Amts- und Intelligenz-Blakt für der» Oberamts-Bezirk Nagold.

Erschein! wöchentl. 3mal: Tienslag, Don­nerstag und Samstag, und kostet viertel- Z jähr!. hier (ohne Trägerlohns 80 -l, in dem ^ ' ' ' Bezirk I außerhalb des Bezirks I. LO ^

Monats-Abonnement nach Verhältnis.

Amtliches.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betr. die Abhaltung von

Unterrichtskursen über Obstbaumzucht.

Im kommenden Frühjahr wird wieder ein Un- terichtskurs über Obstbaumzucht am K. land­wirtschaftlichen Institut Hohenheiin und an der K. Weinbauschule in Weinsberg, sowie erforderlichen Falles noch an anderen geeigneten Orten abgehalten.

Hiebei erhalten die Teilnehmer nicht nur einen leicht faßlichen, dem Zweck und der Dauer des Kurses ^ entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht, son- dern auch eine geeignete praktische Unterweisung für die Zucht und Pflege der Obstbäume. Zu diesem Zwecke find dieselben verpflichtet, nach Anweisung des Leiters des Kurses in der Baumstbule und m den Baumgütern der betreffenden Lehranstalt die entsprechenden Arbeiten zu verrichten, um die Er­ziehung junger Obstbäume, die Veredlung, den Baum­schnitt und die Pflege älterer Bäume praktisch zu erlernen.

Die Dauer des Kurses ist aus zehn Wochen 8 Wochen im Frühjahr und 2 Wochen im Sommer festgesetzt.

Der Unrerricht ist unentgeltlich; für Kost und Wohnung aber haben die Teilnehmer selbst zu sorgen. Außerdem haben dieselben das etwa bei dem Unter­richt notwendige Lehrbuch, die erforderlichen Hefte, sowie ein Veredlungsmesser, ein Gartenmesser und eine Baumsäge anzuschaffen, was am Ort des Kur­ses selbst geschehen kann.

Die Gesamtkosten für den Besuch des Kurses mögen nach Abzug der Arbeitsvergütung noch 110 bis 125 ^ betragen.

Unbemittelten Teilnehmern kann ein Staatsbei­lrag bis zu 50 in Aussicht' gestellt werden.

Für ihre Arbeit erhalten die Teilnehmer nach Ablauf der ersten 14 Tage eine tägliche Vergütung von 35 H.

Bedingungen derZulassung sind: zurückgelegtes siebzehntes Lebensjahr, ordentliche Schulbildung, gutes Prädikat, Uebung in ländlichen Arbeiten. Vorkenntnisse in der Obstbaumzucht begründen einen Vorzug.

Gesuche um Zulassung zu diesem Unterrichtskursus sind bis längstens 20. Februar d. I. an das Sekretariat der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft in Stuttgart" einzusenden. Den Aufnahme-Gesuchen sind beizulegen:

1) ein Geburtsschein,

2) ein Schulzeugnis,

3) ein Nachweis über die Uebung des Bewerbers

in landwirtschaftlichen Arbeiten und etwaige

Vorkenntnisse in der Obstbaumzucht,

4) wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters oder Vor­munds, in welcher zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten, insoweit solche nicht auf andere Weise gedeckt werden, übernommen wird,

5) ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Prädikatszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß der Bewerber, bezw. diejenige Persönlich­keit, welche die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten für denselben übernommen hat, in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;

6) wenn ein Staatsbeitrag erbeten wird, was zu­treffendenfalls immer gleichzeitig mit

Äamstaa 12. Januar

!KL5.

der Vorlage des Aufnahme Gesuches zu geschehen bat, ein gemeinderätliches Zeugnis über die Vermögensverhältnisse des Bewerbers und seiner Ellern, sowie ein Nachweis darüber, ob die Gemeinde, der landwirtschaftliche Be­zirksverein oder eine andere Korporation dessen Aufnahme befürworten und ob dieselben ihm zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.

Die Zute lung zu den verschiedenen Kursen behält z sich die Zentralstelle vor und wird hiebei die Ent­fernung zwischen dem Wohnort des Bittstellers mit dem einen oder andern Ort des Kuffus, soweit mög­lich, in Betracht gezogen.

Die Bezirks- und Gemeindebehörden, sowie die landwirtschaftlichen Vereine werden auf diese Gelegen­heit zur Heranbildung von Bezirks- und Gemeinde-j Baumwärtern besonders aufmerksam gemacht, mit! dem Ersuchen, geeignete Persönlichkeiten zur Beteili­gung an diesem Kursus zu veranlassen.

Stuttgart, den 2 Januar 1895.

In Vertretung:

Krais.

W i l d ü a d.

Anmeldung für das K. Landeshad- spital Katharinenstift.

In dem K. Landesbadspital Katharinenstift in Wildbad kann an bedürftige Kranke von württem- bergischer Staatsangehörigkeit auf vorschriftsmäßiges Ansuchen, soweit die ve> fügbaren Mittel und Ein­richtungen znreichen, gewährt werden:

1) freies Bad m i t unentgeltlicher Aufnahme und Verpflegung in dem Katharinenstift,

2) freies Bad,oh ne unentgeltliche Aufnahme in das Katharinenstift,

a. mit einem Gratial von 18

b. ohne Gratial.

3t Aufnahme in das Katharinenstift gegen Ent­schädigung.

Diese kann sowohl Solchen, die in den Genuß von Ziff. 2 eingesetzt sind, als auch anderen bedürftigen Kranken bewilligt werden, deren Leiden die Unterbringung in dem Katharinen­stift besonders wünschenswert macht. Die Ent­schädigung beträgt für den Verpflegungstag 2 ^ 50 Z und, sofern nicht Freibäder ver- willigt sind, für jedes Bad 50 -rZ. Hiefür ist auf die ganze Badezeit (bei Männern 24, bei Frauen 28 Tage) vor dem Eintritt Vorausbe­zahlung oder Sicherheit zu leisten.

Ausgeschlossen von obigen Begünstigungen sind: a. Personen, welche mit ansteckenden Krank­heiten behaftet sind,

k. solche, die an Krankheiten leiden, zu deren Linderung Badekuren erfahrungsgemäß nicht beilragen, vor Allem also mit fieberhaften oder Konsumptionskrankheiten, hochgradigen organischen Herzleiden, chronischen Hautaus­schlägen u. a. Behaftete e. solche Kranke, für deren Leiden eine mehr­malige Benützung des Landesbades einen günstigen Erfolg nicht gehabt hat.

Die Einsetzung in die bezeichnten Vergünstigungen kann nur erlangt werden auf Grund von Gesuchen, welche u fti genauer Beachtung nach­stehender Bestimmun mich Vermittlung der Kgl. Oberämter spätesten .< Irs zum 10. März d. Js., bei der K. Badverwai ug Wildbad einzureichen sind.

^mcruvus-EevM)- c» aus gewöhnt. Schrift bei einmaliger Eii - ruckung 0 bei mebrmaligei je ^

Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes her Druckerei aui>egeben sein.

Dabei wird vor allem aufmerksam gemacht, daß nur solche Gesuche in Behandlung genommen werden können, welche von den K. Oberämtern übergeben werden. Zur Vermeidung von Weiterungen werden diese ersucht, die Vorlagen hinsichtlich ihrer Vor­schriftsmäßigkeit zu prüfen und zu begutachten.

Im klebrigen ist hinsichtlich der Gesuche folgen­des bestimmt:

1) sie sind zu belegen mit einem gcmeindcrät- lichen, obcramtlich beglaubigten Zeug­nisse, welches zu enthalten hat:

a. den vollständigen Namen und Wohnort, das Alter und Gewerbe des Bittstellers, k». dessen Prädikat, erstandene. Strafen, Ver­mögens- und Erwerbsverhältnisse, nament­lich auch Auskunft darüber, ob der Kranke eine Unfallrente bezieht oder ob von einer Bcrufsgenosscnschaft, Krankenkasse rc. die Kosten der Badekur ganz oder teilweise ge­tragen werden,

cr. eine Nachweisung darüber, daß die zur Un­terstützung verpflichteten Gemeinde- und Stiftungskasscn den Bittsteller für den Ge­brauch der Badekur nicht oder nicht vollständig unterstützen können,

ä. die Erklärung, daß die Armenbehörde oder eine andere zahlungsfähige Behörde oder Privatperson Sicherheit leiste für die Deckung derjenigen Kosten, welche nicht von dem Katharinenstift bezahlt werden, z. B. für Her- und Heimreise, für längeren Aufent­halt, für Sterbfall u. s. w.

Da diese gemeinderätlichen Zeugnisse sehr häufig nicht vorschriftsmäßig ausgestellt wer­den und deshalb zur Ergänzung oft wiederholt zurückgeschickt werden mußten, so hat die K. Badverwaltung ein Formular für die gemeinderätlichen Zeugnisse- (insge- sertigt, welches bei der W^ Kohlhammer'- schen Buchdruckerei in Stuttgart bezogen werden kann.

2) Dem Gesuch ist ferner bcizulegen ein eingehen­der ärztlicher Krankenbericht. Dieser muß von einem approbierten Arzte, oder einem hö­heren Wundarzte ausgestellt und unterzeichnet sein und darf dem Kranken oder dessen Ange­hörigen nicht offen übergeben werden, sondern ist den Gemeindebehörden stets verschlossen zuzustellcn.

Der Krankenbericht hat namentlich a. über Entstehung und Verlauf der vorliegen­den Erkrankung, sowie über die seitherige Behandlung und den gegenwärtigen Zustand die zur richtigen Beurteilung des Falles nötigen Einzelheiten alle genau zu enthalten, (Verweisung auf in früheren Jahren ein­geschickte Zeugnisse ist nicht zulässig), k. darüber Auskunft zu geben, ob nach Ansicht des Arztes eine Badekur in Wildbad indi­ziert und ob durch eine solche die Herstellung des Kranken oder eine wesentliche Linderung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, e. sich bestimmt darüber auszusprechen, ob und inwieweit vermöge seines körperlichen Zu­standes der Bittsteller imstande ist, sich selbst Hilfe zu leisten, namentlich ob er gehen kann oder ob er gefahren und getragen werden muß.

Die Bittsteller haben die nach vorausgegangener höherer Entschließung erfolgende Einbrufung durch