Der Gesellschafter.
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
ZS 28 .
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Samstag den 5. Mürz
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1887.
Amtliches.
Nagold.
An die Ortsvorsteher <L Steuerei«dringer.
Steuer-Abrechnung pro 1886/87 betr.
Da mit dem 31. ds. Monats das Etats- und Rechnungsjahr 1886/87 zu Ende geht und ein Steuer-Rückstand gegenüber der Oberamtspflege, wenn solche ihren Verbindlichkeiten rechtzeitig Nachkommen soll, unter keinen Umständen geduldet werden kann, so werden die Ortsvorsteher und Steuer- Einbringer jetzt schon veranlaßt, dafür zu sorgen, daß längstens
bis 20. März ds. Js.
mit der Oberamtspflege Steuer-Abrechnung vorgenommen wird.
Den 2. März 1887.
K. Oberamt. Güntncr.
Die Güterbuchsbeamten
werden erinnert, den Abschluß des Aenderungsge- schäfts pro 1. April 1887 rechtzeitig hieher anzuzeigen.
Nagold, den 2. März 1887. _ Oberamtsrichter D a s e r.
Nagold.
An die Ortsbehörde« und die Militär- Pflichtigen, betreffend die Ansprüche auf Zurückstellung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Verhältnisse.
Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 19—22 und die Wehrordnung vom 28. Sept. 1875, 8- 30 und 62, enthalten bezüglich
der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse
folgende Bestimmungen:
1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8- 19).
2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister ;
d) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
ä) Militärpflichtigen; welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weife nicht zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche
Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;
x) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20).
3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8- 22.
4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten endgiltig entschieden werden.
Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Begründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Verhältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nachzuweisen.
Auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungstermin angebracht werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. Z. 30, Ziff. 6.
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.
Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Militärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8- 21, Abs. 2.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, können nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8-51, W.-O. 8- 9 Ziff. 1 u. 2.
Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amtlich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.
Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflichtigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,
sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung
der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. Z. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutachtung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der ausgefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Fragebogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsttzenden der Er- satzkommission des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Obcramt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vorzulegen.
Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor beendeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorgeschriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinderat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.
Die nötigen Fragebogen können von dem Oberamte bezogen werden.
Den 2. März 1887.
K. Oberamt. Güntner.
! Die Vorprüfung für den Eintritt in die Prä- . parandcnanstalt zu Nag old findet am Dienstag den 15. und Donnerstag den 17. März statt.
! Der erste Vorstand der Generaldirektion der Posten und Telegraphen und gleichzeitiger Vorstand der Postabteilung ! derselben, Direktor von Weizsäcker wurde zum Präsiden- ! tcn der genannten Gcneraldirektion befördert.
Tages Neuigkeiten.
Deutsches Reich.
Nagold. Den Bericht über die „Plenarversammlung des Verschönerungsvereins" mußten wir wegen Mangels an Raum für die nächste Nummer zurückstellen.
Ncub nlach, 2. März. Gestern nachmittag 2 Uhr wurde in der Geweindewaldung Ziegelbach der 43jährige Bauer Steimle von hier beim Sägen einer Tanne so unglücklich von einem Teil des Stammes auf den Kopf getroffen, daß er augenblicklich seinen Geist aufgab. St. hinterläßt ^ eine Witwe mit 4 .Andern. (Calw. Hausfr.)
! Tübingen, 3. März. (Auszug aus der Spruch- ! liste der Geschworenen)für die Sitzungen des K. Schwur- ^ gerichts pro I. Quartal 1687. I. Fr. Dürr, Bauer und i Gemeindepfleger in Effringcn; Gottl. Fr. Egel er, Gemeinderat in Oeschelbronn; Ehr. Leuschner, Ockonom in Gärtringen; W. Maier, Rotgerber in Nagold; I. M. Proß, Bauer und Gemeinderat in Oberhaugstett; Fr. Rapp, Partikulier in Nagold; I. Schüler, Bauer in Walddorf; G. Vetter, Gemeindepflcger in Breite nholz. — Die Tagesordnung für das Schwurgericht ist zurzeit noch nicht festgestellt.
Die Erdbeben vom 23. Februar sind innerhalb Württembergs außer in Geislingen noch beobachtet worden in Tübingen, Stuttgart u. Wildberg.
Ebingen, 27. Febr. Bedauernswerter Mensch. Kürzlich wurde in der Wirtschaftshütte an der Riethhalde ein junger Mann mit erfrorenen Wißen aufgefunden. Vor einigen Tagen nun mußten dem Bedauernswerten beide Füße abgenommen werden. Die Operation soll glücklich von statten ! gegangen sein.
Brandfälle: In dem Weiler Nesselbach ! (Gerabronn) am 28. Febr. die mit Vorräten gefüllte Scheuer des Zimmermanns Grund; in Riedhau- ^ sen (Saulgau) am 27. Febr. das Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Witwe des Gebhard Müller; in Teuschwende (Leutkirch) am 27. Febr. das ; Anwesen samt allem Futter- und Fruchtvorrat des - Oekonomen Dreßlcr, wobei sämtliche Fahrnis, so- ! wie 1 Pferd, 2 Stücke Rindvieh und 1 Schwein verbrannten.
Lübeck, 2. März. Wegen des Auflaufs gestern abend nach der Wahl wurden 70 Personen