4

Diese Anbindpfähle (Rangen) von mindestens 0,25 m Durchmesser sind fest einzurammen und mit einer Borlag- schwelle zu versehen, oder einzupflastern.

Die Kosten der Anbringung und Unterhaltung der An­bindpfähle auf den ständigen Einbindstätten übernimmt, soweit sie nicht wie bisher von der Staatsforstverwaltung getragen werden, die Kasse des Departements des Innern; auf den nur vorübergehenden Einbindstätten (8 1) sind sie von den betreffen­den Floßeigenthümern zu tragen.

Das Anbinden von Flößen an Bäume der benachbarten Grundstücke ist ohne Erlaubniß der Eigenthümer verboten.

8 4.

Das auf die Einbindstätten gebrachte Langholz, welches nicht unmittelbar nach der Beifuhr ins Wasser kommt und ein­gebunden wird, ist aufzupoltern.

Dieses Aufpoltern hat schichtenweise zu geschehen mit einer Unterlage von mindestens 2 Querhölzern.

Auf die Unterlage ist das Holz schichtenweise zu legen in der Art, daß zwischen jede Schichte 2 Stämme (Rippen) quer eingelegt werden. Die obersten Querhölzer müssen mit­telst Ketten an die untersten Stämme befestigt werden.

Mit dem Aufpoltern muß begonnen werden, sobald das Holz für die erste Schichte beigeführt ist. Bon da an hat das Aufpoltern mit der Holzanfuhr gleichen Schritt zu halten.

Dabei dürfen keine Eigenthnmsbeschädigungen, nament­lich keine Beschädigungen des Nachbareigenthums Vorkommen.

8 5.

Zu dem Anbinden der Flöße an der Einbindstätte sind sogenannte rheinische Ketten zu verwenden, welche an jeder Einbindstätte vorhanden sein müssen und von den Floßeigen- thümern anzuschaffen und zu unterhalten sind.

Dasselbe gilt für das Anbinden des aufgepolterten Holzes in der Einbindstätte.

Die Ketten dürfen nicht durch die Bindwieden der Flöße geschlüuft, sondern müssen um 23 Floßstämme geschlungen