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8-13.
Das Flößen soll regelmäßig vom I.März bis 11. November betrieben werden. Jedoch bleibt der Forstdirektion Vorbehalten, auf Ansuchen der Flößer auch vor oder nach dieser Zeit das Flößen zu gestatten.
Diese Erlaubniß wird ganz ausnahmsweise und nur unter der Bedingung ertheilt, daß die Flößer mit den etwa mit Einsetzen und Wiederausheben der Wasserstuben beschäftigten Zimmerleuten, über deren Belohnung sowie mit den betheiligten Werkbesitzern sich zu verständigen haben.
Als betheiligt sind anzuschen in dem Fall, wenn Schwellwasser aus einer Wasserstube zum Flößen verwendet wird, alle unterhalb des Schwellraums gelegenen Werkbesitzer; wenn dies nicht der Fall ist, diejenigen, deren Werke zwischen den Anfangs- und Endpunkten des Flößens liegen und weiter noch die Besitzer der zwei nächsten unterhalb dem Endpunkt des Flößens gelegenen Werke.
8. 14.
Es darf nicht früher als eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang und nicht über eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang geflößt werden.
8 - 15 .
Jeder Floß muß mit einer guten Sperre versehen sein.
Das Sperren mit einem sogenannten Hund, welcher zum Nachtheil der Ufer in dieselben eingedrückt wird, ist unzuläßig.
Die Sperren dürfen jedoch nicht angewendet werden auf Stellen, auf welchen es polizeilich verböten ist, insbesondere über Führten, und 20 Schritte (circa 14 m) oberhalb und unterhalb der Wehre.
Auf Faschinen und Steinbauten, welche zum Schutz des Ufers entweder als Streichwerke, oder als Sporen dienen, dürfen Sperren nicht eingelegt werden.
Auch ist verboten, die Flöße an dergleichen Schutzbauten anftreifen zu lassen, vielmehr haben die Flößer in solchen Fällen sich, wenn es möglich ist, auf die Bauten zu stellen, und die Flöße mit Stangen abzuhalten.