Auf Grund des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Ein­führung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, wird be­züglich der Ordnung der Langholzflößerei auf der Enz mit ihren Seitenbächen Kleinenz und Eyach, sowie auf der Nagold und deren Seitenbach, dem Zinsbach, mit höchster Genehmigung vom 20. April 1883 Nachstehendes verfügt:

8 1 .

Das Einbinden von Flößen ist nur an den mit polizei­licher Genehmigung bestehenden Einbindstätten und nur nach Maßgabe der dafür bestehenden besonderen örtlichen Vorschriften gestattet.

Wenn die Errichtung neuer ständiger oder nur vor­übergehender Einbindstätten erforderlich wird, so sind diese nach Vernehmung der betheiligten Grundbesitzer, der Forstbehörden und der Ortsbehörden durch das Oberamt zu bestimmen.

8 2.

Die im Interesse der Sicherung des Eigenthums und des angemessenen Jneinandergreifens der Geschäfte in den Einbind­stätten nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Vor­schriften haben die Polizeibehörden unter Einvernehmung der Forstbehörden und der Ortsbehörden festzustellen.

8 3.

Die Einbindstätten müssen, wenn nicht starke Bäume zum Festmachen der aufgepolterten Stämme beziehungsweise der Flöße vorhanden und eingeräumt sind, mit der nöthigen Zahl von Anbindpfählen versehen werden.