i- und Intelligenz-Vlaü für
M 145.
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Dienstag 11. Dezember
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1891.
Amtliches.
Bekanntmachung,
betr. die Kommunalbesteuerung des Hansiergewerbes.
Zufolge bestehender Bestimmung und unter Bezugnahme auf die diesseitige ausführliche Bekanntmachung vom 10. Dezember 1890 (Gesellschafter Nr. 145) wird nachstehend der wesentliche Inhalt des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausiergewerbebetriebes vom 23. Mai 1890 (R.-Bl. S. 100) und der Vollzugs-Verfügung hiezu am 28. Oktbr. 1890 (R.-Bl. S. 280) bekannt gemacht:
Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert nnd mehr Mark eingeschätzten Hansiergewerbetrcibcndcn außer denjenigen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz, bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebes entrichten, in jedem Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb ausdehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Ausdehnungsabgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 2 Z beträgt.
Zn diesem Zweck find die Hausiergewerbetreibenden nach tz 9 der Ministerial-Verfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichtigen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vorhaben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamtsstadt fortgesetzt werden soll, bei der Oberamtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Gemeinde, in welchen der Betrieb in dem Ausdehnungsbezirk beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, oder das Steuerverzeichnis der Ortsbehörde auszuweisen.
Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wandergewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hiezu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung einzustellen.
Diejenigen in's Ortsgewerbekataster aufgenommenen inländischen Hausiergewcrbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins nicht bedürfen, nämlich :
u) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;
b) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilm. Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, feilbietet;
e) wer felbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt, und von dem Fahrzeuge aus feilbietet;
(1) werbet öffentlichen Festen, Truppenzusammen- ziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Polizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet;
s) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letzteres jedocy niit Ausnahme von Wildpret und Fischen in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilom.
Entfernung von demselben feilbietet; —vergl. §159 der Gew.-Ordg. und H 62 der Vollzugsverfügung vom 9. Novbr. 1893 (R.-Bl. S. 243) — haben nach § 8 Z. 4 der Ministerial-Verfügung vom 28. Okt. 1890 während der Ausübung ihres Gewerbebetriebes ein von dem Ortsvorsteher auszustellendes Zeugnis mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur Staats-, Amtskörperschaftsund Gemeindesteuer beurkundet ist (Steuerzeugnis); und unterliegen, sofern das Steuerkapital 100 Mk. und mehr beträgt, gleichfalls der Ausdehnungsad- gabepflicht.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 strafbar.
Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen,
1. die ortsanwesenden Hausiergewerbetreibenden ans die von ihnen bezüglich der Ausdehnungsabgabe zu befolgenden Vorschriften anläßlich der Aushändigung der neuen Wandergcwerbescheine besonders aufmerksam zu machen;
2. den eines Wandergewerbescheins nicht bedürfenden Hausiergewerbetreibenden (s. oben) jeweils für das lausende Steuerjahr das in ß 8 Z. 4 der Minist.-Verf. vom 28. Oktober 1890 vorgeschriebene Steuerzcugnis auszustellen.
Nagold, den 5. Dezember 1894.
K. Oberamt. Vogt.
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche wieder zurückgegangen ist, sind die über die Gemeinden Warth, Wenden, Schönbronn, Effringen, Wildberg, Gültlingen, Sulz, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Nothfelden, und Ebershardt verhängten Sperrmaßregeln (s. Gesellschafter Nr. 142) wieder aufgehoben worden, was in den betr. Gemeinden alsbald bekannt zu machen ist. Nagold, den 8. Dez. 1894.
K. Oberamt. Vogt.
Der Amtsrichter Weber von Neuenbürg, Hilfsrichter bei dem Landgericht Rottweil, wurde zum Landrichter in Rottweil und Amtsrichter Kapler in Künzelsau z. dienstaufsichtsführenden Amtsrichter in Herrenberg unter Verleihung des Titels „Oberamtsrichter" ernannt.
Gestorben.
Paul Maus er, Kommerzienrats Sohn, Oberndorf; Adolf Spörr, Kaufm., Stuttgart; Andreas Kauffmann, Konditor, Tuttlingen.
Aages-Meuigkeiten.
Deutsches Keich.
Nagold. (Einges.) Der graue Winter ist gekommen und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Wehe dem der ohne Holz und Kohlen oder gar ohne Obdach gegen die Unbilden des strengen Winters wäre! Doch wir wissen, daß die besser situierten Mitmenschen immer bereit sein werden, der äußersten Not durch milde Wohlthätigkeit zu steuern um sich so erst der Weihnachtsfeiertage recht freuen zu können. In diesem Sinne dürfen wir auch der angenehmen Seiten des Winters, der — Winterfreuden — gedenken. Und dazu gehört gewiß in erster Linie der Eissport! Wie freut sich Jung und Alt bis die erste Eiskruste sich bildet und die blinkenden Schlittschuhe aus ihrem Sommerschlaf hervorgerüttelt werden dürfen. Wie leuchten die Blicke der lieben Kleinen, wenn sie — erst einmal über die ersten Versuche hinaus — so leicht und froh dahinfliegen auf der spiegelglatten Eisfläche. Da heben sich Beine und Arme in gesunder Bewegung, der warme Hauch des beschleu
nigten Atems bestreicht die in frischem Rot glühenden Wangen, kurz der ganze Organismus lebt auf und macht das liebe Menschenkind munter u. fröhlich! Aber auch für den Erwachsenen ist der Eissport einer der liebsten und gesündesten — weil zugleich auch billigsten — geworden, und namentlich der Bureaumensch findet durch ihn die beste Erholung für Leib und Geist. — Wir sprechen daher diesem schönen Sport gerne das Wort, daß sich doch die Väter unserer Stadt recht bald wieder und in genügender Weise der Schaffung eines Tummelplatzes für uns Schlittschuhläufer annehmen möchten. — Der Dank aller ist ihnen sicher!
? Zur Bestattungsreform wird folgender, zumal in großen Städten beherzigenswerter Vorschlag gemacht: „Wer Blumen u. Kränze spendet, will teilweise den Toten und teilweise und oft mehr noch dessen Anverwandte ehren. Wir äußern hier und des Weiteren nicht über diese Ehrung; wir meinen aber nur, es gäbe insbesondere zu Winterszeiten eine schönere und edlere Ehrung. Wenn der Winter einzieht, zieht auch in dutzenden, ja Hunderten von Familien Not ein, und in der völligen Erkenntnis dieser traurigen Thatsache sehen sich in unserem Lande die größeren Gemeinden veranlaßt, für die Armen durch Abgabe billiger Speisen u. a. einigermaßen wenigstens helfend einzutreten. Was möchte nun näher liegen, als bei Ableben eines Bekannten denselben dadurch zu ehren, daß man den Hinterbliebenen eine Anweisung oder Gabe für die Armen und Notleidenden zusenden würde. Der in Not unterstützte Mitbürger ist dankbarer für das Andenken des Verblichenen, als die auf das Grab gelegten Treibhauspflanzen, die eigentlich so recht zeigen, wohin solche Ehrung führt, denn nach kaum zwei oder drei Tagen gleicht ein mit Blumen oder Kränzen, besonders zur Winterzeit, bedeckter Grabhügel einem — Komposthaufen. Gedenket der Armen! und ehret den Toten dadurch, daß ihr liebend der Lebenden gedenket, das ist denkender Menschen würdig. In Mainz hat sich zu diesem Zwecke eine Anzahl gebildeter Männer vereinigt; wir aber glauben, daß es gar keines Vereins bedürfe, sondern nur der That selbst, für deren Unterstützung man den Herren Geistlichen nur dankbar sein könnte.
Stuttgart, 6. Dez. Von S. M. dem König wurde gestern ein außergewöhnlich starker Sechzehnender im Wildpark der Solitude zur Strecke gebracht. Anschließend hieran erfahren wir, daß das Jagdresultat während des Bebenhausener Aufenthalts ein günstiges gewesen ist, indem 103 Tiere — sonst nur ca. 70 — zur Strecke gebracht wurden.
Stuttgart, 6. Dez. Der Sieg der deutschen Partei bei den hiesigen Bürgerausschußwahlen giebt, wie zu erwarten war, den hiesigen Parteiblättern Stoff zu parteipolitischen Erörterungen. Am meisten enttäuscht über den Ausfall der Wahlen scheint die Volkspartei zu sein, wenigstens teilt ihr Organ nach links und rechts Vorwürfe aus. Den Sozi wird ihr einseitiges Vorgehen zum Vorwurf gemacht; eine Koalition zwischen Demokratie und Sozi hätte beiden zum Sieg verholfen. Hierauf erwiderte die „Tagwacht", daß gewisse frühere Wahlergebnisse (gemeint ist die bekannte Stuttgarter Reichstagswahl) für das Vorgehen der Sozi maßgebend seien; auch seien die gehässigen Angriffe der demokratischen Presse auf die Sozi nicht geeignet, das Verhältnis zu bessern. Der deutschen Partei wird vorgeworfen, sie kompromittiere ihren Liberalismus durch die Koalition mit den Konservativen, worauf das Organ der deutsch en Partei darauf hinwcist, daß bei der Wahl