-Matt skr den Oberamts- Bezirk Nagold.
.N 14«
Erscheint wöchentlich 3mat und kostet halb jährlich hier (ohne Trttgerlohn) l vo -!, u> d. »i zirk 2 .L-, nutzerhnlb des Bezirks 2 4 l>
Dienstag den 7. Dezember.
Jnsertionsgebühr für die lipnltige Zeile ans gewöhnlicher Schrift bei eininaliger Einrückung 3 bei mehrmaliger je 6 -!.
1880 .
Amtliches.
Nagold.
Vorschriften über die Kenntzrrng öffentlicher Straßen nnd ihren Znvehörde« betreffend.
Da die Bestimmung der k. Verordnung vom 6. Juli 1873 Ncggsbl. Seite 295 in obigem Betreff, insbesondere tz. 10 gedachter Verordnung, wonach
„rohe oder srisch gegerbte Häute an einer „öffentlichen Straße zum Trocknen auszn- „hüngen. verboten ist, Fuhrleute, welche Thier- „häute in rohem Zustand oder frisch gegerbt, „sowie die zum Leimsieden und andern „Zwecken oder auf den Wasenplatz bestimmten „rohen thierischen lleberreste führen, dieselben „dicht und vollständig einzuhüllen und zu be- „dcckcn haben, um den Gegenstand der Ladung „nicht sichtbar werden zu lassen und die „Wahrnehmung seiner Ausdünstung durch den „Geruch möglichst vorzubeugen" nicht immer beachtet werden, so werden diese Vorschriften zur genauen Nachachtung in Erinnerung gebracht, mit dem Bemerken, daß Verfehlungen hingegen nach K. 366 Ziff. 10 des deutschen Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 20 Thalcrn oder mit Haft bis zu 14 Tagen bedroht sind.
Den Ortsvorstehern, insbesondere aber der Landjäger - Mannschaft, den Ortöpolizcidienern, Straßenwärtern und Weglnechtcn wird die. strenge Uebcrwachung dieser Vorschriften eingeschärft.
Den 1. Dezember 1880.
K. Oberamt. Güntner.
Nagold.
Mahl für die Handels- «nd Geweebekam- rner Calw.
Die Wahl der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer Calw findet im Monat Januar 1881 statt, daher gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1874 und tz. 7 der Ministerial-Verfügung vom 12. November 1874 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß die Wählerlisten der Abstimmungsbezirke Nagold und Altenstaig vom 7. bis 16. d. M. auf den betreffenden Rathhäusern zu Jedermanns Einsicht aufgelegt sind und Einsprachen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme unberechtigter Personen oder wegen Uebergehung Berechtigter binnen 8 Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Unterzeichneten Stelle unter Beifügung der erforderlichen Bescheinigung anzubringen wären. Innerhalb der nächsten 14 Tage sind durch die Handels- und Gewerbekammcr die Einsprachen zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind.
Den 3. Dezember 1880.
K. Oberamt. Güntner.
K. Amtsgericht Nagold.
Die auf das Handelsregister sich beziehenden Veröffentlichungen pro 1881 werden in das Centralblatt, den Schwäbischen Merkur und Gesellschafter (Amtsblatt für den Bezirk) eingerückt werden. Nagold, den 1. Dezember 1880.
Oberamtsrichter Dase r.
Tages-Neirigkelten.
Deutsches Reich.
Ein ge send et. Auf was warten wir noch? Die Vorschläge des Nagolder Bezirkswohlthätigkeits- Vereins zur Bekämpfung des Landstreicherwcsens
sind von der Landesversammlung in Cannstatt gutgeheißen und angenommen worden. In Nagold selbst schreitet man rüstig weiter, aber wie steh! es in den übrigen Gemeinden des Bezirks? Sind vielleicht allgemeine Maßregeln für das ganze Land zu erwarten? Wohl schwerlich! sondern es wird den einzelnen Bezirken überlassen ölcibcn, sich zurecht zu finden. Freilich wenn der Vorschlag festgehalten werden will, daß eine Anzahl von Verpflegungsstativncn bestimmt werden soll, so wird eine Bezirksversammluug nochwendig werden. Oder ist vielleicht noch zu hoffen, daß das K. Oberamt durch Einberufung einer Amtsversammlung die Sache in die Hand nimmt und weiter führt? Im Oberamt Blaubeuren ist durch die Energie des dortigen Obcramtmauns Huzel und durch ein einträchtiges Zusammengehen aller amtlichen Organe rasch viel geleistet worden. Die Grundsätze und Maßregeln zur Bekämpfung des Nebels sind aber so einfach, daß jede einzelne Gemeinde für sich und gewiß nicht zu ihrem Schaden Vorgehen kann. Die Unterstützung Durchreisender soll nicht in Geld, sondern durch Gewährung der unmittcldarcu Lebensbedürfnisse geschehen, das ist der Grundgedanke nnd diese Unmrstützuug soll nicht von den einzelnen Ortseinwohnern, sondern von der Gemeinde geleistet werden, das ist die Hauptsache für die Durchführbarkeit jenes Grundsatzes. Einsender gesteht nun zum Voraus, daß er cs für praktischer hält, wenn jede einzelne Gemeinde die Sache in die Hand nimmt, als wenn Unterstützungsstationen ausgewählt werden und zwar aus 2 Gründen: einmal wird es leichter gehen, die Einwohner davon abzuhalten, daß sic aus falschem Mitleiden dennoch Bettelnde unterstützen, wenn sie die Ueber- zeugung haben können, jeder arme Reisende darf bei uns in der eigenen Gemeinde nicht hungrig noch obdachlos bleiben, es ist wahrlich genug, wenn er es so gut hat, wie der fleißige Arbeiter, der mit seiner Hände Arbeit sich nährt, dann aber ist es auch die Rücksicht auf die Reisenden selbst. Wer will ihnen eine bestimmte Route vvrschreiben, wer will Schwächeren oder Kränklichen oder Fußkranken namentlich bei übler Witterung zumuthen, daß sie weiterziehen müssen, ehe sie Brod oder Obdacht bekommen? Also die einzelne Gemeinde soll bei sich die nöthigen Einrichtungen treffen, höchstens datz kleinere Gemeinden zusammentreten. Und diese Einrichtungen sind so einfach. Auf dem Rathhaus oder durch einen eigens hiezu aufgestellten Mann werden den Reisenden je nach der Tageszeit Marken zu einem Vesperbrod, oder zum Mittagessen oder zum Abendessen, Uebernachten und Frühstück gegeben und es werden ihm zugleich das oder die Wirthshäuser bezeichnet, mit welchen die Gemeinde die Ueberein- kunft getroffen hat, daß das durch die Marke Bezeichnete dem Reisenden gereicht werden soll. Begleiten wir einmal den Reisenden auf seinem Wege. Er kommt des Abends nach Nagold. Hier empfängt er die Marke zu der Abcndsuppe, zum Uebernachten und Frühstück; dies mag 35 ^ betragen. Um 8Ls Uhr greift er zum Wanderstabe und pilgert nach Rohrdorf; hier erhält er eine Zehnpfennig-Marke zu 5 ^ Brod und U« Liter Bier. In Ebhausen erhält er die Mittagessens- Marke 20 L und von hier pilgert er über Walddorf (Vesper-Marke) und bleibt in Altenstaig über ^ Nacht (Aufwand wie in Nagold). So kostet er 5 j Gemeinden des Bezirks zusammen 1 cIL 10 L. ! Zu viel höre ich sagen; aber bedenket, daß derselbe j bei dem Häuserbettel in jeden dieser Gemeinden zum ! mindesten 1 , wo nicht mehr znsammcngebettelt
hätte, jo bleibt noch eine Ersparnis; von fast 4 al'gcjcheu von dem moralischen Segen, daß er nicht wie beim Bettel nach Leib und Seele zu Grunde geht und daß der Zuzug bald aufhörcu wird, weil jo das Reisen dem Bettel nach sich nicht mehr lohnt. Für eine» ordentlichen Mens.Heu aber ist auch diese Weise, wie er gewiß dankbar anerkennen wird, gesorgt und wenn daun in den einzelnen Orten die Gewerbetreibenden, welche einen Arbeiter suchen, dies bei dem Manne, der die Marken abgibt, anzeigeu, jo kann er ohne Umschau und Bettel da oder dort eine Stelle finden. Also nur muthig einmal die Probe gemacht, pünktlich Buch geführt über diese Ausgaben, dann ist cs ja nach einem Vierteljahr leicht möglich, daß von Seiten der Oberamtspflege ein billiger Ausgleich vorgenommen wird, wenn eine Gemeinde vermöge ihrer Lage härter belastet gewesen wäre als eine andere.
Sinttgnrt, NO. Nov. Ein BetrngSprveef;, der 5 Stunden dauerte, wurde gestern Vormittag vor der II. Strafkammer dadier verhandelt. Angektagt war der in Stuttgart als LeihhnnSbcsitzer bekannte, auch schon wegen Unterschlagung bestrafte Abc. Ad. Günzbnrger van Frendenstadt, 40 I. alt, wegen Betrugs. Er batte mit einer bisher iu Stuttgart lebenden Freust Neschen ans Alien sich nach Zürich begeben, um dort für letztere ein Haus zu kaufe». Nachdem er ein solches für 40,000 Frcs. gefunden, bestimmte er den Verkäufer, den Kanfspreis ans 50,000 Frcs. zu erhöhen, während er statt des verlangten Angeldes von t0,000 Frcs. nur 6000 Frcs. erhalten, aber für I0,0o0 Frcs. qnittiren sollte. Die Dlfferenz von 4000 Frcs. fiel natürlich dem Gnnzburgcr in die Tasche, er machte die Frau R. glauben, er habe diese 4000 Frcs. bezahlt und lies; sich von ihr dafür 7750 Frcs. in Wchscln geben, hatte also in Wahrheit ein gutes Geschäft gemacht, denn für Reise und Aufenthalt hatte ihn Frau N. gut bezahlt. — Die Sache kam aber heraus und die Züricher Gerichte verlangten die Auslieferung des Günzbnrger, was aber nicht statthaft ist. Dafür wurde er hier cingezogen und zu 2 Jahren Gefängnis; vernrthcilt, sowie zu 5 Jahren Ehrverlust.
Stuttgart, 2. Dez. Nach der Wettertheorie, welche Pros. Zech wiederholt in öffentlichen Vorträgen hier vertreten hat, wäre für uns ein ziemlich rauher Winter zu gewärtigen, da aus Amerika der Eintritt einer sehr starken Frostperiode gemeldet wird.
Cannstatt, 4. Dez. (Zum Berger Raubanfall.) Die Raub- und Mordaffaire, welche auch Sie berichtet haben und bei welcher der Hausmeister Galt von Backnang die Haupt-, wo nicht einzige Rolle spielt, hat seit einigen Tagen eine andere Wendung genommen: durch Vernehmung von Zeugen und durch andere Indizien ist nämlich festgestellt, daß die ganze Schauergeschichte, welche Gall nicht allein im „Jungen Hasen" hier, sondern auch vor der Polizei erzählte, erfunden ist, und wurden deßhalb die Akten der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegen Gall einzuschreiten.
Ludwigsburg, 2. Dezember. Die „L. Z." schreibt: Heute Nacht ist in dem Hanse Friedrichs- straße 32 ein gräßliches Unglück passirt: ein Hausbewohner, ein etwa 45jähriger, etwas schwachsinniger Mann, war mit dem Lichte seinen Kleidern zu nahe gekommen und diese brannten ihm, bis Hilfe kam, total vom Leibe, so daß er am ganzen Körper förmlich geröstet wurde und nach einigen Stunden den Geist auf gab.
Entringen, 3. Dezbr. Das Merbrauereian- wesen des Herrn I. Mayer hier ist in den letzten Tagen an den Bierbrauer Frank von Remmings- heim, ON. Roktcnbnrg, um die Summe von 29 000 ZL käuflich übergcgangen.
Gerabroiin, 2. Dez. Der früheren Unsitte, daß an den drei dem Christtag vorhergehenden Donnerstagen von Armen der Umgegend in den i Baucrnorten das sog. „Anklöpserli" geschäftswcise , betrieben wird, wird nach dem „N. T." in einem