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8- 29.

Zu Vornahme von Arbeiten an Wasserwerken und Fluß- und Uferbauten, welche den Flößen Hindernisse in den Weg legen und 6 Wochen zuvor anzuzeigen sind, wird als Regel der Monat August in der Art bestimmt, daß der Kreisregierung Vorbehalten ist, nach Vernehmung der technischen Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.

Was die Beschränkung der Flößerei wegen niedrigen Wasserstandes betrifft, so wird auf die Ministerialverfügung vom 26. Februar 1854 (II. Erg.Band zum Reg.Blatt S. 376) verwiesen.

§. 30.

Das Einbinden und Verstößen solchen Holzes, welches oberhalb der gesperrten Stelle auf einen Holzlagerplatz oder bei einer Sägmühle wieder herausgezogen wird, kann auch während der Dauer der Floßsperre auf Ansuchen und aus­nahmsweise von dem Oberamt gestattet werden.

Dem Oberamt steht es auch zu, das Einbinden solchen Holzes, welches später über die gesperrte Stelle hinausgeflößt werden soll, während der Floßsperre auf der kleinen Enz, der Eyach und der Enz oberhalb der badischen Grenze zuzulaffen.

8-31.

3 Tage vor dem Ende der Sperrzeit kann mit dem Ein­binden der Flöße ohne besondere Erlaubniß begonnen werden.

§.32.

Um die beiden Geschäfte des Einbindens und Berflößens der Flöße zu Vermeidung von Collisionen gegenseitig zu ord­nen, werden für die kleine Enz und die Enz oberhalb Calmbach folgende Regeln aufgestellt:

Auf der kleinen Enz darf vom 1. bis 15. März nur eingebunden und vom 16. bis 31. März nur gefahren, auf der oberen Enz oberhalb Calmbach vom 1. bis 15. März eingebunden und gefahren, vom 16. bis 31. März aber nur eingebunden werden.