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Amts- und Intelligenz-Blatt flir den Obrramts-Bezirk Nagold.
61.
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„Schwäbischer Landwirt"
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Gestorben: Stadtacciser Stäblers Wittwe, Freudenstadt. Fräulein Emilie En gel, aus Nagold, Stuttgart. Karl Fisch ha der, Gerichtsnotar a. D., Ritter des Fried- richsordenS II. Klasse, Siuttgart.
Die Bekämpfung des mrlimteren Wettbewerbs.
Der s. Z. veröffentlichte Gesetzentwurf zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hat auf Grund der aus Jntereffentenkreifen laut gewordenen Wünsche und Bedenken mannigfache Aenderungen erfahren und liegt nunmehr in neuer Fassung dem Bundesrat zur Beschlußfassung vor. Wie die Berl. Korr." ausführt, ist dem Gegenstand des Entwurfs seit dem vorigen Jahr aus Anlaß der Arbeiten für das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen ein lebhaftes Interesse zugewandt worden. Wenn auch behauptet werden darf, daß Treue und Glauben in höherm Grad wie je zuvor die Grundlage unseres geschäftlichen Verkehrs bilden, so daß der deutsche Gewerbestand in Hinsicht auf redliche und gewissenhafte Geschäftsführung den Vergleich mit keiner andern Nation zu scheuen hat, so hat sich andernfalls auch die Empfindlichkeit gegen Verstöße gesteigert. Die schnelle Verkehrsentwicklung während der letzten Jahrzehnte die Steigerung des Angebotes über die Nachfrage hinaus hat dem Bestreben, beim Warenabsatz den Erwerbsgenoffen einen Vorsprung abzugewinnen, immer schärfere Formen angenommen. Für Personen von minder ausgebildetem Sinn für geschäftliche Ehrbarkeit liegt darin ein Anreiz, im Wettbewerb zu unlauteren Mitteln zu greifen, denen gegenüber unter Umständen das redliche Gewerbe den Kürzeren ziehen müßte. Die bestehenden Gesetzesvorschriften bieten keine genügende Handhabe, solchen Mißbräuchen entgegenzutreten; namentlich der trügerischen Reklame gegenüber versagt die Betrugsbestimmung des Strafgesetzbuches meistens um deswillen, weil das Thalbestandsmerkmal der Vermögensbeschädigung nicht vorhanden oder doch nicht nachweisbar ist. Und daher erscheint ein Ausbau des geltenden Rechts unumgänglich.
In erster Linie soll dem unlauteren Wettbewerb dadurch entgegengewirkt werden, daß dem geschädigten Mitbewerber ein in den Formen des bürgerlichen Rechtsstreites geltend zu machender Anspruch auf Schadenersatz und auf Unterlassung künftiger Benachteiligung gewährt wird. Der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schade greift aber meistens über 8en Jntereffenkreis einzelner Gewerbetreibenden weit hinaus, stellt eine gröbliche Verletzung der Grundlagen des geschäftlichen Verkehrs bildenden Anschauungen von Treue und Glauben und damit
Donnerstag 23. Mai
einen Bruch der allgemeinen Rechtsordnung dar, der kaum milder zu beurteilen ist als Betrug, strafbarer Eigennutz oder Untreue. Daher fordert das öffentliche Interesse, wie für diese Vergehen, so auch für schwerere Ausschreitungen im geschäftlichen Wettbewerb eine strafrechtliche Sühne.
Der Entwurf enthält zunächst Vorschriften gegen Ausschreitungen im Reklamewesen, die in unrichtigen oder zur Irreführung geeigneten Angaben über Beschaffenheit, Herstellungsart, Preisbemessung von Waren und gewerblichen Leistungen, sowie über Bezugsquellen von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck des Verkaufs bestehen. Jeder Gewerbetreibende, der Waren gleicher oder verwandter Art herstellt oder vertreibt, kann vor Gericht Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben und eventuell auf Schadenersatz erheben; der Thäter wird außerdem mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ bestraft, neben oder statt welcher im Rückfall auf Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten erkannt werden kann. Die Strafverfolgung soll zur Vermeidung chikanöser Denunziationen im Weg der Privatklage stattfinden. Oeffentliche Anklage wird nur erhoben wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Weitere Vorschriften richten sich gegen Quantitätsverschleierungen, wie sie namentlich beim Verkauf von Garnen, von Bier in Flaschen und Fässern, beim Kleinhandel mit Waren wie Chokolade, Zucker, Bindfaden, Seifen, Kerzen, Stahlfedern rc. beobachtet werden, und die darin bestehen, daß durch eine schwer bemerkbare Verkleinerung des sonst üblichen Mengenverhältnisses der Anschein einer Preisermäßigung hervorrgerufen wird. Der Bundesrat kann für solche Waren seststellen, daß sie im Einzelverkauf nur in bestimmten Mengeneinheiten oder unter Angabe der Menge auf der Ware feilgehalten werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafen bis zu 150 ^ oder mit Hast belegt. Die Strafverfolgung findet von Aintswegen statt. Ferner sollen unwahre, dem Geschäftsbetrieb oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nachteilige Behauptungen getroffen werden; der Geschädigte kann Anspruch aus Schadenersatz und Unterlassung solcher Behauptungen erheben, und der Thäter wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 1500 ^ oder Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Ebenso spricht der Entwurf bei auf Täuschung berechneter Benutzung von Namen oder Firmen dem Geschädigten Anspruch auf Schadenersatz und auf Unterlassung solcher mißbräuchlichen Benutzung zu. Schließlich sind in den Entwurf Vorschriften ausgenommen gegen den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ein Abschnitt, dessen ursprüngliche Fassung den meisten Bedenken begegnete, u. der darum nunmehr wesentlich verändert ist. Nach der jetzigen Fassung wird mit Geldstrafe bis zu 3000 , E oder Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft: 1. wer als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder zugänglich geworden, während der Geltungsdauer des Dienüvertrages, 2. wer Geheimnisse solcher Art, die ihm gegen ausdrückliche schriftliche Zusicherung der Verschwiegenheit anvertraut worden, dieser Zusicherung entgegen nach Ablauf des Dienstvertrages unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbs mitteilt. Die gleiche Strafe trifft den, welcher auf diesem Weg oder durch eine eigene rechtswidrige Handlung erlangte Geschäftsgeheimnisse zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an Andere milteilt. In beiden Fällen tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag ein und besteht für den Thäter auch die Verpflichtung zum Schadenersatz.
Insertions-Gebühr für die Ispaltige Zeile aus gewöhnl. Schrift bei einmaliger Einrückung 9 bei mehrmaliger je 6 I. lütt?»
Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei aufgegeben sein.
Die Verleitung eines Angestellten zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen während der Dauer seines Dienstvertrages wird auf Antrag mit Geldstrafe bis 1500 oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Tages-Hleuigkeilen.
Deutsches Reich.
Stuttgart, 18. Mai. Die Wahlprüfungen, cs handelt sich im ganzen um fünf angefochtene Wahlen, und zwar in Aalen, Schorndorf, Reutlingen-Amt, Neuenbürg und Ulm-Amt, sind von der Kommission bis auf den letzten Fall, Ulm, erledigt. Die Wahl Schrempf-Schorndorf wurde für gültig erklärt, über die Wahlen von Aalen und Reutlingen sollen Beweiserhebungen angestellt werden, und bezüglich der Wahlanfechtung Neuenbürg wurde zur Tagesordnung überzugehen beschlossen. Die Kommission hat beschlossen, ihre Arbeit so zu beschleunigen, daß die Berichte sämtlich noch in dieser Tagung dem Plenum vorgelegt und definitive Entscheidung getroffen werden kann, um beim nächsten Zusammentritt der Kammer ein endgültig besetztes Haus zu haben.
Stuttgart, 19. Mai. Die Königin hat ihren Aufenthalt auf Schloß Hohmburg, von wo sie gestern zurückerwartel wurde, bis auf weiteres verlängert, da in dem Befinden ihrer Großmutter, der Prinzessin Marie von Anhalt, eine Wendung zum Schlimmeren eingetreten ist.
Stuttgart, 19. Mai. Der württembergische „Schutzverein für Handel und Gewerbe" hat in ganz Württemberg Enquete darüber angestellt, inwieweit sich das seßhafte Gewerbe in Württemberg durch das Wandergewerbe mit seinen verschiedenen Spielarten geschädigt fühle. Wir sind in der Lage, das Resultat dieser umfangreichen nunmehr zum Abschluß gelangten Untersuchung unseren Lesern vorzulegen. Von den 3686 eingelaufenen Antworten Gewerbetreibender lauten 3392 dahin, daß sie sich durch das Hausiergewerbe geschädigt fühlen und zwar 2350 „bedeutend"; nicht geschädigt fühlen sich 288. Speziell durch Wanderlager fühlen sich 2215 Gewerbetreibende geschädigt, worunter 1060 „bedeutend"; nicht geschädigt fühlen sich hiedurch 1463. Durch Detailreisen fühlen sich 2870 geschädigt, worunter 1730 „bedeutend"; gar nicht geschädigt fühlen sich durch das Detailreisen 806. Die Frage, ob einem allgemeinen Verbot des De- tailreisens zugestimmt werden könne, haben 3438 mit „ja", und 117 mit „nein" beantwortet. — Der Verein wünscht entschieden eine Einschränkung des Hausierhandels und glaubt, daß sich für gewisie historisch gewordene Hausierorte wie Gönningen, Matzenbach, Unterdeufstetlen, Lützenhardt u. a. eine gesetzliche Ausnahme werde stipulieren lassen. Der Verein wird die Resultate der Enquete unseren Laudtagsabgeordneten, den Reichstagsabgeordneten, sowie den einschlägigen Behörden zuqehen lassen.
(Schw. B.)
Biberach, 17. Mai. Der Besuch des 12. Bundesfestes des Württ. Kriegerbundes scheint ganz ungeahnte Ausdehnung anzunehmen. Bis heute sind bereits über 5000 Gäste angemeldet. Für den 9. Juni l. I. werden acht Sonderzüge nötig, welche sämtlich vor Ankunft des kgl. Sonderzuges hier eintreffen müssen.
Karlsruhe, 20. Mai. Die „Karlsr. Ztg " berichtet: Der Erbgroßherzog hat sich am Samstag nach Schloß Hohenburg begeben, wo die Großmutter der Erbgroßherzogin, Ihre Hoheit die Prinzessin