0 KeöirrZe nrit e 12 Pfennig.
crl's crrrcb dorr
wli.
rlivl'f.
mrürnZ v.
Lrozliui.
rc!bc,i anerkannt liiäieu Oeuus;mitU2 latarrlp, Heiser- u>!d Brustleide»
Allsjcr zahlreichen der Haup.'vcrwai-
l Briüel 30 I,.
post-Versuuät.
luuluus
s t Xo. Iulm.lt
16.90
- " ?)
8.93
x. 8 Os. . .
10.30
I>. 8 Os. . .
10.50
^1- O. . .
10 50
8 Vs. . . .
7.50
2 Xo. lull.
12.50
5 Xo. X. . .
4.50
1>. 2 Xst. . .
4.40
X. Xst. . .
,3.50
5 X. Xst. . .
3.25
tüvlc . . . -
6. -
v l d.
: der Bahuhofstraße
LS Wohnhaus,
Igaricn, se!,;e ich hie- us. Dasselbe ent- mgen mit 2 schönen owie Gras-, Baum- dubei. Das Haus worden, und könnte erkauft werden. Ein >it mir abgeschlossen
l» Grünmger,
Schuhmacher.
v l d.
Ich empfehle Nähmaschinen, Linger, zu Fuß- und Handbetrieb, mit den neuesten Zcrbesserungen un- er Garantie und
ind solche vorrä
Stockinger.
old.
r und billig ange- sers Buchdruckerei
?reise:
9 . Jaimnr 1884 .
-1 -l ^ ^
7 20 6 58 0 35
0 50 6 49 6 40
9 — 8 60 8 —
lO 60 9 75 9 —
lO — 9 62 9 —
- 10 —-
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oderamts-Bezirk Nagold.
Erscheint wöchentlich 3mal: Dienstag, Donnerstag und Samstag, und kostet vierteljährlich hier (ohne Trägerlohn) SO -1, in dem Bezirk I 20 4, außerhalb des Bezirks 1 40 4. Monats
abonnement nach Verhältnis
Dienstag den 15. Januar.
Jnsertionsgebützr jür die Ispaltige Zeile aus gewöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 4, bei mehrmaliger je 6 4. Die Inserate müssen spätestens Morgens 8 Uhr am Tage vor der Herausgabe des Blattes der Druckerei ausgegeben sein,
1884
SL mtliche s.
Nagold.
Air die Gemeinderäthe.
Die Amts - Vergleichungs - Kosten.- Verzeichnisse voin 1. Januar bis 31. Dezember 1883 beziehungsweise Fehl-Urkunden, sind bis 31. d. M. in doppelter Ausfertigung hierher vorzulegen.
Die Ortsvvrsteher derjenigen Gemeinden, in welchen sich Verpflcgungsstationen für arme Reisende befinden werden darauf aufmerksam gemacht, daß die gehabten Kosten für Verpflegung und Nachtlager sich zur Aufnahme in die Verzeichnisse eignen, über dieselben jedoch spezieller Nachweis zu geben ist.
Den 11. Januar 1884.
K. Oberamt. Güntner.
Bekanntmachung der Direktion der landwirthschaftlichen Anstalt in Hohenheim, betreffend die Satzungen über die Benützung der K. SamcnprüfungsanftaltHohenheim.
Die unterm 7. Januar 1878 bekannt gemachten Satzungen über den Betrieb und die Benützung der in Hohenheim eingerichteten Samenprüfungsanstalt sind mit Genehmigung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens abgeäudert worden. Unter Bezugnahme ans K 97 der organischen Bestimmungen der landwirthschastlichen Anstalt in Hohenheim vom 8. November 1883 werden in Nachstehendem die von dem Königs. Ministerium genehmigten neuen Satzungen über die Benützung der K. Sa- menprüfungsanstalt in Hohenheim veröffentlicht.
Z 1. Die K. Samenprüfungsanstalt hat die Aufgabe, den prozentischen Gehalt der im Handel vorkommenden Cultursämcreien an reiner, keimfähiger Waare (Gebranchswerth) zu ermitteln und dadurch dem Samenhandel eine reelle Unterlage zu geben. Das Ziel der Anstalt ist daher:
3. die Samenhändlcr zur Garantie echter und thunlichst gereinigter Saatwaare in einem jedesmal namhaft zu machenden Prozentsätze zu veranlassen, dessen Höhe dieselbe» dem Untersuchungsergebniß einer der Samenprüfungsanstalt einzuschickenden Probe zu entnehmen haben;
d. den Käufer in den Stand zu setzen, durch ein seitens der Anstalt vorgenommene Nachuntersuchung einer von ihm eingeschickten Probe sich von der that- sächlichen Erfüllung der ihm durch den Händler geleisteten Garantie zu überzeugen.
8 2. Die Anstalt prüft eingehende Samenproben nach der Reihenfolge der Einsendung auf:
1) Echtheit d. h. die Richtigkeit der Benennung der Waare, insoweit dies an Merkmalen der Säme- rei selbst erkannt werden kann.
2) Reinheit, d. h. den Prozentsatz der fremden Bestandtheile; hierbei kann deren Menge entweder nur im Allgemeinen in Prozenten anSgedrückt, oder ans besonderes Verlangen auch die Art der Beimischungen im Einzelnen angegeben werden.
3) Keimfähigkeit, d. h. den Prozentsatz der keimfähigen echten Samen. Aus den Ergebnissen der Rcinhcits- und Keimfähigkeits-Untersuchung berechnet sich der Gebrauchswerth der ganzen Waare.
4) Herkunft soweit thunlich.
5) Gewicht, nämlich: absolutes Gewicht (Anzahl der Samen in 1 Kg.); Volumgewicht (Gewicht von 1 Hl. Samen); specifischcs Gewicht.
8 3. Die einzusendende Probe muß, wenn das Untersuchungsresnltat auf den ganzen Snmenposten anwendbar sein soll, den wirklichen Durchschnittscha- raktcr desselben besitzen und darf daher erst nach sorgfältigster Durchmischung der ganzen Waare, deren Werth bestimmt werden soll, aus derselben ent
nommen werden. Dies ist besonders zu beachten, wenn sich die Waare in mehreren getrennten Säcken, Gebinden rc. befindet. In Streitfällen müssen die Proben in Gegenwart von 2 gerichtlich giltigen Zeugen vorschriftsmäßig entnommen und versiegelt an die Anstalt abgesandt werden.
K 4. Größe der einzufendenden Proben:
50 Gr. von Grassamen, Weißklec, Bastardklee, Birken und ähnlichen kleinen Samen.
150 Gr. von Nothklee, Luzerne, Hopfenklee, Lein, Hanf, Reps, Buchwaizen, Futter- und Zuckerrüben, Nadelhölzern rc.
250 Gr. von Getreidearten, Wicken, Erbsen, Lupinen, Esper, Mais rc.
IV- Liter zur Bestimmung des Bolumgewichts.
Z 5. Jeder Probe ist ein Begleitschreiben beizu- fügen und genau anzugeben, auf welche Punkte sich die Untersuchung beziehen soll; andernfalls muß die Untersuchung bis zur späteren Ankunft eines Begleitschreibens aufgeschvben werden.
Der in M 9 und 10 erwähnte Garantieschein gilt als Begleitschreiben.
Die Zusendungen an die Anstalt haben portofrei zu erfolgen; die Berichte, Auskünfte rc. derselben werden gleichfalls frankirt.
8 6. Das Untersuchungsergebniß wird seitens der Anstalt sogleich nach Beendigung der Untersuchung, die in der Regel bei Getreidearten 10 Tage, bei Kleesümereien 10—12 Tage, bei Grassamen 14 bis 21 Tage, bei forstlichen Sämereien 28 Tage dauert, jedem Einsender mitgetheilt.
Aus ausdrückliches Verlangen des Einsenders kann über die Reinheit, den Seidegehalt und die Herkunft einer Probe nach 24 Stunden, über den zeitweiligen Stand der Keimfähigkeitsuntersuchung vom 4. Tage an ein vorläufiger Bericht erstattet werden.
Die zur Untersuchung cingegangenen Proben werden 6 Monate lang in der Anstalt aufbewahrt.
8 7. Gebühren für die Untersuchungen.
I. Bestimmung der Echtheit mit der in 8 2, 1 erwähnten Beschränkung.1 -4L
II. RcinheitSbestimmung:
1) Allgemeine Angabe der Verunreinigung in Prozenten:
a. bei Getreide, Mais, Reps, Futter und Zuckerrüben, Erbsen, Wicken, Lupinen, Esper, Buchwaizen,
Lein, Hanf, Nadelhölzern u. s. w. 1 -4L
d. bei Kleesämereien.2 -,1L
o. bei Grassämereien.3 -,-L
2) Genaue (prozentische) Angabe einzelner Beimengungen, z. B. Steinchen,
Bruch, Unkrautsamen, Spreu u. s.
w. für jede Position.2 -4L
, 3) Bestimmung der Anzahl der Seidesamen in 1 Kg. der Waare: a. bei Lein, Wicken u. ä. . . . 1 -4L d. bei Rothklee, Luzerne, Hopfen
klee u. ä.3 -4L
o. bei Weißklee, Bastardklee u. Lieschgras u. ä.4 -4L
III. Bestimmung der Keimfähigkeit . . . 2 -M
IV. Bestimmung des Gebrauchswerthes.
Setzt sich zusammen aus den Gebühren unter II 1, 3 und III, also z.
B. bei Getreidearten 3 -,-L, Lein 4 Mk., Raygras 5 -,1L, Rothklee 7 -4L, Weibklee 8 -,1L
V. Bestimmung der Herkunft (vgl. § 2,4) 3 -4L
VI. Bestimmung von eingesandten Unkrautsämereien oder Pflanzen.1 -/lL
VII. Gewichtsbestimmungen:
a. absolutes Gewicht eines Kornes (Anzahl der Körner in 1 Kg.) . . 1 -,/L
d. Volnmgewicht (Gewicht von 1 Hl.) 2 -4L
o. speciftsches Gewicht.3 -,/L
VIII. Vorläufiger Bericht:
1) wenn der endgiltige Bericht nachfolgt 1 -4L
2) wenn nach Zusendung des vorläufigen Berichts auf weitere Untersuchung verzichtet wird, so treten für den vorläufigen Bericht die Gebühren für die vollständige Untersuchung ein.
IX. Bei Samenmischungen wird jede Samenart als eine besondere Probe angesehen.
Die Untersuchungsgebühren sind, falls nicht Nachnahme gewünscht wird, durch Postanweisung an die K. Instituts-Kanzlei in Hohenheim nach Empfang des Berichts einznsenden.
_ (Schluß folgt.) _
Dte Grrmdjüge des Unfaltvrrstcher«ngs-
Grsrtzes.
Aus den Grundzügen des Unfallversicherungs- Gesetzes ist hervorzuheben, daß abweichend von den früheren Vorlagen die Berufsgenvssenschaften gewählt sind, welche gleichartige Betriebe umfassend in der Regel durch das ganze Reich gehen sollen. Die Verwaltung des Unfallversicherungswesens ist auf eine ziemlich freie Selbstverwaltung basirt. Die Schadenersatzleistung im Falle einer tödtlichen oder zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verletzung durch Unfall sind im Wesentlichen dieselben geblieben, wie in der früheren Vorlage. Der Beitrag der Arbeiter bleibt beseitigt, die Fürsorge für die ersten 13 Wochen ist den Krankenkassen belassen. Dagegen ist der Kreis der zu versichernden Personen zunächst auf die unter dem Z 2 des Haftpslichtgesetzes fallenden eingeengt. Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Betriebsunternehmer. Die Mittel für die Entschädigungsbeträge und die Vcrwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mitglieder nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Löhne und Gehälter, sowie der statutenmäßigen Gefahrentarife jährlich umgelegt werden. Wird eine Genossenschaft dauernd leistungsunfähig, so gehen ihre Verpflichtungen auf das Reich über. Darüber, ob dieser Fall vorliegt, entscheidet der Bundesrath. Der Beitrag der Arbeiter ist also fallen gelassen. Die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt auf dem Wege der Vereinbarung der Betriebsunternehmer unter Zustimmung des Bundesraths. Die Beschlußfassung über die Bildung der Berufsgenossenschaften erfolgt dnrchdie zu diesem Zweckezu einer Generalversammlnngzn berufenden Betriebsgenossen mit Stimmenmehrheit. Für diejenigen Industriezweige, für welche innerhalb der im Gesetze festzusetzenden Frist Anträge auf Einberufung der Generalversammlung zur freiwilligen Bildung einer Berufsgenosscn- schaft nicht gestellt worden sind, werden die Berufsgenossenschaften durch den Bundesrath nach Anhörung von Vertretern der betheiligten Industriezweige gebildet. Die Berufsgenoffenschaftin regeln ihre innere Verwaltung, sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der Generalversammlung ihrer Mitglieder (Ge- nvsseuschaftsversammlung) zu beschließendes Statut. Das Gcnossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichsversicherungsamts. Den