252
schenk machen. Bei dem Todesfall eines leibeigenen Mannes muhte das beste Pferd, das beste Rind oder was der Mann sonst an Tieren besessen, jedenfalls immer das „Besthaupt", dem Leibherrn gegeben werden; starb eine leibeigene Frau, so erhielt die Leibherrschaft das beste Kleid derselben. Leibherr konnte die Landesherrschaft oder eine Stadt oder ein Kloster oder ein Orden sein. Auch in unserem Bezirk gab es fast in jeder Gemeinde Leibeigene; so hatte z. V. der Johanniterorden eine größere Zahl von Leibeigenen. Die Leibeigenschaft vererbte sich von der Mutter auf die Kinder; sie konnte aber auch in besonderen Fällen aufgehoben werden. König Wilhelm I. hat sie bald nach seinem Regierungsantritt als nicht mehr zeitgemäß ganz aufgehoben.
Drückend waren ganz besonders die Frondienste, zu denen die Untergebenen gegenüber dem Grundherrn verpflichtet waren. Beim Bau einer Burg, eines Amthauses, einer Straße, bei den Ernte- und Herbstgeschäften, bei der Jagd konnte ein Bauer, falls er Pferde hatte, mit diesen zu Arbeiten für den Herrn angehalten werden, in der Regel wurde er dafür nur mit einem Imbiß entschädigt. Die neue Zeit hat auch diesen Rest mittelalterlicher Sitten und Rechte aufgehoben.
ö-, iW !
7 ?
Bild 216: Earrweiler. Lichen beim Hirsch.