Dies war dann der Rohsalpeter, der gelblich­bräunlich und klebrig war. Er enthielt noch zahl­reiche andere Stoffe und Salze und musste daher ,,geläutert" werden. Diese Läuterung des Roh­salpeters geschah durch Ausnützung der unter­schiedlichen Löslichkeit der Salze in kaltem Wasser und deren unterschiedlicher, temperatur­und konzentrationsabhängiger Kristallisation. Hierzu waren mehrfaches Auswaschen und ein zweiter Sud erforderlich. Dabei wurde der Lauge reichlich Holzasche oder, wenn verfügbar, rohe Pottasche zugegeben. Mit Hilfe des Kaliumkar­bonats, das in der Holzasche und höher konzen­triert in der Pottasche enthalten ist, konnte gelö­ster Kalksalpeter zt Kalisalpeter,,konvertiert" werden. Den ausfallenden, schwer löslichen Kalk filterten die Salpeterer zusarnmen mit anderen festen Fremdstoffen aus. Der weitere Ablauf voll­zog sich wie beim ersten Sud. Die ,,gare", noch heiße Lauge des zweiten Suds seihte man durch leinene Tücher in kupferne oder hölzerne Kri­stallisiergef?iße. Der kristallisierte Salpeter kam dann in sogenannte Filtriersäcke, wo er abtropfte und vollends trocknete. Nach einigen Tagen war der begehrte Kalisalpeter mit seinen langen sechseckigen, prismatischen, hellen und klaren Kristallen fertig zur Weiterverwendung. Wo der Salpetersieder Conzelmann aus Hai­terbach das Sieden und Läutern des Salpeters vor­genommen hat, steht in dem Vertrag von 1172 geschrieben. Es heißt dort, dass er, Conzelmann, die ,,Bachkuchin" im oberen Schloss zur Sal­petergewinnung gebrauchen kann. Offensichtlich wurde in Berneck keine Salpeterplantation betrie­ben wie im Salpeterhaus von Enzklösterle oder in anderen Orten (hier wurde Salpeter in speziell an­gelegten Salpeterplantagen oder Salpetergärten, Komposthaufen vergleichbar, angereichert). Im folgenden wird der Vertrag wiedergege­ben, der am 15. Mai 1166 zwischen dem Herren von Gültlingen und dem Salpetersieder Conzel­mann geschlossen wurde. Berneck, den 15. Mai 1766 Conzelmann in Presentia als Angestellter der Freyherrn Seiner hochfreyherrlichen Gnaden Herr Baron Samuel Fried. von Gültl., Wilhelm Vollrath Fried. Gotthard Gültl. Amtsverweser und be ider U rkundsp er s onen Nikolaus Buchwald, Gerichts Bürgermeister, und Johann Jakob Schmelzlen des Gerichts. So wird Joh. Jakob Conzelmann von Haiterbach in Gemril3heit dns mit lhm getroffenen Salpeter Accord, vermög dessen er nehmlich einen Cau­tions Schein von zweihundert Gulden beigebracht hat, erlaubt im Gültlingschen Gebiet allen ohne Schaden bekomenden Salpeter allhiesig der Freyherrl. Gültlingschen Herrschaft zu liefern. Das Geschirr fi)r seine Arbeit hat er selbst anzu­schaffen und zu unterhalten, auch soll er von je­dem Klafter (= 3,3 m-) Thrinnenes Holz samt Macherlohn und Fuhrlohn 2 Gulden 30 Kreutzer bezahlen und abziehen lassen, auch die erforder­liche Aschen selbst anschaffen und wenn sie auf­gebraucht, unentgeltlich zurücklassen mut3 und von dem Zentner re inem S alp et er fünfzehn Gulden v o n H o chfrey hs . Gncidi g er H e r r s c haft b e ko mmt . Des weiteren verpflicht er sich I .tens.) DalS er wcihrend seines hiesig und übri­gens Aufenthalts im Gebiet allhiesiger Herrr­schaft v. Gültl. wie überhaupt als auch insbeson­ders, was das Salpeterwesen anbetrffi, mit der ne hmlic he Tre u e, G e ho r s am und Ge s e t zmät3 i gke it ordentlich ehrbar und christlicher Auffihrung unterworfen sein soll als es einem rechtschaffe­nen Unterthanen, und Hintersassen zu tun gebührt. 2.tens.) DaJ3 er mit dem Salpeter und Aschen kei­ne rle i Veruntre uun g unt er ne hme n w olle 3 .tens.) DaJ3 er weder an herrschaftlichen und Unterthanen Gebciuden mit Graben und son.sti­gen einen Schctden verursachen wolle. 4.tens.) Daß er nirgends eine unerlaubte Parteilichkeit weder aus Gunst noch Feindschaft wolle walten lassen. 5.tens.) In diesem Sinne auch wegen der Unter­thctnen soll er ihnen Salpeter Aschen zukommen lassen wnd wenn es gut ausftillt etvvas Salpeter Salz, dabei er keine Vorverteilung spielen wolle. 6.tens.) Jedermann bescheiden, freundlich und ordentlich begegnen wolle, wogegen er von der gncidi g en H err s chaft hinw ie derum allen obri g ­keitlichen Schutz und Schirm sich zu erfreuen haben soll, und dass er nun auf alle diese Punkte einen wirklichen scharfen Eid abschwören wolle, auch sein Vater alles solches mit eidlicher An­gelobung an den Gerichtsstab mit der ncimlichen Hauptverbindlichkeit bekrciftigt. Ein solches be­23