Vom 1. April an darf in der ersten Hälfte eines jeden Monats nur auf der oberen Enz, in der zweiten Hälfte nur auf der kleinen Enz gefahren werden.

Vom 6. November an darf überhaupt in keinem Wasser mehr eingebunden werden.

Ausnahmsweise und insoweit als dadurch eine gegen­seitige Belästigung nicht eintritt, können die beiden Geschäfte des Einbindens und Flößens auf der kleinen Enz und oberen Enz auch nebeneinander betrieben werden» wie dies in bis­heriger Weise auf der Enz unterhalb Calmbach auch künftig erlaubt ist.

8- 33.

Die Werkbesitzer sind verbunden, die Floßgassen der Werkswehre zu Beseitigung von Kies- oder Sandablagerung während der Bachräumungsarbeiten je nach Bedarf zu öffnen oder zu schließen, wie es von der zur Unterhaltung der Floß­straße verpflichteten Behörde im Interesse der Bachräumung für nothwendig erkannt und rechtzeitig verlangt werden wird.

8- 34.

Ueber den Winter darf kein Floßholz im Wasser liegen bleiben» dasselbe ist vielmehr längstens binnen 14 Tagen nach dem Ende der Flößerei auszuziehen.

Ueberhaupt darf Holz in der Nähe des Floßwaffers nur dann gelagert und überwintert werden, wenn dasselbe auf solche Plätze und in solcher Entfernung vom Ufer aufgepoltert wird, daß es bei dem höchsten Wasserstand von der Strömung nicht erreicht werden kann.

Für jeden Schaden, welcher durch solches Holz veranlaßt wird» bleibt der Floßeigenthümer verantwortlich.

8- 35.

Jeder Eigenthümer eines Floßes ist für den durch den Floß an Brücken. Wasserwerken, Ufern, Gütern, Wasserbauten und dergl. durch irgend welche Übertretung der den Flößern ertheilten Vorschriften, durch Nichtbeachtung des Wasserstands und durch jede sonstige Art von Unvorsichtigkeit und Fahr­lässigkeit angerichteten Schaden verantwortlich.