i- und Intelligenz-Vlaü für

M 145.

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Dienstag 11. Dezember

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1891.

Amtliches.

Bekanntmachung,

betr. die Kommunalbesteuerung des Hansiergewerbes.

Zufolge bestehender Bestimmung und unter Be­zugnahme auf die diesseitige ausführliche Bekannt­machung vom 10. Dezember 1890 (Gesellschafter Nr. 145) wird nachstehend der wesentliche Inhalt des Gesetzes betr. die Kommunalbesteuerung des Hausier­gewerbebetriebes vom 23. Mai 1890 (R.-Bl. S. 100) und der Vollzugs-Verfügung hiezu am 28. Oktbr. 1890 (R.-Bl. S. 280) bekannt gemacht:

Nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes haben die mit einem Steuerkapital von einhundert nnd mehr Mark eingeschätzten Hansiergewerbetrcibcndcn außer denjeni­gen Steuern, welche sie innerhalb Württembergs an ihrem Wohnsitz, bezw. an dem Ort des Beginns des Wandergewerbebetriebes entrichten, in jedem Ober­amtsbezirk, auf welchen sie ihren Gewerbebetrieb aus­dehnen, vor Beginn des Gewerbebetriebs in diesen Bezirken eine Abgabe an die Amtskörperschaft (Aus­dehnungsabgabe) zu entrichten, welche den fünften Teil der ihnen angesetzten Staatssteuer, wenigstens aber 40 2 Z beträgt.

Zn diesem Zweck find die Hausiergewerbetreiben­den nach tz 9 der Ministerial-Verfügung verpflichtet, in jedem anderen Oberamtsbezirk, auf welchen sie ihren Wandergewerbebetrieb auszudehnen beabsichti­gen, vor dem Beginn des Betriebes von diesem Vor­haben, und zwar, wenn der Betrieb in der Oberamts­stadt fortgesetzt werden soll, bei der Oberamtspflege, andernfalls bei der Gemeindepflege derjenigen Ge­meinde, in welchen der Betrieb in dem Ausdehnungs­bezirk beginnen soll, mündlich oder schriftlich Anzeige zu erstatten und sich hiebei über die Berechtigung zur Ausübung ihres Wandergewerbebetriebs und über die erfolgte Beiziehung zur Staatsgewerbesteuer durch den Wandergewerbeschein, oder das Steuer­verzeichnis der Ortsbehörde auszuweisen.

Die Bescheinigung über die Entrichtung dieser Abgabe hat der Wandergewerbetreibende während der Ausübung seines Wandergewerbebetriebs stets bei sich zu führen, auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen, und sofern er hiezu nicht imstande ist, auf deren Geheiß den Be­trieb bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung ein­zustellen.

Diejenigen in's Ortsgewerbekataster aufgenom­menen inländischen Hausiergewcrbetreibenden, welche eines Wandergewerbescheins nicht bedürfen, nämlich :

u) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbstgewonnene Erzeugnisse der Jagd und Fischerei feilbietet;

b) wer in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilm. Entfernung von demselben selbstverfer­tigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wochen­marktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, feilbietet;

e) wer felbstgewonnene Erzeugnisse oder selbst­verfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesge­brauch ist, zu Wasser anfährt, und von dem Fahr­zeuge aus feilbietet;

(1) werbet öffentlichen Festen, Truppenzusammen- ziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegen­heiten mit Erlaubnis der Polizeibehörde die von der­selben zu bestimmenden Waren feilbietet;

s) wer Butter, Schmalz, Brot und Fleisch, letz­teres jedocy niit Ausnahme von Wildpret und Fischen in der Umgegend seines Wohnorts bis zu 15 Kilom.

Entfernung von demselben feilbietet;vergl. §159 der Gew.-Ordg. und H 62 der Vollzugsverfügung vom 9. Novbr. 1893 (R.-Bl. S. 243) haben nach § 8 Z. 4 der Ministerial-Verfügung vom 28. Okt. 1890 während der Ausübung ihres Gewerbebetriebes ein von dem Ortsvorsteher auszu­stellendes Zeugnis mit sich zu führen, in welchem ihre Veranlagung zur Staats-, Amtskörperschafts­und Gemeindesteuer beurkundet ist (Steuerzeugnis); und unterliegen, sofern das Steuerkapital 100 Mk. und mehr beträgt, gleichfalls der Ausdehnungsad- gabepflicht.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 strafbar.

Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen,

1. die ortsanwesenden Hausiergewerbetreibenden ans die von ihnen bezüglich der Ausdehnungsabgabe zu befolgenden Vorschriften anläßlich der Aushändi­gung der neuen Wandergcwerbescheine besonders aufmerksam zu machen;

2. den eines Wandergewerbescheins nicht bedür­fenden Hausiergewerbetreibenden (s. oben) jeweils für das lausende Steuerjahr das in ß 8 Z. 4 der Minist.-Verf. vom 28. Oktober 1890 vorgeschriebene Steuerzcugnis auszustellen.

Nagold, den 5. Dezember 1894.

K. Oberamt. Vogt.

Bekanntmachung.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche wieder zurückgegangen ist, sind die über die Gemeinden Warth, Wenden, Schönbronn, Effringen, Wildberg, Gültlingen, Sulz, Emmingen, Pfrondorf, Mindersbach, Nothfelden, und Ebershardt verhängten Sperrmaßregeln (s. Gesell­schafter Nr. 142) wieder aufgehoben worden, was in den betr. Gemeinden alsbald bekannt zu machen ist. Nagold, den 8. Dez. 1894.

K. Oberamt. Vogt.

Der Amtsrichter Weber von Neuenbürg, Hilfsrichter bei dem Landgericht Rottweil, wurde zum Landrichter in Rottweil und Amtsrichter Kapler in Künzelsau z. dienst­aufsichtsführenden Amtsrichter in Herrenberg unter Ver­leihung des TitelsOberamtsrichter" ernannt.

Gestorben.

Paul Maus er, Kommerzienrats Sohn, Oberndorf; Adolf Spörr, Kaufm., Stuttgart; Andreas Kauffmann, Konditor, Tuttlingen.

Aages-Meuigkeiten.

Deutsches Keich.

Nagold. (Einges.) Der graue Winter ist ge­kommen und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Wehe dem der ohne Holz und Kohlen oder gar ohne Obdach gegen die Unbilden des strengen Winters wäre! Doch wir wissen, daß die besser situierten Mitmenschen immer bereit sein werden, der äußersten Not durch milde Wohlthätigkeit zu steuern um sich so erst der Weihnachtsfeiertage recht freuen zu können. In diesem Sinne dürfen wir auch der angenehmen Sei­ten des Winters, der Winterfreuden gedenken. Und dazu gehört gewiß in erster Linie der Eissport! Wie freut sich Jung und Alt bis die erste Eiskruste sich bildet und die blinkenden Schlittschuhe aus ihrem Sommerschlaf hervorgerüttelt werden dürfen. Wie leuchten die Blicke der lieben Kleinen, wenn sie erst einmal über die ersten Versuche hinaus so leicht und froh dahinfliegen auf der spiegelglatten Eisfläche. Da heben sich Beine und Arme in ge­sunder Bewegung, der warme Hauch des beschleu­

nigten Atems bestreicht die in frischem Rot glühen­den Wangen, kurz der ganze Organismus lebt auf und macht das liebe Menschenkind munter u. fröhlich! Aber auch für den Erwachsenen ist der Eissport einer der liebsten und gesündesten weil zugleich auch billigsten geworden, und namentlich der Bureau­mensch findet durch ihn die beste Erholung für Leib und Geist. Wir sprechen daher diesem schönen Sport gerne das Wort, daß sich doch die Väter unserer Stadt recht bald wieder und in genügender Weise der Schaffung eines Tummelplatzes für uns Schlitt­schuhläufer annehmen möchten. Der Dank aller ist ihnen sicher!

? Zur Bestattungsreform wird folgender, zumal in großen Städten beherzigenswerter Vor­schlag gemacht:Wer Blumen u. Kränze spendet, will teilweise den Toten und teilweise und oft mehr noch dessen Anverwandte ehren. Wir äußern hier und des Weiteren nicht über diese Ehrung; wir mei­nen aber nur, es gäbe insbesondere zu Winterszeiten eine schönere und edlere Ehrung. Wenn der Winter einzieht, zieht auch in dutzenden, ja Hunderten von Familien Not ein, und in der völligen Erkenntnis dieser traurigen Thatsache sehen sich in unserem Lande die größeren Gemeinden veranlaßt, für die Armen durch Abgabe billiger Speisen u. a. einigermaßen wenigstens helfend einzutreten. Was möchte nun näher liegen, als bei Ableben eines Bekannten den­selben dadurch zu ehren, daß man den Hinterblie­benen eine Anweisung oder Gabe für die Ar­men und Notleidenden zusenden würde. Der in Not unterstützte Mitbürger ist dankbarer für das Andenken des Verblichenen, als die auf das Grab gelegten Treibhauspflanzen, die eigentlich so recht zeigen, wohin solche Ehrung führt, denn nach kaum zwei oder drei Tagen gleicht ein mit Blumen oder Kränzen, besonders zur Winterzeit, bedeckter Grabhügel einem Komposthaufen. Gedenket der Armen! und ehret den Toten dadurch, daß ihr liebend der Lebenden gedenket, das ist denkender Menschen wür­dig. In Mainz hat sich zu diesem Zwecke eine An­zahl gebildeter Männer vereinigt; wir aber glauben, daß es gar keines Vereins bedürfe, sondern nur der That selbst, für deren Unterstützung man den Herren Geistlichen nur dankbar sein könnte.

Stuttgart, 6. Dez. Von S. M. dem König wurde gestern ein außergewöhnlich starker Sechzeh­nender im Wildpark der Solitude zur Strecke ge­bracht. Anschließend hieran erfahren wir, daß das Jagdresultat während des Bebenhausener Aufent­halts ein günstiges gewesen ist, indem 103 Tiere sonst nur ca. 70 zur Strecke gebracht wurden.

Stuttgart, 6. Dez. Der Sieg der deutschen Partei bei den hiesigen Bürgerausschußwahlen giebt, wie zu erwarten war, den hiesigen Parteiblättern Stoff zu parteipolitischen Erörterungen. Am meisten enttäuscht über den Ausfall der Wahlen scheint die Volkspartei zu sein, wenigstens teilt ihr Organ nach links und rechts Vorwürfe aus. Den Sozi wird ihr einseitiges Vorgehen zum Vorwurf gemacht; eine Koalition zwischen Demokratie und Sozi hätte beiden zum Sieg verholfen. Hierauf erwiderte dieTag­wacht", daß gewisse frühere Wahlergebnisse (gemeint ist die bekannte Stuttgarter Reichstagswahl) für das Vorgehen der Sozi maßgebend seien; auch seien die gehässigen Angriffe der demokratischen Presse auf die Sozi nicht geeignet, das Verhältnis zu bessern. Der deutschen Partei wird vorgeworfen, sie kom­promittiere ihren Liberalismus durch die Koalition mit den Konservativen, worauf das Organ der deutsch en Partei darauf hinwcist, daß bei der Wahl