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8- 36.

Die besonderen Vorschriften, welche zum Zweck der Regelung des Verhältnisses der Wasserwerksanlagen der Flößerei je bei der Konzessionirung der ersteren etwa gegeben worden sind, werden durch gegenwärtige Ordnung nicht berührt.

8- 37.

Die Oberämter haben in Gemeinschaft mit den Forst­ämtern und Revierämtern nebst den Ortsbehörden über die Erhaltung der Floßstraße und der Floßanstalten, sowie über Handhabung der Floßordnung genau zu wachen, auch die Be­diensteten der Polizei, sowie das Staatsforstschutzpersonal ernst­lich dazu anzuhalten.

Zu besonderer Unterstützung der Polizeibehörden bei Handhabung der Ordnung werden, soweit das Staätsforst- schutzpcrsonal dazu nicht ausreicht, durch das Ministerium des Innern mit dem Flößereibetrieb vertraute Aufseher aufgestellt, welche durch ihre persönliche Wirksamkeit dafür zu sorgen haben, daß überall die gehörige Ordnung eingehalten wird, Uebertretungen zur Bestrafung angezeigt und sonstige Wahr­nehmungen und Anträge, welche sich auf das Floßwesen be­ziehen, bei den zuständigen Behörden vorgebracht werden.

Stuttgart, den 20. April 1883.

H ö l d e r.