er Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für -e« Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners­jag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 ^ 4, außerhalb des Bezirks 1 ^ 20.4. Monats- abonnemcnt nach Verhältnis.

Dienstag den 21. Juni

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1887.

Bekanntmachung,

betreffend den Umtausch der Schuldverschreibungen des gekündigten 40-prozentigen württembergischen Staatsanlehens vom 1. Januar 1877.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des ständischen Ausschusses und des K. Finanzmini­steriums vom 14. Juni d. I-, betreffend die Kündi­gung bezw. Umwandlung des 4ll2prozentigen würt­tembergischen Staatsanlehens vom 1. Januar 1877 in ein 4prozentiges (Staatsanzeiger Nr. 137), wer­den die Besitzer von Schuldverschreibungen des ge­kündigten Anlehens daraus hingewiesen, daß von dem den Gläubigern eingeräumten Recht zum Umtausch der gekündigten Schuldverschreibungen gegen Schuld­verschreibungen des gleichen Nennwerts eines 4pro- zentigen württembergischen Staatsanlehens zum Kurse von 101 50

nur binnen der auf den 20. Juni bis 1. August d. I.

festgesetzten Konversionsfrist Gebrauch gemacht wer­den kann.

Zur Erteilung von Auskunft über die näheren Bedingungen des Umtauschs sind die Unterzeichneten Anmeldestellen bereit, von welchen auch Formulare zu Anmeldeverzcichnissen unentgeltlich bezogen werden können.

Alten steig, den 18. Juni 1887.

K. Kameralamt.

Bühler, A. V.

Rcuthin, den 18. Juni 1887.

K. Kameralamt.

B e ch l e r.

Bekanntmachung betreffend die Kündigung beziehungs­weise Umwandlung des 40sprozcntigcn württember­gischen Staatsanlehens vom 1. Januar 1877 im restlichen Betrag von 20080200 und zwar der Schuldverschreibungen 8it. von Nr. 5207 bis 8272. 86. von Nr. 5207 bis 12870, 66. von M. 5207 bis 12870 und 88. von Nr. 10419 bis 12065, 12067 bis 22680.

1) Auf Grund des Art. 9 des Finanzgesetzes für 1887/89 werden infolge Beschlusses des ständi- l scheu Ausschusses im Einverständnisse des K. Finanz- l Ministeriums die in Reichswährung ausgestellten Schuldverschreibungen des württembergischen 4Vrpro- z zentigeu Staatsanlehens vom 1. Januar 1877 zur! Rückzahlung im Nennwerte auf den 15. September ^ 1887 gekündigt.

Zugleich mit der Kapitalrückzahlung wird den Gläubigern der 40'zprozentlge Zins vom 1. Juli bis zum Kündigungstermin 15. September d. I., letz­teren Tag einschließlich, mit 95 Pf. aus je 100 -16 Nennwert der gekündigten Schuldverschreibungen ver­gütet.

2) Den Inhabern von Schuldverschreibungen des gekündigten Anlehens wird jedoch sreigestellt, die­selben gegen Schuldverschreibungen des gleichen Nenn­werts eines Iprozentigen württembergischen Staats­anlehens vom 14. Juni 1887 (Ziffer 3) umzutau­schen, wobei die umzutauschenden gekündigten Schuld­verschreibungen zum Nennwert, die neuen Schuld­verschreibungen dagegen zum Kurse von

101 -16 50 Pf.sür je Einhundert Mark Nennwert be­rechnet werden.

Diese Kursdifferenz von 1 ^ 50 Pf. wird an der Zinsforderung des Gläubigers in Abrechnung gebracht, welche in dem 4ll,prozentigen Zins aus den umzutauschenden Schuldverschreibungen vom

I S. S.p,-Mb.r d' s -»».SS Ps.

für je 100 -16 Nennwert (Ziff. 1) und dem 4prozentigen Zins vom

je einschließlich mit. 1 18 Pf.

für je 100,16 Nennwert des neuen 4pro-

zentigen Anlehens zusammen . . 2 -16 13 Pf. besteht.

Die restliche Forderung von 63 Pf. aus je 100 Nennwert wird dem Gläubiger mittelst des auf 1. Januar 1888 fälligen Stück-Coupons der neuen Schuldverschreibungen ersetzt, welcher für Stücke von 2000 -16 ... 12 -16 60 Pf.

1000 -16 ... 6 -16 30 Pf.

500 -.16 . . . 3 -.16 15 Pf.

200-16 ... 1 -16 26 Pf.

beträgt.

3) Die Schuldscheine des Anlehens vom 14. Juni 1887 lauten auf den Inhaber, können aber nach Maßgabe der hierüber jeweils bestehenden ge­setzlichen Vorschriften auch auf den Namen eingeschrie­ben werden (Ziff. 4), sie werden in Stücken zu 2000 -46, 1000 -.A, 500 -46, 200 ausgefertigt und mit halbjährigen auf 1. Januar und 1. Juli lautenden Ziuscoupons versehen.

Die neuen Schuldverschreibungen sind von Sei­ten der Gläubiger unaufkündbar, ihre Tilgung wird durch jährliche Verlosung bewirkt und erfolgt vom Etatsjahr 1890/91 an längstens in 50 Jahren, außer­ordentliche Tilgungen werden Vorbehalten.

. 4) Ueber die Einschreibung der neuen Schuld­verschreibungen (Ziff. 3) wird hinsichtlich des Ver­fahrens bei der Konversion folgendes bestimmt:

a) Einschreibungen, welche bezüglich der zu kon­vertierenden 40zprozentigen Schuldverschrei­bungen des Anlehens vom 1. Januar 1877 schon bestehen, werden unentgeltlich und ohne besonderen Antrag auf den gleichen Namen in die neuen 4prozentigen Obligationen über­tragen.

Soll dagegen die Einschreibung in den neuen 4prozentigen Obligationen auf einen andern Namen stattfinden oder ganz unterbleiben, so ist dies in den Bemerkungen des Anmeldever­zeichnisses (Verzeichnis II unten Ziff. 6) zu beantragen.

b) Neue Einschreibungen sind mittelst besonderer schriftlicher Erklärung an die Staatsschulden­zahlungskasse, zu welcher die Formulare von der Anmeldestelle unentgeltlich abgegeben wer­den, zu beantragen. Dieser Antrag ist dem Anmeldeverzeichnis (Verzeichnis I unten Ziff. 6) beizulegen.

Für die Einschreibung der neuen Obligatio­nen auf einen anderen Namen oder für die Neueinschreibung derselben ist eine Gebühr zu bezahlen und der Konversionsanmeldung anzu­schließen, welche für jeden Schuldschein ä 200 Mark 20 L und für jeden Schuldschein höheren Nennwerts 40 beträgt.

5) Die Ausfolge der neuen 4prozentigen Schuld­verschreibungen geschieht an den Inhaber des Haft­scheins gegen Rückgabe desselben (Ziff. 6) und zwar bei der Stelle, bei welcher die Konversion angemel­det wurde.

Die Zusammenfassung von Schuldverschrei­bungen verschiedener Gläubiger in eine Anmeldung, z. B. bei Vermittlung von Bankhäusern, ist nicht ausgeschlossen.

Die Zeit des Umtausches, welcher voraussicht­

lich im Monat November d. I. stattfindet, wird durch Aufruf in öffentlichen Blättern noch besonders bekannt gemacht werden.

Die Gläubiger haben der Anmeldestelle für die Konversion keinerlei Gebühr zu entrichten. Das Porto bei dem durch die Umwandlung veranlaßten Verkehr zwischen den Gläubigern und den Anmelde­stellen ist jedesmal von dem Absender zu tragen.

6) Die Anmeldung zur Konversion hat bei Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 20 Juni bis zum 1. August 1887, beide Tage einschließlich, zu erfolgen und sind zu diesem Be­hufs die gekündigten Obligationen mit doppelt aus­gefertigten Verzeichnissen je getrennt für die auf den Inhaber lautenden (Verzeichnis I) und für die auf den Namen eingeschriebenen (Verzeichnis II) Schuld­verschreibungen, welche nach dem Kapitalbetrag (2000 Mark, 1000 -16, 500 -16 und 200 -16), den Buch­staben (H, 88., 00., 88.) und der Reihenfolge der Nummern geordnet vorzutragen sind, gegen Be- händigung eines von der Anmeldestelle ausgefertigten Haftscheins zu übergeben, welcher in dem von der letzteren bescheinigten Anmeldeverzeichnis besteht.

Der auf 1. Juli d. I. verfallende Coupon ist von dem Couponsbogen abzutrennen und in ge­wöhnlicher Weise zur Einlösung zu bringen.

- Die übrigen unverfallenen Coupons vom 1. Januar 1888/92 nebst dem Talon sind den umzutauschenden Schuldverschreibungen beizulegen.

Für etwa fehlende unverfallene Coupons ist barer Ersatz zu leisten (Gesetz vom 18. August 1879 Art. 20 Reg.-Bl. S. 225) und der Konversionsan­meldung beizuschließen.

Anmeldungen zur Konversion werden innerhalb der angegebenen Frist an jedem Wochentage in den üblichen Geschäftsstunden bei

der Staatsschuldenzahlungskasse in Stuttgart und den sämtlichen Staatskameralämtern (mit Ausnahme desjenigen zu Stuttgart) angenommen.

7) Diejenigen 40sprozentigen Obligationen des

Anlehens vom 1. Januar 1877, welche bis 1. Au­gust d. I. nicht zur Anmeldung gekommen sind, werden am 15. September 1887 gegen Rückgabe der Schuldscheine samt unverfallenen Coupons und Talon außer von der Staatsschuldenzahlungskasse in Stutt­gart auch bei dem Bankhause von M. A. v. Roth­schild und Söhne in Frankfurt a. M., bei der Frank­furter Filiale der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt und bei der deutschen Vereinsbank in Frankfurt a. M. samt der verfallenen Zinsrate (Ziff. 1) mit 2019 -16 für Stücke von 2000 1009 -.16

50 L für Stücke von 1000 -46; 504 -/A 75 ^ für Stücke von 500 und 201 90 für Stücke

von 200 -.16 bar heimbezahlt.

Stuttgart, den 14. Juni 1887.

Der ständische Ausschuß: Von Oberauffichtswegen: Der Präsident der Kammer Der Staatsminister der der Standesherren:

Finanzen: Fürst Waldburg-Zeil.

Renner. Der Präsident der Kammer

der Abgeordneten:

_ Hohl.

Nagold.

An die Ortsvorsteher.

Da nach den gemachten Wahrnehmungen die Zeugnisse zur Erlangung oberamtlicher Heimatscheine den bestehenden Vorschriften vielfach nicht entsprechen, werden die Ortsvorsteher auf die Verfügung des K. Ministeriums des Innern, betreffend die Ausstellung