Weiter ankommendc Flöße haben durchzufahren, wofern nicht etwa innerhalb der statthaften Lagerzeit (§. 18) ein früher angekommener Floß von der Mannschaft später ankommender Flöße verabredungsgemäß weiter geführt wird.
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8- 18.
Jeder an einer Haltstelle gelandete Floß muß nach Ber- fluß von 48 Stunden, von der Landungszeit an gerechnet, weiter geführt werden, sobald andere Flöße eintreffen, welche durch sein Liegcnbleiben am Anlanden gehindert werden oder im Fall der Landung, die Floßstraße sperren würden.
Ist die Mannschaft nicht an Ort und Stelle, auch von dem Eigenthümer Niemand am Ort ausgestellt, der zu seiner Vertretung bevollmächtigt und verpflichtet wäre, so erfolgt das Weiterführen auf Anordnung der Polizeibehörde unter Zurückhaltung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Holzquantums.
Es ist übrigens der Floßeigenthümer von der Fortführung des Floßes gleichzeitig mit jener Anordnung in Kennt- mß z« setzen.
8 - 18 -
Auf den erlaubten Haltstätten richtet sich in Anstandsfällelt die Reihenfolge der Abfahrt der Flöße nach der Reihensolde der Anfahrt. In keinem Falle dürfen mehrere Flöße gleichzeitig abfahren.
8 - 20 .
Wenn auf den erlaubten Haltstationen Flöße liegen bleiben, so muß entweder die Mannschaft bei Nacht auf der Station sich befinden, oder aber muß von dem Eigenthümer des Floßes auf letzterer eine geeignete Person aufgestellt sein, die ihn zu vertreten bevollmächtigt und verpflichtet ist.
8 - 21 .
Die Flößer sind, von Nothfällen abgesehen, verpflichtet, mit einem gesammelten Wasser, so lang als dieses reicht, bei Tag ununterbrochen weiter zu fahren, wenn im Falle des