so
im Gemeindcwaschhaus gewaschen hatten. (Zur Verhinderung von Bränden mußten unter Herzog Kar! überall besondere Waschhäuser (meist an Bächen und Flüssen) errichtet werden.) Bei wiederholtem Vergehen wurden die Frauen ins „Narrcn- häuslein" gesperrt.
In einzelnen Orten gab es ein besonderes F e l d g e r i ch t, das über Feldschäden und Diebstähle urteilte und daher auch Birengericht hieß. Von dem Biren- gericht zu Stammhcim wird in einem Kirchenvisitationsprotokoll berichtet: „Es strafr um Geld, welches die Richter hernach nur versausen, und wird von den Richtern folgendes in der Trunkenheit selbst Ärgernis gegeben. Die gestrasten Bürger fluchen und toben über die angesehten Geldbußen, die weder gnädiger Herrschaft (d. h. dem Staat) noch dem Fleck (Dorf) zugut kommen." Wer nach Gcorgii eine Wiese überschritt, bezahlte ZO Kreuzer, wer im „jungen Hau" (d. h. in einem frisch ausgeforsteten Waldteil) graste, 43 Kreuzer.
Schwere Verbrecher wurden dem Stadtgericht unter Vorsitz des Vogts übergeben. Bei hartnäckigem Leugnen wurden sie „peinlich befragt", d. h. das Geständnis wurde durch Anwendung von Folterinstrrnncnten erpreßt und der Verbrecher dann später hingerichtet, und zwar teils durch Zerschmettern mit dem Rad (bis 1824), teils durch Hängen an den Galgen (bis 1820), teils durch Enthauptung mit dem Schwert auf dem Schafott. Der Verbrecher wurde auf einem mit einer Vieh- baut belegten Handschlitten hinausgeschleift oder auf dem Schinderkarren geführt, sein Leichnam aufs Rad geflochten oder der Kopf auf den Spieß gesteckt. Das Calwer Schafott ist noch erhalten. Es liegt im Walde am Weg von Calw nach Zavelstein. Als es noch benützt wurde, umgab es ein großer, freier Platz für die vielen Teilnehmer des grausigen Schauspiels. Ursprünglich war die Calwer Richtstätte in der Schindersklinge zwischen Calw und Hirsau.
Das „peinliche Gericht" mußte bis 1522 unter freiem Himmel abgehalren werden, später tagte es in der großen Ratsstube des Rathauses zu Calw.
Auch in Licbenzell fanden Hinrichtungen statt, so >762 drei innerhalb eines Vierteljahres.
Wie mit den Spitzbuben verfahren wurde, sehen wir aus folgendem Fall: Hans Nestlin von Pfrondorf, ein unverbesserlicher Dieb, wurde, nachdem er öfters eingesperrt gewesen und Urfehde geschworen, d. h. das eidliche Versprechen abgegeben hatte, sich zu bessern und sich an seinen Richtern nicht zu rächen, des Landes verwiesen, aber später (1621) in Calw wegen Diebstahls abermals ergriffen. Nach sechswöchiger Hast wurde Nestlin als ein meineidiger Dieb dem Scharfrichter zu Hand und Band übergeben, eine Viertelstunde lang an das Halseisen (d. h. auf die Schandbühne oder den Pranger) gestellt, dann zum oberen Marktbrunnen geführt, dort auf dem Rücken entblößt und bis zum Ziegeltcr mit Ruten ausgehauen. Hier wurden rhm die vordersten Glieder seiner zwei Eidfinger abgeschlagen („die Finger gespitzt"); dann wurde er des Landes verwiesen. 1622 ging es ihm in Herrenberg ebenso; 1628 wurde er in Wildbecg mit dem Strang hingerichtet, nachdem er 114 Diebstähle eingestanden hatte.
Eine große Plage, besonders für die entlegenen Schwarzwalddörfec, war das B e t t l e r - u n d I a u n c r w e s e n. Die große Armut zwang beschäftigungs-