8

Auf der kleinen Enz und dem Zinsbach, sowie 14 m oberhalb und unterhalb der Brunnenwehre in Neuenbürg ist das Sperren gleichfalls verboten, ausgenommen zum Zweck des Anhaltens und nur soweit kein Schaden, namentlich an Gegenwehren, geschieht.

Ferner darf innerhalb der Strecken von den Wehren bis zu den Einmündungen der Ablaufkanäle der Wasserwerke in das Flußbett nicht gesperrt werden, außer wenn der Floß aus Mangel an Vorwasser gehalten werden muß.

Der Gebrauch der Sperren auf seichten Stellen im Fahr­wasser ist untersagt.

8- 16.

Da die Flöße nur an solchen Stellen anlanden sollen, wo sie den Angrenzern am wenigsten Nachtheile bringen, und da der mögliche Schaden nur durch dauerhafte Befestigung angewendet werden kann, so sind zur Erreichung dieses Zweckes die zum Anlanden bestimmten Stellen durch die Oberämter unter Einvernehmung der Forstbehörden, der Ortsbehörden und der Vertreter der Flößer zu bestimmen, und es ist hin­sichtlich ihrer Ausrüstung und Benützung dasselbe zu beobachten, was in K. 3, Z. 5 Abs. 1 und 3 und tz. 6 für die Einbind- stätten bestimmt ist.

Das Anlanden an anderen Stellen ist nur in offenbaren Nothfällen zuläßig, in welchen jedoch der Flößer den Schaden zu ersetzen und möglichst bald wieder abzufahren hat.

Das Anbinden von Flößen an Bäumen der benachbarten Grundstücke ohne die Erlaubniß der Eigenthümer ist verboten.

Das Einstechen der Flößerstangen in die am Ufer liegen­den Privatgrundstücke zum Zweck des Anhaltens oder zur Be­schleunigung des Laufs des Floßes ist stets gänzlich untersagt,

8 - 17 -

In der Neuenbürger Wasserstube dürfen nicht mehr als zwei Flöße angelegt werden.

In der Nagold oberhalb Calw dürfen in dem sogenannten Walkmühlewaag nicht weiter als 2, im sogenannten Bettel­waag höchstens 6 Flöße angebunden werden.