78
Sulz an der Ecke, dem Tal des Agenbache folgend, herabzogen, um sich jenseits der Nagold auf den Muschelkalkplatten anzusiedeln, die über dem Buntsandftein lagern.
Der Vorstand der Sradtgerichte war der Vogt, später Oberamr- mann genannt, bis unter König Friedrich Verwaltung und Gericht getrennt wurden und die Amtsgerichte eingesührt wurden. Der Vorsitzende des Gerichts trug zum Zeichen seiner Gewalt den Stab. Sprach er ein Todesurteil aus, so brach er den Stab über den Schuldigen, darum hieß er auch der Stabsbeamtc. Er batte auch die Aussicht über das Gericht der Dörfer. Zusammengehörige Dörfer bildeten das Stabsgericht. So gehörten zum Vogtsberge oder Neuweiler Stab die Orte Hofstett, Aichhalden, Vautsbcrg, Hühnerberg, Meistern und Wenden; ebenso gehörten Breitenbecg und Kollwangen zusammen, dann die Orte der ehemaligen Herrschaft Zavelstein: Zavelstein, Teinach, Einberg, Schmieh, Würzbach, Nais- lach, Rötenbach, Sommenhardt und Holzbronn. Zum Altburger Stab gehörte Altburg und halb Weltenschwann, zum Speßhardter ein Teil von Speßhardt, halb Wellenschwann, Alzenberg, Oberried und Wimbcrg (jetzt Windhof), zum Zweren- berger Stab (auch oberes Amt genannt) Zwerenberg, Hornberg, Oberwciler, Martinsmoos; zum unteren Calwer Amt zählten Calw, Dcckenpsronn, Dachtel, Möttlingen und Brühlhof (jetzt Georgen»»).
Die späteren Dorsgerichte wurden gebildet von dem Schultheis« und den Gc- richtsverwandten, deren es in einem mittleren Dorfe o —7 gab. Daneben gab es noch 2 b«S 4 Ratsverwandte, die Vorgänger unserer Gemeinderäte. Die Würde der Gerichtsverwandten wurde mit der Zeit erblick. Nach dem Tode eines solchen wählten die Richter einen andern. Ursprünglich ivurde jedes Jahr gewählt. Wie das zuging, wisicn wir aus der Neubesetzung des Neubulacher Stadtgerichts, die alljährlich am Sr. Hilaritag vorgenommen wurde. Der Amtmann versammelte die Richter und entband sie ihres Genchtse>ds, woraus sie dann durch Stimmenmehrheit einen von ihnen zum neuen Richter wählten. Der Neugewählte wurde sogleich beeidigt und wählte mit dem Amtmann einen 2. Richter, entweder einen Angehörigen des alten Gerichts oder einen Mann aus der Gemeinde. Der Neu- gewählte wurde sogleich berufen und vereidigt, woraus beide miteinander einen dritten Richter wählten. Auf diese Weise wurde fortgefahren, bis die Richterzahl vollständig war; der Neugewäblte hatte immer die erste Stimine abzugeben. Wer seither dem Gericht nicht angehürte, mußte dem Vogt und Gericht ein Mahl bezahlen. — An den angesetzten Gerichtstagen des Bulacher Gerichts wurde ein Kerz- lein angezündet. Derjenige Richter, der erst nach dem Erlöschen des KerzleinS zur Sitzung kam, mußte dem Gericht ein Maß Wein bezahlen. Gleiche Strafe war auch aus das Ausbleiben eines vorgeladenen Klägers gesetzt.
Die Sittenpolizei übte der Kirchcnkonvent aus; ihm gehörten der Schultbeiß und 7 andere Mitglieder an. Leute, die sich sittenlos benommen batten, die fluchten, schimpften, um Geld spielten, am Sonntag arbeiteten, „leichtsinnige Tänze" ausführten, Schüler, welche die Sonntagsschule und die Christenlehre schwänzten, wurden zu Ehrenstrafen und kleineren Geldstrafen verurteilt oder ins „Narrenhäuslein" gesperrt. Die Schlimmsten, besonders Ehebrecher, wurden aufs