Amts- und Intelligenz-Blatt für de« Oberamts-Bezrrk Nagold.

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Donnerstag den 23. Februar

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Amtliches.

Die sämmtlichen Unterpfandsbehörde« des Bezirks

werden angewiesen, in Gemäßheit des nachstehenden Erlasses unfehlbar binnen 3 Wochen Bericht anher zu erstatten.

Nagold, den 20. Febr. 1888.

K. Amtsgericht. Daser, O.A.R.

Die Aivilkcrmrner: des

K. Wnrtt. Landgerichts Tübingen " an

das K. Amtsgericht WagoLd.

Von Seiten der vereinigten Civilkammern des Landgerichts in Ulm ist bei dem K. Justizministerium die Erlassung einer die Siegelung der Vollstreckungsklau­seln der Üntcr-fandsbchördcn betreffenden allgemeinen Verfügung in Anregung gebracht worden, indem die­selben davon ausgchen, daß nach den maßgebenden Vorschriften (Art. 30 Abs. 2 des württ. Ausführungs­gesetzes zur Civilprozeßoidnung vom 18. Aug. 1879. M. 663, 705 Abs 2 der C.-P.-O.) die von den Unterpfandsbchörden ertheilten vollnreckbaren Ausfer­tigungen ohne die Beifügung des Siegels der Unter­pfandsbehörde (Gemeinderaths) für ungiltig zu erach­ten seien, zum mindesten aber nicht in dieser Weise gesiegelte Bollstreckungsklauseln nicht als vor­schriftsmäßige Vollstreckungsklauseln (vergl. K. 46, Z. 11, 47, 48, 49 der Dienstanweisung für Gerichts­vollzieher) betrachtet werden können, während die von den Unterpfandsbehördcn des Landgerichtssprengels Ulm ausgestellten vollstreckbaren Urkunden im Sinne des Art. 30 des württ. Ausführungsgesetzes zur C.- P.-O. mit einem Siegel theils überhaupt nicht, theils, mit wenig Ausnahmen, jedenfalls nicht mit dem Sie­gel der betreffenden Unterpfandsbehörde (Gemeinde­raths), sondern nur mit dem Siegel des betreffenden Schultheißenamts oder der betreffenden Gemeinde, oder gar mit dem Siegel eines Notars versehen wer­den, was seinen Grund in der Hauptsache darin zu haben scheine, daß die betreffenden Unterpfandsbehör­den als solche ein besonderes Dienstsiegel nicht be­sitzen.

Erhaltenem Aufträge gemäß wird nun das Amts­gericht veranlaßt, die erforderlichen Erhebungen dar­über zu machen, ob bei den Unterpfandsbehörden des Amtsgerichtsbezirks die von ihnen bisher ertheilten vollstreckbaren Ausfertigungen im Sinne des Art. 30 des württ. Ausführungsgesetzes zur C.-P.-O. vom 18. Aug. 1879 mit einem Siegel versehen worden sind und bejahendenfalls, welcherlei Siegel zu der Siegelung benützt wurde, ob insbesondere von einzel­nen Unterpfandsbehörden des Amtsgerichtsbezirks etwa besondere Siegel beschafft worden sind und das Er- gebniß dieser Erhebungen hieher mitzutheilen.

Tübingen, den 17. Februar 1888.

Der Vorsitzende:

_Landgerichtsrath Haldenwan g.

Bekanntmachung

Auf Grund des Neichsgesetzes vom 11. Februar d. Js. betreffend Aeuderungen der Wehrpflicht wird Fol­gendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

1) Alle im Jahre 1850 und später geborenen Personen Offiziere, Sanitätsoffiziere, obere Mili- tärbeamten, Unteroffiziere und Mannschaften, untere Militärbeamten, welche nach abgeleisteter gesetz­licher Dienstpflicht im stehenden Heere und in der Landwehr (Flotte und Seewehr) bezw. als geübte Er­satzreservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht be­reits zum Landsturm entlassen worden sind, haben sich mündlich oder schriftlich bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere (soweit solche noch vorhanden) bei den zuständigen Militärbehörden und zwar Offiziere, Sanitäts-Offiziere und obere Militär- Beamte bei ihrem Bezirks-Kommando, Unteroffiziere, Mannschaften und untere Militär-Beamte bei dem Feldwebel des Landwehr-Kompagnie-Bezirks, zu wel­chem ihr Wohnort gehört, bezw. wenn sie sich außer­halb Deutschlands befinden, bei dem Bezirks-Kom­mando, unter dessen Kontrolle sie zuletzt gestanden haben, behufs Wiederaufnahme in die Landwehr 2. Aufgebots, anzumelden.

2) Bei Unterlassung dieser Anmeldung kommen Bestrafungen nach Maßgabe des Z. 67 des Reichs­militärgesetzes zur Anwendung.

3) Für diejenigen Personen, welche sich außer­halb Deutschlands bezw. auf Seereisen befinden, wird diese Meldefrist bis zum 30. September 1888 bezw. wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückkebren oder bei einem Seemanns-Amt des Inlan­des abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr bezw. Abmusterung verlängert.

4. Diejenigen zur Zeit bereits dem Landsturm ungehörigen Personen, welche nicht unter Absatz 1 dieser Bekanntm-chung fallen, gehören von jetzt ab je nach ihrem Lebensalter zum Landsturm 1. bezw. 2. Aufgebots (siehe Ziffer 6 b.)

5) Alle zur Zeit in der Ersatz-Reserve 2. Klaffe befindlichen Personen gehören von nun an zum Land­sturm 1. Aufgebots.

6. Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung, a. Landsturmpflichtige, welche durch Konsulats-At­teste Nachweisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europa's von der Befolgung des Auf­rufs entbunden werden.

Bezügliche Gesuche sind an den Civil-Vor- sitzenden derjenigen Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchssteller nach abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flotte zum Land­sturm entlassen bezw. von vornherein (bisher der Ersatz-Reserve 2. Klasse) dem Landsturm überwie­sen sind.

b. Der Uebertritt aus dem Landsturm 1. Aufgebots ^ in den des 2. Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Le­bensjahr vollendet wird. Die Landsturmpflicht im 2. Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 45. Lebens­jahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfü­gung bedarf.

7) Angehörige der bisherigen Ersatz-Reserve 1. Klaffe sind nunmehr Angehörige der Ersatz Reserve., Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr augehörigen I Mannschaften, welche derselben von Hause aus^urch! die Ersatz-Behörden überwiesen sind, werden nunmehr j Angehörige der Marine-Ersatz-Reserve. Die Mann- - schäften der Ersatz-Reserve und Marine-Ersatz-Reserve ^ gehören zum Beurlaubtenstande und erhalten infolge, hiervon veränderte Militärpapiere. Dieselben werden !

alljährlich einmal und zwar im April zu den Kontroll-Versammlungen herangezogen werden.

Bollstetter,

Major z. D. und Bezirks-Kommandeur.

Die Ortsvorsteher

werden auf Vorstehendes mit der Weisung aufmerk­sam gemacht, für schleunigste ortsübliche Bekannt­machung desselben Sorge zu tragen.

Nagold, 21. Februar 1888.

K. Oberamt.

Amtm. Marquart, g. Stv.

Nagold.

Bekanntmachung,

betreffend die Errichtung einer Schlächtereianläge.

Der Metzger Friedrich Proß in Snlz beab­sichtigt, in einem neu zu erstellenden Wohnhaus mit Scheuer an dem Ortsweg Nr. 5 von Obersulz nach Untersulz auf dem Gewand Widdum-Aecker Parzelle Nr. 3049 Markung Sulz eine Schlächterei ein­zurichten.

Dies wird mit dem Anfügen hiemit bekannt gemacht, daß etwaige Einwendungen gegen dieses Unternehmen binnen 14 Tagen bei der Unter­zeichneten Stelle anzubringen sind und daß diese Frist, welche ihren Anfang mit Laufe des Tages nimmt, an welchem das die Bekanntmachung enthal­tende Blatt ausgegeben worden, für alle Einwen­dungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln be­ruhen, präklusivisch ist, d. h. daß nach Ablauf dieser Frist Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr an­gebracht werden können.

Die Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne dieser Anlage sind während den gewöhnlichen Ge­schäftsstunden zur Einsicht für die Beteiligten auf der Oberamtskanzlei aufgelegt.

Nagold, den 20. Februar 1888.

K. Oberamt.

Amtm. Marquart.

Schulkonferenz

für den Hinteren Sprengel in Attensteig

am Mittwoch derr 29. Jebrrrav.

Lokal: neues Schnlhaus. Beginn */s10 Uhr.

Tagesordnung:

1) Lehrprobe über Lesebuch Nr. 59.

2) Sätze:Wie steht es mit der Gesetzeskunde bei

unseren Schülern und was sollen und können

wir in dieser Hinsicht thun?"

3) Besprechung von Aufsätzen.

Um 1 Uhr Mittagessen im Gasthof z. Traube.

Nagold, den 20. Februar 1888.

Konferenzdirektor:

Prof. Wetzel.

Auf die erledigte Oberamtsarztstelle in Freudenstadt wurde der OberamtSarzt Dr. Lieb in Neckarsulm seinem An­suchen gemäß versetzt.

Tages Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

ßf Nagold, 21. Feb. Man hat in letzter Zeit Viel von Haftpflicht-, Krankenkassen-, Unfall- versicherungs- u. dergl. Gesetzen gelesen, und es mochte wohl der eine und andere Zeitungslcser mit dem Famulus Wagner in Göthe's Faust denken:Mir wird von alledem so dumm, als ging ein Mühlrad mir im Kopf herum." Es war deshalb ein dankenswertes Unternehmen des hiesigen Gewerbevereins, daß derselbe nicht blos für seine Mitglieder, sondern für