Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
19
Erscheint wöchentlich gmal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteijöchrlich hier (ohne Trägcrloün) 80 in dem Bezirk 1 - 'ch
» außerhalb ' des Bezirks 1 20 -i. MonatS-
abonncmcnt nach Verhältnis.
Donnerstag 12. Februar
Jnsertionsgcbühr für die Ispaltiae Zeile aus ge wÄhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung S Lei mehrmaliger je 6 «?. Die Inserate müssen spätestens morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei auf-
gegeben sein.
1891
*
Amtliches.
Nagold. Die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung werden beauftragt, diejenigen der Jnvaliditäts- u. Alters-Versicherung unterworfenen Personen, welche zur Zeit schon einen Anspruch auf Gewährung der Altersrente haben, sofort darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Anspruch bei dem Oberamt entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Ortsbehörde geltend gemacht werden muß, wobei folgende Beweisstücke vorzulegen sind: 1) die Quittungskarte, in welcher wenigstens eine Wochenbeitrags-Marke der entsprechenden Lohnklasse eingeklebt sein muß; 2) eine standesamtliche Geburtsurkunde, bezw. ein Taufschein oder eine sonstige Urkunde der zuständigen Behörde des Geburtsorts, durch welche der Nachweis des vollendeten 70. Lebensjahrs erbracht wird; 3) die Nachweise für das Zntreffen der in HZ 157 und 158 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungs-Gesetzes bezeichnten Voraussetzungen der Verminderung der Wartezeit (Arbeits- und Krankheitszeugnisse). Ueber die Anmeldungen haben die Ortsbehörden ein Protokoll unter Benützung des ihnen zugestellten Formulars aufzunchmen und solches mit den Belegen alsbald an das Oberamt einzusenden. Die Ortsbehörden werden noch darauf aufmerksam gemacht, daß für die zu den Gcsuchcn um Bewilligung von Altersrenten abgegebenen Quiuungskanen, sofern das Versichernngsverhaitnis fortdauert, neue ausznstellen sind, welche die Nummer 2 enthalten, Den 24, Januar 1891, K. Oberamt. Or. Gugel.
Nago i d. Bekanntmachung, betreffend die Zurückstellung, bezw. Befreiung vom Militärdienst iu Berücksichtigung bürgcrl. Verhältnisse.
Das Relchsmilitürgcsetz vom 2. Mai 1874, H 19—22 und die Wehrordnung vom 22. Nov. 1888,
H 32 und 63, enthalten bezüglich der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Anstichen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (N.-M. G. 8 19^
2) Es dürfen vorläufig znrnckgestellt werden:
n) Tie einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Ellern, Großeltern oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pachters oder Gewerbetreibenden . wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
o) der nächsiältcste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ä) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallcn, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken u. anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberuse oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilflsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden,, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. Z 20.) '
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. (R.-M.-G. H 22.)
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiitig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuchc bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nachzuweisen.
Aus die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. (W.-O. H 63, Ziff. 7.)
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachvcrständiqen zu unterstützen. (R.- M.-G. H 30. Ziff. 6 ; W.-O. Z 63. Ziff. 7.)
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Unttrsuchmig im Musterungstermin bestätigt werden. (W.-O. H 63, Ziff. 7.)
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. (R.-M.-G. 8 21, Abs. 2.)
Bolksschullehrer und Kandidaten des Bolksschul- amtcs, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Giebt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. (R.-M.-G. Z 51; W.-O. H 9, Ziff. I und 2.)
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zenguisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Von diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lät. ^ gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsitzcnden
der Ersatzkommission des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Oberamt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge- schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.
Hiebei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften auf Reklamation nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse erst nach der Aushebung einge- reten sind. (H 83, W.-O.) Die nötigen Formulare sind vom Oberamt zu beziehen.
Den 9. Febr. 1891. K. Oberamt, vr. Gugel.
Nagold.
An die Gemeinderäte,
Prämiierung der Ortspolizeidiener betreffend.
Die nachgenannten Polizeidiener wurden in Anerkennung "ihres Fleißes und ihrer Leistungen im vergangenen Jahre Prämien zuerkannt. Dem Polizeidiener Pflüger-Haiterbach, Wölpert-Altensteig und Proß-Nagold je 15 Walz-Nagold, Schidel- Wildberg je 12 Protz-Sulz, Tauß-Rohrdorf je 8 -/-iü; Großmann-Rothfelden, Schmid-Oberschwan- dorf je 6 ^ und Stradinger-Effringen 3 ^
K. Oberamt. vr. Gugel.
Gestorben: Georg Martin Dörtenbach, kgl. bayer- Generalkonsul, Teilhaber des Bankhauses Dörtenbach u. Co., Abg. zum Zollparlament 1868—1870 für Calw, Neuenbürg, Nagold, Böblingen und hinteres Amt Leonbcrg, Borstandsmitglied der Württ. Sparkasse, Ritter 1. Klasse des Friedrich- Ordens, Stuttgart, 68 Jahr alt. — Den 7. Febr.: Wilhelm Schlecht, Buchdruckereibesitzer, Böblingen, 40 I. a.
Hages-WeuigkeiLen.
AeutschesWeich.
Man schreibt uns aus Calw: Am Sonntag wurde nach einer Beratung des Musikoberlehrers Hegele aus Nagold mit dem Vorstande des hiesigen Kirchengesongvereins bestimmt, daß das jährliche Kirchenkonzert der evangelischen Kirchengesangverein Württembergs Heuer hier (in Calw) stattfinden werde.
Calw. Am Samstag nachmittag starb hier eine weit und breit bekannte, hochgeschätzte Persönlichkeit und ein Koryphäe der hiesigen Finanzwelt, Herr Georg Dörtenbach, K. bayer. Generalkonsul, Mitglied des Vorsteherkollegiums der Württ. Sparkasse rc. Wie bekannt, stammt die Patrizierfamilie Dörtenbach aus Calw.