Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts -Bezirk Nagold.
4 .
Erschein! wöchentlich Umal: Dienstag, Donners^ tag und Samstag, und kostet merreljahrttck hier (ohne Trägerlohn) 80 Pfg., in dem Bern-l l Mk., außerhalb des Bezirks 1 Mk. 20 Pfg Monats-Abonnement nach Verhältnis.
Dienstag 8. Januar
Hnsertionsgedühr für die Ifpaltige Heile ungewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 Pfg., bei mehrmaliger je 6 Pfg.
Amtliches.
Nagold.
Bekanntmachung,
beAeMrid di^LastdtagSstbZeordnetenlvahl.
Am Freitag den I. Fen^üar 18Ä» von vormittags 10 Uhr bis Abends 6 Uhr findet die Landtagsäbgeordnetenwahl statt, und werden nunmehr gesetzlicher Vorschrift gemäß die Wahlberechtigten des Oberamtsbezirks Nagold zur Anmeldung zur Wählerliste aufgefordert, indem darauf aufmerksam gemacht wird, daß nur diejenigen zur Wahl zugelasfen werden, welche in die Wählerliste ausgenommen sind und daß bei der Wahl jeder, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund hat, unbedingt zurückgewiesen werden muß.
Zur Ausnahme in die Wählerlisten eignen sich nach Art. 4 des Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 178 ff.) alle württemöergischen Staatsbürger, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren nicht blos vorübergehenden Aufenthalt haben, und nicht durch Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175 ff.) vergl. mit Art. 4 des württ. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50 f.) oder durch ß 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 45 f.) ausgeschlossen sind.
Nach den angeführten Gesetzesbestimmungen dürfen nicht wählen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, oder das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben,
2. Personen, gegen welche ein Gantversahren gerichtlich eröffnet ist, wäh-
3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn als wahrscheinlich anzunehmen .ist, daß die Verurteilung eine Entziehung der staats- oder gemeindebürgerlichen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde, oder denen durch rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt find,
4. Personen, welche - den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.
Nach ß 49 des Reichsmiliiärgesetzes ruht für die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen.
Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer oder Wohnsteuer entrichten, sind von Amtswcgcu in die Wählerlisten aufzunehmen; dagegen ist die Aufnahme der übrigen Wahlberechtigten durch ihre Anmeldung zur Aufnahme und erforderlichenfalls durch den Nachweis ihrer Wahlberechtigung bedingt. Zu dieser Anmeldung, sowie zur Vorlegung der erforderlichen Beweise gestattet das Gesetz eine äußerste Frist von 6 Tagen, von Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsichtpahmx Wozu bemerkt wird, daß die Auflegung der Wählerlisten Vom^l3. 18^ ZAuÄar-WÄ5' einschließlich erfolgen wird und daß alle diejenigen, welche jene Frist versäumen, ihres Wahlrechts verlustig werden.
Die Orlsvorsteher werden beauftragt, vorstehenden Aufruf in ihren Gemeinden aus ortsübliche Weise bekannt zu machen, die in Folge desselben ein- ckommenden Anmeldungen aufzunehmen und der Ortswahlkommission vorzulegen. Ein Exemplar des Aufrufs ist am Rathaus auszuhängen.
Darüber, daß der Ausruf zur Anmeldung zur Wählerliste in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und am Rathause ausgehängt wurde, ist binnen 4 Tagen Vollzugsberjcht zu erstatten.
Den 'S. Januar I89Z.
^ K. Oberamt. Vogt.
Nagold.
An die Orts Vorst eh er,
Landtagsabgeordnetenwahl betreffend.
Unter Bezugnahme aus die Verfügung des K. Min. d. Innern vom 27. Dez. 1894, Reg.Bl. von 1895 S. 2 wird Nachstehendes angeordnet:
^rtswahlkommissionen haben sofort auf Grund des von ihnen gesammelten Materials nach den Vorschriften der Art. 4 ff. des Gesetzes vom
26. März 1868 (Reg.Bl. S. 178) für Fertigstellung der Wählerlisten in
alphabetischer Ordnung der Wahlberechtigten Sorge zu tragen.
Hiebei ist zu beachten, daß diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staatssteuer oder Wohnsteuer entrichten, von Amtswcgen in die Wählerlisten aufzunehmen sind. Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß in Gemäßheit des ß 49 des Reichsmiliiärgesetzes vom 2. Mai 1874 (R.G.Bl.
S. 45 ff.) die zum aktiven Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten, nicht ausgenommen werden dürfen. Bei Anfertigung der Wählerlisten sind auch die Steuerabrechnungsbücher, Korporationssteuer-Ein- zugsregister etc. zu vergleichen, damit Auslassungen möglichst vermieden werden.
Ferner wird bezüglich der von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossenen Personen auf Art. 4 des Verf.-Gesetzes vom 26. März 1868 (Reg.Bl. S. 175 ff.) und auf Art. 4 des Württ. Ausführungsgesetzes zur Reichsstrafprozeß-Ordnung vom 4. März 1879 (Reg.-Bl. S. 50) hingewiesen.
Hinsichtlich des Alters der Wähler wird noch besonders daraus aufmerksam gemacht, daß der Wahlberechtigte das 25. Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zuriickgclegt haben muß.
2. Die Wählerlisten müssen spätestens am Samstag den 12. Januar 1895 vollendet sein.
3. Unfehlbar am 13. Januar ist eine Anzeige über die Zahl der Wahlberechtigten, sowie darüber zu erstatten, daß mit der Auflegung der Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht im Ratslokal an diesem Tage begonnen und daß dies in ortsüblicher Weise bekannt gemacht und durch Anschlag am Rathaus, wozu das den Ortsvorstehern zugegangene Plakat zu verwenden ist, zur öffentlichen Kenntnis gebracht wurde.
4. Die fertigen Wählerlisten sind sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also vom 13. bis 18. Januar 1895 einschließlich auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufzulcgcn, damit jeder Einwohner, sowohl wegen Uebergehung berechtigter Personen, als wegen Aufnahme unberechtigter Personen, bei der Kommission für Abfassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung erheben kann.
5. Daß die Wählerliste aufgelegt ist, muß von der Kommission in der Gemeinde in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht und außerdem durch Anschlag am Ratslokal zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. In der Bekanntmachung ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß nach Verlauf der^6tägigen Frist jede Anfechtung der Wählerliste ausgeschlossen und daß bei der Wahl unbedingt Jeder zurückzuweisen ist, dessen Name in der Wählerliste nicht enthalten ist, wenn auch die Uebergehung im offenbarsten Versehen ihren Grund haben mag.
6. Wenn gegen die Wählerliste schriftlich oder mündlich Vorstellungen erhoben werden, so hat die Kommission längstens binnen 3 Tagen vvn der Anbringung an über dieselben Beschluß zu fassen und solchen den Vorstellenden urkundlich zu eröffnen. Beruhigen sich Letztere hiebei, so ist erforderlichenfalls die Liste dem Beschluß entsprechend, unter kurzer Angabe der Gründe und des Datums am Rande der Liste, zu berichtigen; beruhigen sie sich dagegen nicht, so hat die Kommission die endgiltige Entscheidung der Oberamtswahlkommission einzuholen.
Nach Ablauf der vorerwähnten 6tägigen Frist, also nach dem 18. Januar 1895 ist jede Aenderung der Wählerliste, welche nicht in Folge der Beschlußfassung der Ortswahlkommission über eine rechtzeitig erhobene Einsprache, oder der endgiltigen Entscheidung der Oberamtswahlkommission über eine solche Einsprache erforderlich wird, unzulässig.
7. Die Wählerliste ist mit einer Bescheinigung der Ortswahlkommission zu versehen, daß dieselbe nach vorausgegangener Bekanntmachung 6 Tage lang zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt war.
8. Spätestens am Mittwoch den 23. Januar 1895 haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten samt den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzufenden unter Benützung des Formulars Nro. 7.
Im Uebrigen wird auf das Verfassungs-Gesetz vom 26. März 1868 (Reg.-Bl. S. 175) und das Gesetz vom selben Tage (Reg.-Bl. S. 178) in der demselben durch Gesetz vom 16. Juni 1882 (Reg.-Bl. S. 212) gegebenen Fassung, auf die Minist.-Verf. vom 6. Nov. 1882 (Reg.-Bl. S. 345), und die Bekanntmachung vom 27. Juni 1883 (Minist.-Amtsbl. S. 157) hingewiesen und die Erwartung ausgesprochen, daß die Ortsbehörden bei den Wahlgeschäften die äußerste Sorgfalt anwenden und insbesondere die vorgeschriebenen Fristen und Termine pünktlichst einhalten werden.
Den 5. Januar 1895.
K. Oberamt. Vogt.