^ie K. Badverwaltung zu Hause ab zuwarte». Wer sich früher in Wildbad einsinden würde, könnte nur gegen Bezahlung der Taxe die Bäder gebrauchen und hätte in Ermangelung der erforderlichen Mittel zum Aufenthalte in Wildbad die Zurücklieferung in die Heimat zu gewärtigen.

Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die fernere Gestattung des Aufenthalts der einzelnen Kranken in dem Katharinenstist ganz davon abhängt, ob die in den Zeugnissen angegebenen Verhältnisse nach dem Eintritt der Kranken mit dem Thatbestande übereinstimmend gefunden werden. Genaue Ausstel­lung namentlich der ärztlichen Krankenberichte ist daher im eigenen Interesse der Kranken dringend notwendig.

Von den Gemeindebehörden wird mit aller Be­stimmtheit erwartet, daß sie Leuten, welche nicht zu den unbemittelten gehören, oder solchen, von welchen eine Belästigung der Kurgäste zu befürchten wäre, keine Zeugnisse ausstellen.

Die K. Oberämter werden ersucht, gegenwärtige Bekanntmachung mit dem Anfügen in die Bezirks­blätter einrücken zu lassen, daß Gesuche, welche nach dem 10. März einkommen, auch wenn sie die oben bezeichneten Notizen enthalten, nur ausnahmsweise und blos in besonders dringenden Fällen be­rücksichtigt werden.

Gesuche, welche den vorstehenden Anordnungen nicht entsprechen, insbesondere solche, welche unge­nügende ärztliche Zeugnisse enthalten, müßten als portopflichtige Dienstsache zur Ergänzung zurückge- gebeu werden.

Wildbad, den 5. Januar 1895.

K. Badverwaltung.

Militäraushebung Pro 1805

Auf Gruud der deutschen Wehrordnung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Bl. von 1889 S. 5 ff.) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Jan. des Kalenderjahrs, in welchem der Wehrpflich­tige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehr­pflichtigen endgiltig entschieden ist.

Nach Beginn der Militärpflicht (s. Abs. 1) haben die Wehrpflichtigen die Obliegenheit, sich zur Aufnahme in die Rekrutierungsstamm­rollen anzumelden. (Meldepflicht.)

Diese Anmeldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar erfolgen.

2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Orts, an welchem der Militärpflich­tige seinen dauernden Aufenthalt hat.

Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Orts, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Ge­richtsstand sich befindet.

3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.

4. Wenn die Anmeldung nicht am Geburtsort erfolgt, ist ein vom K. Pfarramt kostenfrei zu erteilendes Geburtszeugnis (Geburtsschein) vor­zulegen.

5. Sind Militärpflichtige von dem Ort, an wel­chem sie sich nach oben Zisf. 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzu­melden.

6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vor­stehend vorgeschriebenen Weise seitens der Mi­litärpflichtigen so lange alljährlich zu wieder­holen, bis eine endgiltige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden er­folgt ist.

Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein vorzulegen. Außer­dem sind etwa eingetretene Veränderungen

(in Betreff des Wohnsitzes, Gewerbes, Stan­des rc.) dabei anzuzeigen.

7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflich­tigen befreit, welche für einen bestimmten Zeit­raum von den Ersatzbehörden ausdrücklich hie­von entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden.

8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär­pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs­oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs der Berichtigung der Stammrolle so­wohl beim Abgang der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden.

9. Versäumung der Meldefristen (oben Ziff. 1, 6/ und 8) entbindet nicht von der Meldepflicht?

10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Ist diese Versäumnis durch Umstände herbei­geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepslicbtiaen lag, so tritt keine Strafe ein.

11. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech­tigten, sofern sie nicht schon früher zum akti­ven Dienst eingetreten sind, sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungs­kommission nachgesucht haben, haben sich beim Eintritt in das militärpflichtige Alter bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes (vgl. Ziff. 2 und 3) schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Berechtigungsschein, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung des Besähigungszeugnisfes zum See­steuermann, zu melden und ihre Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen.

12. Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.

Die Ortsvorsteher werden beauftragt, dies in ihren Gemeinden bekannt zu machen.

Nagold, den 7. Januar 1895.

K. Oberamt. Vogt.

Nagold.

Erlast an die Ortsvorsteher, betr. die An­legung und Führung der Rekrutierungs­stammrollen.

Unter Hinweisung auf 88 4446 der Wehrord­nung vom 22. Nov. 1888 (Reg.-Blatt Nro. 3 pro 1889) wird zur genauesten Beachtung im Ein­zelnen noch folgendes bemerkt:

I. In die Stammrolle für 1805 müssen ausge­nommen werden:

u) alle innerhalb des Gemeindebezirks im Jahre 1875 geborenen männlichen Personen, sofern sie nicht erweislich gestorben sind, b) die in der Zeit v o m 15. Jan. bis 1. Febr.

d. I. sich anmeldenden Militärpflichtigen, e) die sich nachträglich anmeldenden Pflichtigen, ä) die etwa im Auslande geborenen und dort sich aufhaltenden, den Familienregistern ent­nommenen Pflichtigen,

o) die durch amtliche Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst noch ermittelten, zur Anmeldung Verpflichteten.

Wehrpflichtige der Altersklasse 1875, welche vor dem Eintritt in das militärpflichtige Alter freiwillig in das aktive Heer eingetreten sind, werden der Kon­trolle wegen auch eingetragen.

Bei Ausgewanderten ist das Datum der Ent- lasfungsurkunde und weiterhin anzugeben, ob und ! wann die Auswanderung zum Vollzug gekommen ist.

I Im Uebrigen sind Personen, welche die deutsche i Reichs- und Staatsangehörigkeit nicht besitzen, von !der Aufnahme in die Stammrolle ausgeschlossen !(vergl. jedoch ß 21 Z. 2 der Wehrordnung). Zwei­felhafte Fälle sind bei ' Oberamt zur Sprache zu bringen.

II. Der Eintrag der Militärpflichtigen in die Stammrolle pro 1895 hat in alphabetischer Rei­henfolge des Geschlechtsnamens der Militärpflichti­gen zu geschehen und es ist hinter dem letzten Namen jedes Buchstabens des Alphabets genügender Raum zu Nachträgen freizulasfen. Da, wo bei einem oder mehreren Buchstaben keine Namen Vorkommen, ist ein entsprechend größerer Raum freizulassen. Es ist daraus zu sehen, daß die Geschlechtsnamen in der richtigen Schreibweise eingetragen werden.

In der Nummerierung ist bei jedem Buch­staben mit Nro. 1. zu beginnen. Die Militärpflich­tigen mit gleichen Anfangsbuchstaben werden unter sich in Spalte 2 nummeriert und zwar unmittelbar hinter einander ohne Zwischenraum zu Nachträ­gen. In der Geburtsliste ist diese Nummer zu vermerken.

Anehelich geborene Söhne sind unter demjeni­gen Geschlechtsnamen einzutrageu, dessen Führung sihnen nach der Verfügung vom 15. Ssptbr. 1836 Reg.-Bl. S. 471/zukommt. UnterBemerkungen" ist eventuell beizusügen:Vater hat Namensführung gestattet," beziehungsweisedurch nachgefolgte Ehe legitimiert. A

Bei Militärpflichtigen mit mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen.

Die Rubriken 110 der Stammrolle, sind genau und vollständig auszufüllen, sofern dies mit un­zweifelhafter Sicherheit geschehen kann. Insbesondere istStand oder Gewerbe" genau anzugeben (z. B. Flößer, Pferdebauer, Ochsenbauer rc., bei Fabrikarbeitern die Art der Beschäftigung), und bei Ortsabwesenden ist der Aufenthaltsort zu er­mitteln.

III. Militärpflichtige früherer Jahrgänge» welche in einem Gemeindebezirk Heuer erstmals zur Anmeldung kommen, sind in die Stammrolle ihrer Alterskiaffe je hinter dem letzten Namen mit glei­chem Anfangsbuchstaben einzutragen.

Auch in diesen Stammrollen ist über sämtliche Anmeldungen Vermerk zu machen.

Die Streichung eines Mannes in der Rekru­tierungsstammrolle darf nur mit Genehmigung des Civilsitzenden der Ersatzkommission statlfinden. (W.- O. tz 46 Ziff. 14.)

IV. In die RubrikBemerkungen" sind neben sonstigen für die Beurteilung des Lebenswandels-er­hebliche Angaben alle gegen Militärpflichtige er­kannten Strafen, sowohl gerichtliche als polizeiliche, einzutragen, und es ist hiebei thunlichst anzugeben, ob und wann etwaige Strafen verbüßt worden sind (Min.-Amtsbl. v. 1892 S. 535). Liegen keine Bestrafungen vor, so ist zu vermerken: Stra­fen O.

Die Stammrollen der Jahre 180.4 und L804 sind in dieser Hinsicht zu ergänzen. Bei ungenügen­dem Raum sind besondere Vorstra; enverzeich- nissezu fertigen und den Stammrollen beizuschließen.

Ortskundige Fehler Militärpflichtiger (Blind­heit, Taubheit, geistige Beschränktheit, Epilepsie rc.) sind gleichfalls einzulragen.

V. Bei der Anmeldung der Militärpflichtigen zur Stammrolle haben die Ortsvorsteher sich genau zu überzeugen, daß die Angemeldeten auch thatsäch- lich in der Gemeinde sich aufhalten, bezw. nicht anderwärts melde- und gestellungspflichtig sind. Schriftliche Anmeldungen von Militärpflichtigen, welche an einem andern Ort innerhalb des Deut­schen Reichs sich aushalten, sind als unzulässig zurückzuweisen. Im Falle des Verdachts einer Scheinmeldung haben die Ortsvorsteher dem Un­terzeichneten unverzüglich Anzeige zu machen.

VI. Der Abschluß bezw. die Beurkundung der Stammrollen für das Jahr 1895 hat genau nach Maßgabe der Verfügung des K. Oberrekrutierungs­rats vom 16. Februar 1876, Ziff. 4, Minist.- Amtsblatt S. 67 (jetzt 8 57,1 der W.-O.) durch den Gemeinderat und den Ortsvorsteher

auf 10. Februar 1805 zu erfolgen, und es sind hierauf die Stammrol­len der Jahrgänge 18921895 (incl.) nebst Geburtslisten und Beilagen ungesäumt an das Oberamt einzusenden.

Die Beurkundung der Ortsvorsteher hat auch inden Stammrollen pro 1803 und 1894 zu geschehen.

Den 10. Januar 1895.

K. Oberamt. Vogt.