Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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2 außerhalb des Bezirks 2 X 40 «I.

Donnerstag den 14. Moder.

^ Jnsertionsgcbiihr für die lspaltigc Zeile aus ge­wöhnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 6 j bei mehrmaliger je 6 -4.

1880.

Amtliches.

Nagold.

An die Ortsvorsteher.

Die Volkszählung am 1. Dezember d. I. betreffend.

Die Orlsvorsteher erhalten die nölhigen Druck­sachen für die am 1. Dezember d. I. vvrzuuehmende Volkszählung, lim nach der gegebenen Anweisung das Weitere zu besorgen.

Hiebei werden dieselben darauf hingewieseu,^aL> gemäß ^^1 der MiuisterrÄ^Lerfugung vvrii-i-Zft Reggsbl. S. 468) in jeder Geineinde z« Einrichtung und Leitung des Zählungs-Geschäfts, durch den Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungs-Commission unter dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen ist, welche spätestens mit 1. November d. I. in Thätigkeit zu treten hat. Diese Zählungs-Commissionen haben unter Beobach­tung der in ss. 7 gedachter Ministerial-Versügung gegebenen Bestimmungen die Gemeinden, welche mehr als 70 Haushaltungen zählen, in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von fünfzig bis höchstens siebzig Haus­haltungen eiuzutheilen und es muß die Eintheiluug in die einzelnen Zählbczirke bis 25. November d. I. vollendet sein.

Für jeden Zählbezirk ist von dem Vorstand der Zähl-Commission (Orlsvorsteher) ein Zähler aufzu­stellen, welcher über seine Obliegenheiten nach Maß­gabe des §. 12 der erwähnten Verfügung und der Instruktion für dieselben (Formular L.) durch die Zählungs-Commission in seine Funktion einzuweisen und für die richtige Besorgung derselben verantwort­lich zu machen ist.

Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, als Zäh­ler wo möglich solche hiezu befähigte Personen zu gewinnen, welche sich diesem Geschäft freiwillig unter­ziehen und dürfte es sich empfehlen, zur freiwilligen Uebernahme dieses Geschäfts jetzige oder frühere Mit­glieder des Gemeinderaths und Bürger-Ausschusses, sowie Schullehrer und andere ihrer Bildung nach fähige Männer zu veranlassen.

Die Austheilung der Zählungslisten hat der Zäh­ler in seinem Zählbezirk in der Zeit vom 25. bis spätestens 30. November von Haus zu Haus vor­zunehmen.

Die Wieder-Einsammlung der ausgefüllten Zählungs-Formulare soll am 1. Dezember Mittags und möglichst überall am 2. Dezenlbev^beeiMg^e^-. den, io daß die Zähluugspapiere/ ungMi s VisL. Dezember durch jeden Zähler der^Whlungs-Commis­sion übergeben werden können. Die Zählungs-Com­missionen haben das in K. 9 und 19 der gedachten Ministerial-Versügung vorgeschriebene Verfahren ein­zuhalten.

lieber die vorschriftsmäßige Bestellung der Zählungs-Commission durch den Gemeinderath, so­wie darüber, daß dieselbe in Thätigkeit getreten ist, ist längstens bis 4. November Anzeige zu erstatten.

Den 11. Oktober 1880.

K. Oberamt. Güntner.

N a g o l d.

Abgeordnete« Mahl betreffend.

Zu Folge der Muristerial-Verfügung vom 6. d. M., Regierungsblatt Nr. 22, werden die Orts- vorsteher ausgefordert, dafür zu svrgen, daß die Commissionen für Fortführung der Wählerlisten diese unverzüglich richtig stellen (wie schon in dem diessei­tigen Erlaß vom 22. Februar d. I., Amtsblatt Nr. 29, vorsorglich angeordnet worden ist.)

Hiebei sind diejenigen Wahlberechtigten, welche in der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder ihres nicht

blos vorübergehenden Aufenthalts direkte Staats­steuer, Wohn- oder Bürgerstcuer entrichten, von amtswcgen in die Wählerliste aufzunehmeu, dagegen in Gemäßheit P 49 Abs. 1 des Reichsmilitär-Ge­setzes vom 2. Mai 1874 die zum ackiven Heer ge­hörigen Militärpersoueu mit Ausnahme der Venval- tungsbeamten hievon auszuschließeu.

Wahlberechtigte, welche keine direkte Staats- stei««vLWohn- oder Bürger-Steuer cnrrichten, können /in*me Wählerliste nur ausgenommen werden, wenn sic sich anmclden, daher an dieselben der Aufruf zur Anmeldung ihres Wahlrechts bei der Orts-Commis- fion ergeht. Dieser Aufruf ist außerdem sofort durch die Ortsvorstcher in ihrer Gemeinde aus ortsübliche Weise bekannt zu machen. Placate zum Anschlägen am Rathhaus gehen den Ortsvorstehern zu.

Von dem Wahlrecht ausgeschlossen sind:

1) Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das. Lebensjahr noch nicht zurückgelcgt haben,

2) Personen, gegen welche ein Gant-Verfahren . gerichtlich eröffnet ist, während der Dauer des­selben,

3) Personen, gegen welche wegen eines Verbre­chens, das den Verlust der bürgerlichen Ehren- und Dienst-Rechte zur Folge hat, Untersuchung verhängt ist, oder denen durch rechtskräftige Vcrurtheilung der Vollgeuuß der staatsbürger­lichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt sind,

4) Personen, welche den Fall eines vorüber­gehenden Unglücks ausgenommen eine Ar- men-Unterstützung aus öffentlichen Lassen be­ziehen oder im letzten, der Wahl vorangegan­genen Finanzjahr bezogen und solche zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben; ferner sind

5) in Gemäßheit Reichsmilitär-GesetzeS v. 2. Mai 1874 von dem Wahlrecht ausgeschlossen die zum activen Heer gehörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten.

Die Wählerlisten müssen binnen 10 Tagen nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs­blatt, somit längstens bis 21. Oktober d. I. gefertigt beziehungsweise ergänzt sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von 6 Tagen, also bis 27. Oktober einschließlich im Rathslocal zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden und ist, daß dieß geschehen, in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen in der ortsüblichen Weise, außerdem durch Anschlag am Rathslocal, wozu den Ortsvorstehern die erforderlichen Placate zugehen.

Innerhalb dieses Zeitraums ist jeder Einwoh­ner der Gemeinde befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen Uebergehung von Personen, welche in dieselbe aufzunehmen gewesen wären, sowie gegen Aufnahme unberechtigter Personen bei der Commission für Ab­fassung der Liste schriftlich oder mündlich Vorstellung zu erheben.

Die Commission hat längstens binnen 3 Tagen von Erhebung der Vorstellung an Beschluß darüber zu fassen, und, wenn sich der Betreffende bei letzterem nicht beruhigen zu können erklärt, die endgiltige Ent­scheidung der Oberamtswahl-Commission einzuholen. Nach Ablauf der vorgesehenen Frist von 6 Tagen kann mit Wirksamkeit für die nächste Wahl eine Aen- derung der Wahlliste nicht mehr vorgenommen werden.

Bei der Wahl ist Jeder unbedingt zurückzu­weisen, welcher in der Wählerliste nicht enthalten ist, mag letzteres auch im offenbarsten Versehen seinen Grund haben.

Spätestens am k. November d. I- haben die Ortsvorstcher die Wählerlisten nebst den Acten über beanstandete Wahlberechtigungen an das Oberamt eiuzuscudcu.

Am 23. Octobcr d. I. ist genau hichcr anzu- zcigcn:

1)Die Zahl der Wähler,

2,daß die Wählerliste gefertigt und zur allge­meinen Einsicht auf dem Rathhaus aufgelegt und daß dieß in ortsüblicher Weise und außer­dem durch Anschlag an dem Rathslocal zur öffentlichen Kenulniß gebracht worden ist und in derselben die Folgen der Nichtbeachtung der Fristen besonders ausgeführt worden sind. Dabei wird bemerkt, daß die auf die festgesetz­ten Termine nicht cingekommelien Anzeigen und Wäh­lerlisten sogleich am nächsten Tag durch Wartboten abgeholt werden.

Im klebrigen wird behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschästs auf die Bestimmun­gen des Wahlgesetzes vom 20. März 1868, Regsbl. S. 178, sowie auf die Miuisterial-Verfüguugen vom 20. April 1868, Regsbl. Seite 193, und 9. Novem­ber 1876, Regsbl. Seite 412, zur Nachachtuug hin­gewiesen.

Den 12. Oktober 1880.

K. Oberamt. Güntner.

Tages-Neuigkeiten.

Deutsches Reich.

8t. Nagold, 12. Oktbr. In nächster Zeit wird eine neue wohlthätige Stiftung in unserer ( Stadt ins Leben treten,die Zeller'sche Kranken- pslegstiftung," für welche von den beiden Zeller'schen Ehegatten ein Capital von 10,000 sl. als Vermächt­nis; ausgesetzt worden ist. In der letzten Woche hat nun die constituircnde Sitzung des betreffenden Co- mitas, welches aus den beiden Geistlichen, dem Stiftungspfleger, einem gewählten Mitglied aus dem Gemeindcrath und 3 Mitgliedern desZellerstifts" zusammengesetzt ist, stattgefunden. Die Zinsen aus obiger Summe werden hauptsächlich zur Anstellung einer Stadtdiaconissin, sodann zu anderweitiger Un­terstützung von armen Kranken verwendet. Die Diaconissin, welcher im Zellerhaus ein Logis bereit gehalten ist, wird arme Kranke kostenfrei, Bemittel­tere gegen bestimmte an das Counts zu entrichtende Entschädigung verpflegen. Die über Verwendung der Diaconissin rc. festgesetzten statutarischen Bestim­mungen werden wohl noch vor der in diesem Mo­nat zu erwartenden Ankunft der Diakonissin ver­öffentlicht werden. Gewiß wird auch diese so wohl­thätige neue Einrichtung mit dazu dienen, das An­denken an die beiden Stifter in unserer Gemeinde wach und lebendig zu erhalten.

* Nagold, 12. Okt. Die Jntcressen unseres Gewerbe- Vereins nie aus den Augen lassend, versäumte es der Vorstand desselben, Herr Fabrikant Sauuwald, auch nicht, dahin thätig zu sein und zu sorgen, daß die Beschickung der Leipziger Woll­industrie-Ausstellung durch Tuchfabrikant L. Kapp, Fabrikant A. Koch von Rohrdorf und Stephan Schaible aus dem Hause des Herrn Strickwarcnfabrikantcn Johs. Schuou möglich geworden. Welche Wahrnehmungen diese. Herren in jener Ausstellung gemacht, davon hatten sie in der letztsonn­täglichen Berewsversammlung nun Bericht erstattet. Bor dem Eintritt in die Tagesordnung machte der Vorstand der ziem­lich zahlreich besuchten Versammlung (welcher die Bezirksfeicr- wehr-Probe in Wildberg und die Militär-Vereinsversammtung zu fast gleicher Stunde wohl einigen Eintrag gethan haben mag) Mitthcilung über eine in nächster Zeit zu berufende Bürgerversammlung zum Zwecke der Abwebr und Beseitigung