Infolge des Vorstoßes starker Panzerkräfte von Süd nach Nord durch das Gäu war die Einnahme des Schwarzwaldes ostwärts der Nagold für die 3. DIA tnd 2. DIM vorgezeichnet, verbunden mit der Einschließung und der Gefangennahme der dort befindlichen Reste der 257. und der 716. ID. Anhang: Die völkerrechtliche Beurteilung der militärischen Besetzung Kriegerische B eset zung Es handelte sich bei der Besetzung Deutschlands, völkerrechtlich gesehen, um eine so genannte ,,Kriegerische Besetzung", eine,,Occupatio bellica", das heißt um eine vorübergehende, nicht auf einem Rechtstitel, z.B. einem Vertrag, sondern auf einem Akt kriegerischer Gewalt beruhende Besetzung eines ausländischen Staates, verbunden mit durch Normen des Kriegsvölkerrechtes beschränkter Ausübung der Gebietshoheit innerhalb des feindlichen Staatenraumes. Dies bedeutet: mit dem Einmarsch in unser Heimatgebiet haben die Alliierten das Recht erworben, unter Beachtung der Landesgesetze die vollziehende Gewalt auszuüben. Sie konnten daher den Verkehr regeln, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergreifen usw. Ferner waren sie nach der Haager Landkriegsordnung berechtigt, Gebäude und Fahrzeuge zwecks Nutzung zu beschlagnahmen und Kontributionen in Geld zu erheben. Infolge der kriegerischen Besetzung des damaligen Deutschen Reiches haben die Alliierten zudem das Recht erworben, bis zum Abschluss eines Friedensvertrages Truppen in Deutschland zu stationieren und mit dem besiegten Land einen Friedensvertrag abzuschließen. Auferlegte Maßnahmen, Sicherungsrechte der Besatzungstruppen Auf Grund der Übernahme der Obersten Gewalt am 5.6.1945 (vgl. dazu unten) haben vor allem die damaligen Sowjets und die Franzosen ihren Besatzungszonen große Lasten auferlegt. Die Besatzungsmächte mussten vom besetzten Land verpflegt werden, mancherlei Dienste hatten kostenlos zu erfolgen, Güter ohne Bezahlung waren zu liefern, Maschinen wurden demontiert, usw. Dies alles entsprach nicht den vom Völkerrecht entwickelten, in der Haager Landkriegsordnung vom 8.7.1907 niedergelegten Regeln, die von einer Truppe im Rahmen der Besetzung eines fremden Staates zu beachten sind. Auch die Bevcilkerung hatte allerlei zu erdulden, z.B. Plünderungen und Vergewaltigungen bei der eigentlichen Besetzung; danach wurde sie mit Ausgehverboten belegt, die Freizügigkeit war eingeschränkt, um in andere B e s atzungs zonen zt) reisen brauchte man einen Passierschein. Ferner waren Radio- und Fotoapparate abzugeben, usw. Bei Nichtbeachtung der Anordnungen wurde sogar die Erschießung angedroht. Inzwischen ist von allen Staaten dieser Erde die Genfer Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 12.8.1949 zu beachten, im Rahmen derer die o.g. Vorkommnisse ausgeschlossen sind. Selbstverständlich ist auch kriegführenden Truppen gestattet, sich im fremden Land gegen Angriffe von innen und von außen zu wehren, wenn die Sicherheit der Streitkräfte bedroht ist. Diese Rechte galten fort, bis die BRD und die DDR eigene Notstandsgesetze erlassen hatten. Weitere Maßnahmen, Übernahme der Obersten Gewalt in Deutschland Die Regierung eines besetzten Staates bleibt im Amt; die politische Gewalt in einem Land darf durch die Besatzungstruppen nicht ausgeübt werden. Nach Beendigung der Besetzung am 8.19.5.1945, unter gleichzeitiger Vereinbarung der bedingungslosen Kapitulation zwischen Militärvertretern der Alliierten und Offizieren der Deutschen Wehrmacht, verhafteten die Alliierten am 23.5.1945 die Regierung Dönitz. Dies wurde damit begründet, dass im Kapitulationsvertrag unter Ziffer 4 diese Maßnahme vorbehalten worden sei. Diese Auslegung wird abgelehnt u.a. mit der Begründung, nur die l8 |
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