Der Gesellschafter
Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.
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Samstag den 24. April.
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1880.
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die Redaktion und Expedition.
Amtliches.
Aufforderung des Steucrkollegiums zur Fatirnug des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den l. April 1880, behufs der Besteuerung pro 1880/81.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.-Bl. S. 236) wird behufs der Fatirnug des der Besteuerung unterliegenden Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den !. April 1880 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Tic in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. Marz 1872 bczeichnetcn Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — für die im Auslande sich anfhalrenden die aufzustellenden Bevollmächtigten - werden hiemit aufgefordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung derselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.-Bl. von 1853 S. 171 und Reg.-Bl. von 1872 S. 197 ff.) an die nach 8-12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortssteuerkommission spätestens bis zum 1. Mai 1880, oder wenn die Ortssteuerkommissir kürzeren Termin anzuberaumen für angemessen e. ..ylet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
») ob sie sich am 1. April 1880 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziff. II. 1 hienach) befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestände von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf den Zeitraum
I. April 1880 bis 31. März 1881 entscheidet, der Jahres-Ertrag beläuft;
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen, sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (siehe hienach Ziff. II. 2) beläuft. Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. April 1880, das veränderliche, wechselnde nach dem Ergebnisse des Etatsjahres 1879/80 anzugeben;
v) was sic sonst zur Erläuterung ihrer Fassion bcizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872, unterliegt der Besteuerung:
1) das Einkommen aus Kapitalien u. Renten, und zwar:
a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten eigenthümlichen oder nutz- nießlichen Kapitalien, (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder anderen Obligationen , Lotterie-Anlehenslosen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
d) Renten, als Leibgedinge, Leibrenten. Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873, Regierungs-Blatt Seite 127, die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundertrag abgezogenen, nach tz. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenthum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sic von der Staatskasse, von
Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslände fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldsfreiheit, für anfgehobenc Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume, Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspcn- sionen, ingleichen Reuten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktien-Unter- nehmungen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht daraus, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben außerhalb Württembergs bereits mit einer Steuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswärtige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gese- ' ^ vom 19. September 1852 zu behandeln ist. ft- 2) Das Dienst- und Äcrnfscinkommen ged er Art, insbesondere
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde- und Stiftungsdienst aktiv angestcllten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Kommissionäre, Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder u. s. m., der Verwaltungs- und Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literalen, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögensverwalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;
ll) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär- Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Ut. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem activen Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen u. Waisen von dem Staate aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt aller, welche aus persönlichen Leistungen einem der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte für Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, Tantiemen, Prämien, Gratifikationen, desgleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbeordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hierher unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Renten als Theile eines
Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sic der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziff. 2.
III. Nach Arl. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle Landcsangehörigen, sowie andere Angehörige des deutschen Reichs der Einkommenssteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesctzc wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.-Bl. von 1871, Nr. 1, Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staats- steuern herangczvgen werden dürfen und nach Punkt 1> des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindet.
Hienach ergibt sich:
-Ö Deutsche Militärpcrsonen und Civilbeamtc, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württcmbergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, für diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig, dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kaffe eines anderen Bundesstaates zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
8. In Absicht aus die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berusseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Rcnteneinkommens, das aus Württemberg oder anderwärts her fließt, gelten folgende Bestimmungen:
1) Deutsche, welche in Diensten des Reichs oder eines deutschen Bundesstaates stehen, sind, wenn sie ihren dienstlichen Wohnsitz in Württemberg haben, hier steuerpflichtig, dagegen der diesseitigen Steuer nicht unterworfen, wenn sic neben einem Wohnsitz in Württemberg den dienstlichen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat haben.
2) Landes- und andere Reichsangehörige sind diesseits steuerpflichtig, wenn sie
a) ihren Wohnsitz in Württemberg haben, oder
I>) in keinem Bundesstaat einen Wohnsitz haben, aber in Württemberg sich aufhalten.
3) Abgesehen von Ziff. 1. unterliegen Landesangehörige, welche in Württemberg und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz haben, diesseits der Steuer, ebenso Angehörige anderer Staaten des deutschen Reichs, es sei denn, daß letztere in Württemberg und außerdem in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben, in welchem Falle sie in Württemberg steuerfrei bleiben.
4) Sind Landes- und andere Reichsangehörige nach Ziff. 1—3 steuerpflichtig, dieselben haben aber noch ein anderes Domicil außerhalb des deutschen Reichsgebietes, so bleiben die in dem Lande des letzteren ihnen anfallenden Einkünfte von der diesseitigen Besteuerung ausgenommen.
5) Landesangehörige, welche ihren Wohnsitz außerhalb des deutschen Reiches haben, unterliegen nur in Ansehung ihrer in Württemberg erwachsenen Einkünfte der diesseitigen Steuer, wenn sie nicht in Württemberg sich aufhalten (oben Ziff. 2 b und 4). Haben dieselben zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate, so fällt die diesseitige Besteuerung ganz hinweg.
6. Ausländer, welche dem deutschen Reiche nicht angehörcn, sind in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
a) wenn sie am Anfänge des Steuerjahres bereits
6 Monate in Württemberg wohnen, unbedingt
b) andernfalls aber blos dann zn besteuern, wenn
in dem Heimatlande derselben die Württember-
gcr eine gleiche oder ähnliche Steuer trifft.