— 11 —
loch eines Wehrs liegen und läßt die Mannschaft kein Mittel unversucht, um ihn wieder flott zu machen, so kann der Werkbesitzer wegen Störung seines Werkbetriebes die Räumung des Floßlochs mittelst Auflösung des Floßes nicht verlangen. Jedoch ist die Mannschaft verpflichtet, während des Anfliegens des Floßes das Floßloch soviel als möglich zu schließen.
Sind dagegen die Vorschriften über den Bau, die Ausrüstung. die Bemannung und die Belastung der Flöße nicht eingehalten worden, oder trifft den Flößer durch Nichtbeachtung des Wasserstands, oder sonst ein Verschulden an dem Liegenbleiben des Floßes, so muß die Mannschaft ohne Verzug das im Floßloch liegende Gestör oben und unten ablösen und das Holz herausnehmen, damit das Floßloch wieder geschloffen werden kann.
8 - 27 . > -
Der Flößer ist nicht berechtigt, die Kanaleinlaßfalle zu schließen und die Floßgassentafel eines Wasserwerkwehrs zu ziehen, bevor der Floß vom Wehr oder von einem anderen geeigneten durch eine leicht erkennbare Marke bezeichneten Punkte aus in der Nähe desselben herannahen gesehen wird.
Andererseits darf der Werkbesitzer die Floßgasse nicht früher wieder schließen und die Kanaleinlaßfalle nicht früher wieder öffnen, als bis der. Floß diejenige Stelle passirt hat, an welcher der Kanal in das Flußbett einmündet.
Bleibt der Floß zwischen dieser Einmündungsstelle und dem Wehr liegen, so muß die Floßgasse geschlossen werden und geschloffen bleiben, bis das erforderliche Nachwasser angesammelt und beigebracht ist.
' 8 - 28 .
Den Werkbesitzern ist es während der Zeit des Flößens nicht gestattet, an den Floßgassen irgend eine Vorrichtung anzubringen, welche das jederzeitige Ziehen der Floßgassentafel unmöglich macht oder erschwert. V
Herkömmlich schon bestehende derartige Vorrichtungen können übrigens auch künftig verbleiben.