Der Gesellschafter.

Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

ZS 28 .

Erscheint wöchentlich 3 mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) 80 4, in dem Bezirk 1 4, , außerhalb des Bezirks 1 20 4. Monats-

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Samstag den 5. Mürz

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1887.

Amtliches.

Nagold.

An die Ortsvorsteher <L Steuerei«dringer.

Steuer-Abrechnung pro 1886/87 betr.

Da mit dem 31. ds. Monats das Etats- und Rechnungsjahr 1886/87 zu Ende geht und ein Steuer-Rückstand gegenüber der Oberamtspflege, wenn solche ihren Verbindlichkeiten rechtzeitig Nach­kommen soll, unter keinen Umständen geduldet wer­den kann, so werden die Ortsvorsteher und Steuer- Einbringer jetzt schon veranlaßt, dafür zu sorgen, daß längstens

bis 20. März ds. Js.

mit der Oberamtspflege Steuer-Abrechnung vorge­nommen wird.

Den 2. März 1887.

K. Oberamt. Güntncr.

Die Güterbuchsbeamten

werden erinnert, den Abschluß des Aenderungsge- schäfts pro 1. April 1887 rechtzeitig hieher anzu­zeigen.

Nagold, den 2. März 1887. _ Oberamtsrichter D a s e r.

Nagold.

An die Ortsbehörde« und die Militär- Pflichtigen, betreffend die Ansprüche auf Zu­rückstellung Militärpflichtiger wegen bürgerlicher Verhältnisse.

Das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 1922 und die Wehrordnung vom 28. Sept. 1875, 8- 30 und 62, enthalten bezüglich

der Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse

folgende Bestimmungen:

1) Zurückstellungen in Berücksichtigung bürger­licher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamatio­nen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. (R.-M.-G. 8- 19).

2) Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, er­werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Ge­schwister ;

d) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht un­fähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe­treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

o) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbs­unfähig gewordenen, oder im Kriege an Krank­heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

ä) Militärpflichtigen; welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebens­unterhalt auf deren Bewirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weife nicht zu ermöglichen ist;

e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran­gehenden Jahres durch Erbschaft oder Ver­mächtnis zugefallen und deren wirtschaftliche

Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechen­den Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;

k) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden;

x) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Auf­enthalt im Auslande haben.

Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere ent­lassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte ent­lassen werden. Diese Bestimmung findet auf Nr. 2 b entsprechende Anwendung. (R.-M.-G. 8- 20).

3) Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. 8- 22.

4) Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zu­rückgestellten endgiltig entschieden werden.

Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung sind spätestens im Musterungstermin zu stellen. Es wird aber empfohlen, die zur Be­gründung der Zurückstellungsgesuche bestehenden Ver­hältnisse einige Zeit vor dem Musterungstermin nach­zuweisen.

Auf die Verheißung eines nachträglich zu füh­renden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden.

Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklama­tion erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes, so kann bezüglicher Antrag noch im Aushebungs­termin angebracht werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.

Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. R.- M.-G. Z. 30, Ziff. 6.

Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärzt­liche Untersuchung im Musterungstermin bestätigt werden. W.-O. 8- 62, Ziff. 7.

Ein Berücksichtigter, welcher sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, der seine Befreiung vom Mili­tärdienste herbeigeführt hat, kann vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden. R.-M.-G. 8- 21, Abs. 2.

Volksschullehrer und Kandidaten des Volks­schulamtes, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben, kön­nen nach kürzerer Einübung mit den Waffen zur Reserve beurlaubt werden. Gibt aber der so Beur­laubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird er aus dem Schulamt für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes sei­ner aktiven Dienstpflicht wieder eingezogen werden. R.-M.-G. 8-51, W.-O. 8- 9 Ziff. 1 u. 2.

Der Anspruch ist durch Vorlegung einer amt­lich beglaubigten Abschrift des Prüfungs-Zeugnisses nachzuweisen.

Die Zurückstellungsgesuche solcher Militärpflich­tigen, über deren Militärpflicht erst zu entscheiden ist,

sind von den zur Reklamation Berechtigten bei dem Ortsvorsteher des Domicilortes anzubringen. Bon diesem sind nach Beibringung der etwa fehlenden Notizen und Zeugnisse und nach sorgfältiger Prüfung

der Verhältnisse die in dem Fragebogen Formular lüt. Z. gestellten Fragen genau zu beantworten, worauf das Gesuch dem Gemeinderat zur Begutach­tung und Unterzeichnung vorzulegen ist. Der aus­gefüllte, von dem Gemeinderat Unterzeichnete Frage­bogen ist, wo immer möglich vor, spätestens aber in dem Musterungstermin dem Civilvorsttzenden der Er- satzkommission des Gestellungsorts zuzusenden. Ist der letztere in einem andern Aushebungsbezirk als der Domicilort, so ist der Fragebogen dem Obcramt des Domicilortes vorher zur Beglaubigung vor­zulegen.

Gesuche um Entlassung eines bereits bei einem Truppenteil eingestellten Militärpflichtigen vor be­endeter Dienstzeit sind gleichfalls in der oben vorge­schriebenen Weise bei dem Ortsvorsteher des Domi­cilortes anzubringen, von diesem und dem Gemeinde­rat zu prüfen und, mit der Aeußerung des letzteren versehen, dem Oberamt des Domicilortes zu übergeben.

Die nötigen Fragebogen können von dem Ober­amte bezogen werden.

Den 2. März 1887.

K. Oberamt. Güntner.

! Die Vorprüfung für den Eintritt in die Prä- . parandcnanstalt zu Nag old findet am Dienstag den 15. und Donnerstag den 17. März statt.

! Der erste Vorstand der Generaldirektion der Posten und Telegraphen und gleichzeitiger Vorstand der Postabteilung ! derselben, Direktor von Weizsäcker wurde zum Präsiden- ! tcn der genannten Gcneraldirektion befördert.

Tages Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

Nagold. Den Bericht über diePlenar­versammlung des Verschönerungsvereins" mußten wir wegen Mangels an Raum für die nächste Nummer zurückstellen.

Ncub nlach, 2. März. Gestern nachmittag 2 Uhr wurde in der Geweindewaldung Ziegelbach der 43jährige Bauer Steimle von hier beim Sägen einer Tanne so un­glücklich von einem Teil des Stammes auf den Kopf getrof­fen, daß er augenblicklich seinen Geist aufgab. St. hinterläßt ^ eine Witwe mit 4 .Andern. (Calw. Hausfr.)

! Tübingen, 3. März. (Auszug aus der Spruch- ! liste der Geschworenen)für die Sitzungen des K. Schwur- ^ gerichts pro I. Quartal 1687. I. Fr. Dürr, Bauer und i Gemeindepfleger in Effringcn; Gottl. Fr. Egel er, Ge­meinderat in Oeschelbronn; Ehr. Leuschner, Ockonom in Gärtringen; W. Maier, Rotgerber in Nagold; I. M. Proß, Bauer und Gemeinderat in Oberhaugstett; Fr. Rapp, Partikulier in Nagold; I. Schüler, Bauer in Walddorf; G. Vetter, Gemeindepflcger in Brei­te nholz. Die Tagesordnung für das Schwurgericht ist zurzeit noch nicht festgestellt.

Die Erdbeben vom 23. Februar sind in­nerhalb Württembergs außer in Geislingen noch be­obachtet worden in Tübingen, Stuttgart u. Wildberg.

Ebingen, 27. Febr. Bedauernswerter Mensch. Kürzlich wurde in der Wirtschaftshütte an der Riethhalde ein junger Mann mit erfrorenen Wißen aufgefunden. Vor eini­gen Tagen nun mußten dem Bedauernswerten beide Füße abgenommen werden. Die Operation soll glücklich von statten ! gegangen sein.

Brandfälle: In dem Weiler Nesselbach ! (Gerabronn) am 28. Febr. die mit Vorräten gefüllte Scheuer des Zimmermanns Grund; in Riedhau- ^ sen (Saulgau) am 27. Febr. das Wohn- und Wirt­schaftsgebäude der Witwe des Gebhard Müller; in Teuschwende (Leutkirch) am 27. Febr. das ; Anwesen samt allem Futter- und Fruchtvorrat des - Oekonomen Dreßlcr, wobei sämtliche Fahrnis, so- ! wie 1 Pferd, 2 Stücke Rindvieh und 1 Schwein verbrannten.

Lübeck, 2. März. Wegen des Auflaufs gestern abend nach der Wahl wurden 70 Personen