diese Unterscheidung wird von manchen nicht gesehen. Fortbestand des Deutschen Reiches Ferner ist nicht richtig (was von anderen Autoren, auch von Völkerrechtlern, hin und wieder ausgeführt wird), infolge des Einmarsches der Alliierten nach Deutschland und der Übernahme der Obersten Gewalt habe das Deutsche Reich aufgehört zu bestehen, gleichermaßen auch die einzelnen Länder. Ein Gebiet ist staatsund völkerrechtlich als Staat anzusehen, wenn drei Merkmale bestehen: Volk, Gebiet und Staatsgewalt. Es ist unstrittig, Volk und Gebiet lagen bei Kriegsende, bei der Übernahme der Obersten Gewalt, vor. Wenn es auch an der Reichsspitze und in den Ländern, wie Baden, Württemberg, Preußen, Sachsen, usw. keine Zentralgewalt mehr gab, so existierte das Merkmal Staatsgewalt zumindest auf Gemeindeund Kreisebene. Denn schon im Rahmen der militärischen Operationen setzten die Siegermächte Bürgermeister und Landräte in ihre Amter ein oder bestätigten die bisherigen. Ferner hatten die Alliierten nicht die Absicht, das Deutsche Reich oder einen Teil davon zu annektieren. Dies geht aus der Erklärung vom 5.6.1945 über die Einrichtung von vier Besatzungszonen hervor, wonach von den Grenzen vom3l.l2.l937 ausgegangen wird; diese beinhalteten auch Ostpreußen und die Oder-Neiße-Gebiete. Die gleiche Ansicht vertrat auch das Bundesverfas sungsgericht in seinem Urteil v on 31.1 .l9l 3 zumdamaligen Grundlagenvertrag v om2l.l2.l9l 2 zwischen der BRD und der DDR. Es wurde ausdrücklich betont, das Deutsche Reich bestehe bis zum Abschluss eines Friedensvertrages fort (vgl. dazu nachstehend die Ausführungen zum,,Zweiplus-vier-Vertrag" vom 12.9.199 zwischen den Siegermächten einerseits und der BRD / DDR andrerseits). Kontrollrat, B esatzungsstatut Der Kontrollrat, bestehend aus den Militärgouverneuren der vier Siegermächte, regierte von Berlin aus bis zum 2O.3.1948 Deutschland, ohne die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete. An diesem Tag verließ der sowjetische Vertreter den Kontrollrat. Fortan wurden die Westzonen von den Westalliierten und die Ostzone von der Sowjetunion regiert und verwaltet. Erleichterungen gab es in den Westzonen durch das am 10.4.1949 verkündete Besatzungsstatut. Hohe Kommissare ersetzten von nun an die Militärgouverneure. Entsprechendes war auch in der Ostzone zt verzeichnen. Abschluss von Verträgen zwischen den Siegermächten und der BRD, DDR. Vorbehaltsrechte Nach Abschluss des Deutschlandvertrages zwischen der BRD und den Westmächten am 5.5.1955 und des Moskauer Vertrages zwischen der Sowjetunion und der DDR am 20.9.1955 wurde das Besatzungsregime zwar aufgehoben. Aber bis zur Lösung der ,,Deutschen Frage" behielten sich sämtliche Siegermächte das Recht vor, weiterhin Truppen in Deutschland zu stationieren, auch in der Berlinund Deutschlandfrage hatten sie weiterhin das letzte Wort. Indes, im Innenverhältnis zur BRD und zur DDR wurde die Truppenstationierung auf eine vertragliche Grundlage gestellt, und es wurde verkündet, man wolle die jeweiligen Teilstaaten in der Deutschlandfrage jeweils konsultieren; die Vorbehaltsrechte sollten nicht gegen die Teil19 |
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