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Anhaltens neues Schwellwasser aus 2 oder mehr Wasserstuben zum Fortführen des Floßes herbeigebracht werden müßte.
8 - 22 . .
Sind die Flößer genöthigt, das Land außer den gewöhnlichen Haltstätten zu betreten, so haben sie sich so viel als möglich auf dem herkömmlichen Flößerpfad zu halten.
ß. 23.
Das Fahren mit einem Floß über ein Wehr ist verboten.
8- 24. .
Jedes Nachwässeru aus dem Schwellraum eines Werkbesitzers, ohne daß gleichzeitig von einer höher liegenden Schwellvorrichtung Wasser herbeigeschafft wird, ist verboten, es wäre denn, daß der Werkbesitzer vorher ausdrücklich Erlaubniß dazu ertheilt hätte oder rechtlich dazu verpflichtet wäre.
Das Nachwässern zu dem Zweck, daß ganze Partien von Flößen von Pforzheim gleichzeitig abgelassen werden können, ist stets nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betheiligten Werkbesitzer gestattet.
8- 25.
Wenn ans einer Wasserstube das Wasser zum Flott- nmchen eines liegen gebliebenen Floßes geholt wird, so dürfen die Floßgassen nicht früher geöffnet werden, als bis das Schwellwasser über die Wehrkrone läuft. Ebenso sind auch die Floßgassen erst dann wiederum durch die Werkbesitzer schließen zu lassen, wenn das. Schwellwasser den Wehrraum passirt hat, das heißt, wenn eine Abnahme des Wasserzulaufs wieder sichtbar wird.
Ist der Floß, zu dessen Flottmachung das Schwellwässer geholt wird, in einer Floßgasse liegen geblieben, so dürfen beim Herbeischaffen des Schwellwässers auch die Einläßfallen der Werkkanäle geschlossen werden.
8- 26. V . -
Bleibt ein vorschriftsmäßig gebauter und ausgerüsteter nicht überladener Floß wegen Mangel an Wasser in dem Flöß-