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K 9.

Bei drohendem Hochgewässer ist das in den Floßbächen liegende noch nicht eingebundene Langholz soweit immer mög­lich auszuschleifen und auf Plätze zu schaffen, auf denen vom Wasser keine Gefahr droht.

Fertige Gestöre sind so anzubinden, daß sie nicht abge­rissen werden können (vergl. ß 6 Abs. 2).

8 10 .

Die Länge der Flöße darf einschließlich Vorholz und Anhang 285 m, wobei übrigens die durch Wiedengebinde ge­bildeten Zwischenräume zwischen den Gestören außer Berechnung bleiben, die Breite derselben einschließlich der Zwischenräume und an beliebigen Stellen der einzelnen Gestöre gemessen 4 m nicht übersteigen.

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Jeder Floß muß stets mit der nach Beschaffenheit des­selben und nach dem Stand des Wassers erforderlichen Mannschaft versehen sein.

Jedenfalls aber soll ein Floß außer den zeitweise auf dem Lande beschäftigten Personen mit 4 tüchtigen und er­fahrenen Flößern bemannt sein, welche während der Fahrt stets auf dem Floße sein müssen.

Der Führer des Floßes muß, wenn er nicht zugleich der Eigenthümer desselben ist, von diesem Letzteren zu seiner Ver­tretung durch eine amtlich beglaubigte Urkunde bevollmächtigt sein und diese Vollmacht auf der Fährt stets mit sich führen, Um solche deü betreffenden Beamten auf Verlangen jederzeit vorlegen zu können. Er muß ein geübter Floßführer sein.

Vertritt der Führer zwei getrennte Flöße desselben Eigenthümers, so ist dies in der Vollmacht ausdrücklich an­zugeben.

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Die Flöße dürfen mit Sägwaaren oder anderem Holze nur soweit belastet werden, daß noch der vierte Theil der verglichenen Stärke der Gestöre über Wasser bleibt.