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oder durch die an den Stämmen oben und unten eingehauenen Bindelöcher gezogen werden.
Auch darf kein Floß an dem andern befestigt werden.
8 6 .
Sind an einer Einbindstätte mehrere Flöße zugleich anzubinden, so hat dieses in der Art zu geschehen, daß der zunächst am Ufer befindliche Floß an die unteren Rangen befestigt wird, der zweite und die folgenden Flöße aber oberhalb des ersten so angebunden werden, daß die unteren Flöße durch die oberen gedeckt sind und daß die Floßstraße für durchfahrende Flöße stets offen bleibt.
Auf den Einbindstätten etwa übrig bleibende einzelne Holzstämme sind vor der Abfahrt des Floßes so auf festen Boden zu bringen, daß solche von dem Hochwasser nicht erreicht werden können.
Sind es aber der Stämme so viele, daß daraus ein Ge- stör gebildet werden kann, so sind sie in ein solches einzubinden, und am Ufer in gleicher Weise, wie ein Floß, genügend zu befestigen.
Unter der letzteren Voraussetzung, sowie wenn und soweit die Flößerei in keiner Weise gehindert wird, können einzelne Gestöre und flott werdende Stämme im Floßwaffer aufbewahrt werden.
8 7.
Die im ß 4 und 5 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften haben auch diejenigen zu beobachten, welche an anderen Plätzen Langholz in einer Entfernung lagern, bei welcher dasselbe vom Hochwasser erreicht werden kann.
Auf einzelne Holzstämme findet 8 6, Abs. 2 Anwendung.
Das Anführen und Aufpoltern von Langholz auf den hölzernen Uferwandungen der Floßwasserstuben ist verboten.
Ferner ist das Ueberhöhen der Brustwände der Wasserstuben durch Dielen und dergleichen behufs Erzielung einer größeren Schwellung verboten.