14
8- 36.
Die besonderen Vorschriften, welche zum Zweck der Regelung des Verhältnisses der Wasserwerksanlagen der Flößerei je bei der Konzessionirung der ersteren etwa gegeben worden sind, werden durch gegenwärtige Ordnung nicht berührt.
8- 37.
Die Oberämter haben in Gemeinschaft mit den Forstämtern und Revierämtern nebst den Ortsbehörden über die Erhaltung der Floßstraße und der Floßanstalten, sowie über Handhabung der Floßordnung genau zu wachen, auch die Bediensteten der Polizei, sowie das Staatsforstschutzpersonal ernstlich dazu anzuhalten.
Zu besonderer Unterstützung der Polizeibehörden bei Handhabung der Ordnung werden, soweit das Staätsforst- schutzpcrsonal dazu nicht ausreicht, durch das Ministerium des Innern mit dem Flößereibetrieb vertraute Aufseher aufgestellt, welche durch ihre persönliche Wirksamkeit dafür zu sorgen haben, daß überall die gehörige Ordnung eingehalten wird, Uebertretungen zur Bestrafung angezeigt und sonstige Wahrnehmungen und Anträge, welche sich auf das Floßwesen beziehen, bei den zuständigen Behörden vorgebracht werden.
Stuttgart, den 20. April 1883.
H ö l d e r.