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„Lasterstühlein" gesetzt und mußten vom „Herrn Spezial" (Dekan) eine Lasterpredigt über sich ergeben lasten, oder an drei auseinander folgenden Sonntagen eine vorgeschricbene Lasterpredigt anhören, sich als Sünder bekennen und Reue bezeugen. Diese Strafe wird noch 1710 von Deckenpsronn berichtet. Später mußten die Sünder in der Sakristei eine Privatkirchenbuße ablegen. Als das Tabakrauchen in Württemberg auskam, wurde es als sündhafte Verschwendung angesehen. 1695 wurden in Deckenpsronn einige Bürger bestraft, „weil sie vor der Kirche im Bäckenhaus gesessen und Tabak getrunken", d. h. geraucht hatten. Das „Narrenhäuslein" befand sich teilweise unter -der Kirchenstaffel, weil die kleineren Gemeinden früher oft gar kein Rathaus hatten. Ebenso gab es vor Errichtung des Zuchthauses in Stuttgart (1719) und Ludwigsburg (1756) keine Landesgefängniste. Deshalb bestanden die Strafen weniger in Freiheitsstrafen als in Ehren-, Leibes- und Geldstrafen, und ohne großes Bedenken wurde die Todesstrafe verhängt. Häufig angewandt wurde in der Stadt das Ausstellen der Verurteilten an den P r a n g e r oder die Schandbühne mit einem auf die Brust gehefteten Zettel, auf dem die Mistetat verzeichnet war. Dies geschah meist an den Wochenmärkten. Oft entließ man ncch die Schüler aus der Schule, damit sie den Ausgestellten verhöhnen konnten. Erst 1814 wurde diese Srrafart ausgehoben. Personen weiblichen Geschlechts wurden mit dem Hals in die „Geig e" (ausgeschnittenes Brett) gesteckt und vom Bettelvogt um den Marktbrunnen herum oder zum Tor hinauögeführt. Gegen Felddiebe und Betrüger wurde das „Gießübel- absprcngen" oder Schnellerins Master von Korb und Balken angewcndet, ko am Forellensee in Liebenzell; in Calw wurden die Spitzbuben wahrscheinlich in den Stadkbrunnen geschnellt und an einem Strick wieder herausgezogen. Wenig angenehm war auch eine unfreiwillige Spazierfahrt im „D rille r", einem hölzernen Käsig, das im Kreise gedreht wurde, bis der Gedrehte die Besinnung verlor.
Eine oft sehr wirksame Strafe waren die Steckprügel oder Rutenstreiche, die der Gerichtsdiener (Amtsknecht) mit Rute, Stock und Farrenschwanz verabfolgte. Die ins Zuchthaus eingewiesencn erhielten sie beim Ein- und Austritt als „Willkomm" und „Abschied".
Das Dorfgericht verhängte meist Geldstrafen. Je „nach Gestalt der Sachen oder der Richter Ermessen" wurde den Missetätern „eine große Frevel" (14 Gulden), „eine kleine Frevel" (5 Gulden 15 Krcmer) oder „eine Weiberfrevel" (die Hälfte der kleinen Frevel) oder ein „Unrecht" (1 Gulden) angesetzt. Wer sich betrank, bezahlte einen Saufguldcn, blieb er über die festgesetzte Polizeistunde im Wirtshaus sitzen, so hatte er einen Nachtgulden zu entrichte».
Strafen wurden oft wegen jeder Kleinigkeit verhängt, da die Richter meist einen Teil des Strafgeldes erhielten. Die kleine Frevel wurde z. B. in Ostelebeim schon angesetzt, wenn einer jemand einen Lumpen hieß- Ein Mann wurde um 7 kleine Frevel (6 Gulden 50 Kreuzer) bestraft, weil er die Richter beschimpfte, und da dies im Rausch geschehen, noch um einen Saufgulden. Ein anderer zahlte letzteren, weil er einem Weibe nachsaglc, sie reite am Mittwoch bei Nacht auf einem großen Braunen über den Tannenwald nach Gechingen. Oslers wurden Frauen bestraft, weil sie „Wäschlin im Haus gehabt", d. h. zu Hause statt vorschriftsmäßig