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Calw, der das ehemals herrenlose Land als Reichsgut vom Kaiser erhielt (das herrenlose Land gehörte dem König bezw. Kaiser), behielt für sich nur diehohe Jagd" (Jagd auf Hirsche und Wildschweine); dieniedere Jagd" war ursprüng­lich frei. Das Recht des Vogelfangs, idaS die Einwohner von Neuweiler, Ober­weiler und Hornberg nach uraltem Herkommen auf ihren Gittern beanfpruchten, wurde ihnen >665 abgesprochen.

Nach und nach wurden die Rechte immer mehr eingeschränkt, die Jagd- rechte aufgehoben und ein großer Teil des Waldes zwischen Hirsau und Calmbach von den Grafen von Calw dem Kloster geschenkt. Doch behielten die Ortschaften des Zavelsteiner Amtes ihrins liZnunäi", d. h. Waldrecht; aber es wurde durch Verträge der Äbte Bernhard (1468) und WeikerSreuter (1566) eingeschränkt und vom Staat, dem Besitznachfolger des Klosters, I8Z5 abgelöst. Das Recht ruhte auf den einzelnen Lehenshöfen; neuerrichtete Höfe besaßen es nicht. Die >2 nutzungsberechtigten Bürger Zavelsteins erhielten I8Z5 zusammen 71 Morgen Wald auf der Agenbacher Markung (vom ehemaligen Klosterwald). Einige Nut­zungsberechtigte lösten nicht ab und besitzen dasins liZnnnäi", das natürlich setzt sehr wertvoll ist, heute noch (so in Speßhardt und Hoffte«; auch das Schulhaus in Zavelstein als Rechtsnachfolger eines Bauernhauses, das früher an dessen Stelle stand, bekommt noch jährlich 14 rin Brennholz, und die Gemeinde erhielt auf Grund desins ÜAnnnäi" im Jahr I9OO für die Ablösung des Brunncnteich- holzeS 45OO M., als die Teichelleitung durch eiserne Röhren ersetzt wurde). Das uralte Nutzungsrecht bezog sich auf Bau-, Brenn-, Wagen- und Pflugholz für den eigenen Bedarf; verkauft sollte nichs werden. Außerdem hatten die Nutznießer das Recht Streu zu mähen sowie das Weidrecht für das gehörnte Vieh (keine Schafe!) und diejenigen Schweine, welche zum eigenen Gebrauch gezüchtet wurden. Wer von feinem Recht Gebrauch machen wollte, mußte es dem Waldknecht des Klosters «»zeigen und ihm für Bauholz einen Schilling Stockgeld, für Wagen-, Brenn- und Pflügholz Käse und Brot verabreichen (später in Geld abgelöst). Im Vertrag von 1566 wurde eine Kontrolle bestimmt, die festzustellen hatte, ob das Holz richtig verbaut wurde, noch später mußte der Bauplan vorgelegt werden; auf Grund der Maße wurde dann das Holz zugeteilt. Nach dem Plane eines Würzbacher Zimmer­meisters erhielt 1785 ein Hofstetter Lehensbauer 254 Stämme mit 11 860 Schuh. Auch Liebenzell und die auf der Waldscite gelegenen Ortschaften des Amts Lieben­zell hatten nach demgnädigst konfirmierten Lagcrbuch" von 1655 das Recht,zu ihrer Notdurft" Bauholz gegen eine kleine Gebühr zu beziehen.

Auch wurde jedem Bürger des Amtes, dereigenen Rauch" besaß, gegen eine Gnadentar" 4 Klafter Holz, denen ohne eigene Wohnung 2 Klafter zugestanden. Als die Wälder immer mehr ausgehauen wurden (infolge des Holzhandels), be­willigte der Staat seit 1799 nur noch 1)4 Klafter zum Preise von 45 Kreuzer. Ernstmühl war von derGnadentax" ausgenommen, hatte aber Bauholzgerech- tigkeit aus dem Hummelberg. Die Lebensdauern von Neuweiler hatten zu einem Neubau 4O Eichenstämme, später 60 Tannenstämme anzusprechen. Dafür mußten sie sich unter Herzog Karl Eugen verpflichten, keine Schindel- sondern Ziegeldächer anzubringen.

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