Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Meramts -Bezirk Nagold.
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Dienstag 13. August
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1895.
Amtliches.
Die Ortsbehörden
werden unter Bezugnahme auf den Erlaß des K. Verwaltungsrats der Gebäudebrandversicherungsanstalt vom 9. Juli d. Js., betr. die Einleitung der Jahresschätzung der Gebäude, Amtsblatt Seite 294, beauftragt, mit den Einleitungen zu der Jahresschätz- mng der Gebäude und ihrer Zubehörden und der hienach auf 1. Januar 1896 zu vollziehenden jährlichen Aenderung der Feuerversicherungsbücher alsbald zu beginnen.
I) Zunächst ist die Schätzung derjenigen Aende- rungen einzuleiten, welche sich an Fabriken oder sonstigen größeren gewerblichen Anlagen, nebst ihren Zubehörden (namentlich Maschinen) durch Neubauten oder sonstige Bauausführungen bezw. durch Abgang, Zuwachs oder Wertveränderung von Zubehörden seit der letzten Schätzung ergeben haben. Zu diesem Zweck erhalten die Gemeindebehörden unter Hinweisung auf Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1853 und Ziffer 9 Absatz 1 bis 5 des Normal- Erlasses vom 16. März gleichen Jahres (Klumpps neueste Handausgabe Seile 18 lit. u) den Auftrag, die Besitzer derjenigen Fabriken oder gewerblichen Anlagen, bei welchen die bezeichnten Voraussetzungen zutreffen, zu unverweilter, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 und 2) zu bewerkstelligender Anmeldung der eingetretenen Aen- derungen bei der Ortsbehörde aufzufordern, hierauf die Durchsicht der auf Fabriken und ähnliche Gebäude bezüglichen Einträge des Feuerversicherungsbuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aende- rungsanträgen dem K. Oberamt Anzeige zu machen.
Im Einzelnen sind hiebei die folgenden Vorschriften zu beachten:
1) die der Schätzung zu unterwerfenden Zubehör- den (Maschinen, Apparate, Werkbänke, Fachgestelle, Transmissionen, Rohrleitungen und dergl.) sind abgesondert von den Gebäuden möglichst detailliert (unter Angabe der Gebäude, Stockwerke und Lokale, in welchen sie sich befinden, der Stückzahl, des Materials, Maßes, beziehungsweise Gewichts und des mutmaßlichen Werts derselben) zu bezeichnen, damit daraus entnommen werden kann, ob zu ihrer Einschätzung die Absendung des Bauinspektors erforderlich ist. Soweit solche Zubehörden als unverbrennbar von der Versicherung ausgenommen werden wollen, ist dies speziell anzugeben.
Im Interesse der Vollständigkeit der Anmeldungen und um das Anmeldungsgeschäft möglichst zu vereinfachen, empfiehlt sich bei der Anmeldung der Zubehörden die Benützung tabellarisch angelegter Anmeldungsformularien, welche seitens der Anmeldepflichtigen vom Oberamt unentgeltlich bezogen werden können.
2) Die Anmeldungen der Hochbauten von Fabriken und ähnlichen gewerblichen Anlagen zur Schätzung sind ebenso wie die Anmeldungen sonstiger Gebäude zu behandeln.
Die Schätzung derselben ist in der Regel von der Schätzungskommission und zwar so zeitig in Angriff zu nehmen, daß solche bei der Ankunft des Bauinspektors beendigt und deren Ergebnis in das Schätzungsprotokoll eingetragen ist.
Wenn es aus besonderen Gründen wünschenswert ist, daß auch die Schätzung der Hochbauten unter Leitung des Bauinspektors vorgenommen wird, so ist dies rechtzeitig anzuzeigen.
3) Bei der dem Gemeinderat obliegenden Durchsicht der Feuerversicherungsbücher ist besonders
auch darauf zu achten, daß Doppelversicherungen, wie sie z. B. in Fabriken bezüglich der Maschinen und sonstigen Zubehörden mitunter noch Vorkommen, sowie Versicherungen von solchen Objekten, welche dem Zwang der Landesanstalt unterliegen, bei Privatgesellschaften vermieden werden.
Die Vorlage der Verzeichnisse, bezw. Fehlberichte hat bis
spätestens 2S. September d. Js.
zu erfolgen. Später einkommende Anmeldungen können als außerordentliche, auf Rechnung der Fabrikbesitzer vorzunehmende Schätzungen behandelt werden.
II) Die Jahresschätzung hinsichtlich derjenigen Gebäude, welche nicht zu den Fabriken oder sonstigen größeren gewerblichen Anlagen gehören, ist zu Anfang Oktober einzuleiten.
Zu diesem Zweck sind die Gebäudeeigentümer zur Anmeldung der bei ihnen im Laufe des Jahres vorgekommenen Aenderungen bei der Ortsbehörde aufzusordern, woraus die Durchsicht des Feuerver- stcherungsöuchs vorzunehmen und von den hienach sich ergebenden Aenderungsanträgen
spätestens bis SV. Oktober d. Js. hieher Anzeige zu erstatten ist.
Bei der Durchsicht des Feuerversicherungsbuchs haben die Gemeinderäte, insbesondere bezüglich neuer oder neu eiugeschätzter Gebäude, eine Vergleichung der Brandverstcherungsanschläge mit den neuen Gebäudesteueranschlägen vorzunehmen und in denjenigen Fällen, wo ein auffallendes Mißverhältnis zwischen beiderlei Anschlägen zu Tage tritt, das Geeignete wahrzunehmen. Bei vorkommenden Anständen ist hieher Vorlage zu machen.
Im übrigen haben die Gemeinderäte die Versicherungsanschläge insbesondere in der Richtung genau zu prüfen, ob nicht die Gebäude und ihre Zubehörden eine Wertverminderung erlitten haben und deshalb in dem Versicherungsanschlag zu ändern seien, oder ob nicht eine Aenderung in der Klassifikation einzutreten habe. Es sind hiebei namentlich die Vorschriften in Abs. 2 und 4 des Art. 19 des Gesetzes vom 14. März 1853 über das allmähliche Altern und andere außergewöhnliche Entwertungsursachen sorgfältig zu beachten.
Zu der Prüfung der Versicherungsanschläge durch den Gemeinderat sind die Ortsfeuerschauer mit beratender Stimme beizuziehen und es ist in den hieher zu erstattenden Berichten von dem Gemeinderat zu beurkunden, daß dies geschehen ist.
Nagold, den 9. Aug. 1895.
K. Oberamt. Vogt.
Die Schrrlthsitzenamter
werden angewiesen, die Erledigung der Oberfeuerschaudefekte mit allem Nachdruck zu betreiben.
Fristverlängerungen über den 1. Septbr. hinaus, soweit sie nicht bereits verwilligt sind, können der vorgeschrittenen Jahreszeit halber nicht mehr gewährt werden.
Nagold, den 10. August 1895.
K. Oberamt. Vogt.
An die Kön. Ortsschnlinspektorate.
Die Bezirksschulversammlung wird Heuer in Nagold Mittwoch den 21. August in Gegenwart des Generalsuperintendenten Hrn. Prälat v. Wittich abgehalten werden. Dieselbe beginnt vormittags 91« Uhr mit einer musikalischen Aufführung in der Kirche. Tags
zuvor Dienstag den 20. d. Mts. findet der Durchgang sämtlicher ständigen Lehrer beim Herrn General-- superintendenten im Gasthof zur „Post" hier statt, und zwar für die Lehrer in den Orten Nagold, Jselshausen, Ebhausen, Effringen—Schönbronn, Emmingen—Pfrondorf, Gültlingen, Hochdorf, Rohrdorf—Mindersbach, Nothfelden—Wenden, Sulz und Wildberg von Vorm. 9 Uhr an; für die Lehrer in den Orten Altensteig Stadt und Dorf, Ueberberg, Berneck, Bösingen—Beihingen, Enzthal, Haiter- bach—Altnuifra, Beuren, Ettmannsweiler, Fünfbronn, Spielberg—Egenhausen, Warth—Ebershardt, Walddorf—Oberschwandorf von Nachm. 2'/r Uhr an. Auf besonderen Wunsch können einzelne der entfernter wohnenden Lehrer auch am Tag der Bezirksschulversammlung beim Herrn Prälaten zum Durchgang erscheinen; es ist jedoch hievon vorher dem Unterzeichneten Mitteilung zu machen.
Die K. Ortsschnlinspektorate werden nun gebeten, sämtlichen Herren Lehrern ihrer Schulgemeinden in thunlichster Bälde von Vorstehendem Eröffnung zu machen und kurzen Vollzugsbericht hieher vorzulegen.
Nagold, den 11. August 1895.
K. Bezirksschul-Jnspektorat:
Dieterle.
Hages-WeuigKelLm.
Deutsches Deich.
>Vlä. Nagold. Unsre Verschönerungs-Ver- eins-Anlagen, insbesondere die hinter der neuen Kirche, in letzter Zeit wieder öfters beschädigt und leschmutzt, möchte man hiemit wiederholt dem ös- entlichenSchutz gegen Bubenstreiche, sowie gegen unbeaufsichtigte Kinder und gegen Geflügel, empfohlen haben. Wer eine Beschädigung oder Verunreinigung mit dem Erfolg einer Strafe für den Betreffenden zur Anzeige bringt, erhält laut früherer Bekanntmachung eine Belohnung aus der Veretnskaffe. Altersschwache und kränkliche Einwohner und Luftkurgäste, welchen der Besuch unseres Waldes zu schwer fällt, finden windstille Sitzplätze in den Tannen- Nischen hinter der neuen Kirche. Zu einem Waldaufenthalt in den Morgen- und Abendstunden eignet sich aber besonders die Anlage „Vogelfang" im Wolfsberg, von der Stadt nur eine Viertelstunde, vom „Kneippbad" nur 5 Minuten entfernt. Von der Stadt aus empfiehlt es sich solchenfalls für den, welchem die Steigung bei der Gauger'schen Wohnung zu schwer fällt, zunächst die Herrenberger Straße und nach 10 Minuten die erste rechtsabgehende alte Straße nach Mötzingen zu benützen, auf dieser aber schon nach etwa 200 Schritten beim ersten Bierkeller den von dort wieder rückwärts nach der Stadt führenden Waldweg einzuschlagen, auf welchem man schon nach 100 Schritten ans Ziel kommt. Von dort kehrt man dann gerade auf diesem Waldwege über die jetzt aufgeforstete alte „Fohlen-Waide" an dem Gauger'schen Hause vorbei in die Stadt zurück.
Nagold, 12. Aug. (Einges.) Wie anderwärts soll auch in hiesiger Stadt die 25. Wiederkehr des Sedantages Heuer besonders festlich begangen werden. Sicherem Vernehmen nach wird am 2. Sept. das auf diesen Tag eingebürgerte Kinderfest in herkömmlicher Weise gefeiert. Für den vorausgehenden Sonntag, 1. Sept., ist die allgemeine Feier geplant. Dieselbe wird zunächst darin bestehen, daß der Militär- und Veteranenverein einen gemeinsamen Kirchgang hält, um sich dann bei einem gemeinschaftlichen Mahle zu vereinigen. Die