Amts- und Intelligenz-Blatt für den Oberamts-Bezirk Nagold.

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Erscheint wöchentlich 3mal und kostet halbjährlich hier (ohne Trägcrlohn) 1 KO 4, in dem Bezirk 2 außerhalb des Bezirks 2 40 4.

Dienstag den II. November.

^ Jnsertionsgebühr für die Ispaltige Zeile ans ge- ^ wöbnlicher Schrift bei einmaliger Einrückung 9 -st ^ bei mehrmaliger je 6 -4.

i

1879 .

'A m t l i ch e s.

Bekanntmachung.

Schriftliche Anzeigen von in den Amtsge- richtsbezirkcn Nagold und Herrenberg verübten Ver­gehe«, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören, mit Ausnahme der nur auf Antrag zu ver­folgenden Beleidigungen und Körperverletzungen, vergl. Gerichtsvcrfassungsgesetz Z. 27, Ziff. 2, 48, sind an die Unterzeichnete Behörde, welche ihren Sitz in Nagold hat, zu richten.

Mrrrrdliche Anzeigen können bei der Unter­zeichneten Behörde wie auch bei den Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten angebracht werden.

Die Schöffengerichte sind zuständig hauptsächlich für die Vergehen des nicht aualifieirten Hausfriedensbruchs und Jagdvergehens, sodann für die Vergehen des Diebstahls, Betrugs, der Unterschlagung, Sachbeschädigung, wenn der Werthsbetrag des Entfremdeten bezw. Schadens die Summe von 25 ^ nicht übersteigt und für die Ver­gehen der Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf ein zur Zuständigkeit des Schöffengerichts ge­höriges Vergehen.

Den 6. November 1879.

K. Amtsanwaltschaft Nagold--Herrenberg.

_Fein._

Nagold.

Bekan«tmachimg der Feuerpolizeilichen Uorfchrifte«.

Die nachstehenden feuerpolizeilichen Vorschriften aus der K. Verordnung vom 21. Dezember 1876, Reg.-Bl. Nr. 42, werden wiederholt veröffentlicht und zur genauen Beachtnng eingeschärft unter dem Anfügcn, daß Uebertretungen nach Maß­gabe des §. 367 Ziff. 3. 4. 5. 6, Z. 368 Ziff. 4. 5. 6. 7. 8, H. 368 Ziff. 3 des Reichs-Strafgesetzes, sowie des Art. 32 Ziff. 5 und Art. 48 Ziff. 6 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dez. 1871 geahndet werden.

Die Ortsvorsteher haben diese Vorschriften auch in den einzelnen Gemeinden bekannt zu ma­chen und die Einhaltung derselben angemessen Überwachen zu lasten.

Ueber die geschehene Publikation ist Eintrag in das Schultheitzenamtsprotokoll zu machen. Von dem Vollzug wird sich bei den Rnggerichten re. «eberzengnng verschafft werden.

Den 24. Oktober 1879.

K. Oberamt. Güntner.

Allgemeine Bestimmungen.

Z. 1. Jedermann hat die Pflicht, mit Feuer und Licht sorgfältig umzugehcn und bei der Aufbewahrung feuergefähr­licher Gegenstände, sowie bei dem Verkehr mit solchen die zur Verhütung von Feuersgefahr erforderliche Sorgfalt anznwenden.

H. 2. Familienhäupter und Dienstherrschaften haben die Verpflichtung, ihre Familienglieder, Hausgenossen und Dienst­leute zur Erfüllung vorstehender Vorschrift H. 1 anzuhalten. Die Inhaber oder Vorsteher von Anstalen, Fabriken, Werkstät­ten, größeren Waarenlagern u. drgl. sind gehalten, die sorg­fältige Verwahrung leicht entzündlicher Stoffe, sowie den Ver­kehr mit denselben und die vorsichtige Behandlung von Feuer und Lucht durch die Angestellten, Angehörigen oder Arbeiter entweder selbst zu überwachen, oder durch hiefür besonders bezeichnete zuverlässige Personen überwachen zu lassen. Für Etablissements von größerer Ausdehnung oder besonderer Fcuergefährlichkeit kann die Einrichtung einer Nachtwache verlangt werden. Ebenso haben die Gastwirthe dem Verkehr mit Feuer und Licht in ihren Gasthäusern die nöthige Aufmerksamkeit zu schenken.

ß. 3. Kindern, Geisteskranken und Betrunkenen dürfen Feuer und Licht, Schießpulver, Feuerwerk oder andere leicht entzündliche Stoffe nicht ohne die zur Vermeidung von Gefahr nöthige Vorsicht anvertraut werden.

L. Von dem Benehmen mit Fener, Licht.

K. 4. In Gebäuden dürfen Feuer in der Regel (vgl. tz. 5 und H. 14 Abs. 2) nur in vorschriftsmäßigen Feuerstätten angczüudet werden.

Z. 5. Glut-Häfen und Glut-Pfannen, sowie Räuchcr- Pfannen dürfen in Scheunen, Ställen, Böden oder anderen Räumen, welche zur Aufbewahrung fcuerfangender Gegenstände dienen, nicht benützt werden. In anderen Räumen ist deren

Veniitznng nur dann gestaltet, wenn sie ans feuersicherem Ma­terial bestehen und Glnt-Häsen und Pfannen überdies feuer­sicher geschlossen sind. Dabei dürfen jedoch dergleichen Behält­nisse nicht auf oder in gefährlicher Nähe von brennbarem Material ausgestellt werden.

tz. 6. Holzspähne und ähnliche, Glut und Aschenabfall gebende Materialien dürfen zur Beleuchtung nicht verwendet werden.

ist 7. Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Aufbewahrung feuerfaugender Sachen dienen, mit unverwahrtem Fener oder Licht zu betreten oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht zu nähern, ist verboten. Ebenso ist cs nicht erlaubt, in den bezeichneten Räumen Tabak zu rauchen oder Reibfeuerzeuge zu verwenden. Ist in solchen Räumen der Gebrauch von Licht unvermeidlich, so darf solches nicht ohne Aufsicht gelassen und muß zur Verwahrung desselben eine geschlossene und wohlverwahrte Laterne benützt, auch solche entfernt von feuerfangendem Material nicdcrgcstellt oder aufge- hätigt werden. Bevor geschlossene Gelasse, in welchen Phosphor, Aether, Weingeist, Erdöl, Terpentinöl und dergleichen lagern, mit der Laterne (Abs. 3) betreten werden, ist zur Beseitigung etwa angesammeller brennbarer Dünste ein genügender Luftzug herzustelien. Die gleiche Vorsicht ist zu beobachten, wenn in geschlossenen Gelassen der Geruch oder andere Umstände auf ausgeströmles Leuchtgas Hinweisen.

H. 8. Die Vorschriften deS tz. 7 Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Räume, in weichen Futter geschnitten, Getreide ausgcdroschen und Hanf oder Flachs gebrochen, gerieben, ge­schwungen, gehechelt oder van Seilern verarbeitet wird.

tz. 9. In Gelassen, in welchen leicht feuerfangende Stoffe sonstiger Art verarbeitet, gereinigt oder getrocknet wer­den, wie in Lohmühlen, Fonrnirsägereicn, Trockcnstnben und drgl., sind ebenfalls Laternen oder wenigstens durch Glasku­geln oder Cplinder verwahrte Flammen zu benützen und diese nicht ohne Aufsicht zu lassen.

tz. 10. Wird in den Werkstätten der Holzarbeiter offe­nes Licht gebraucht, so muß dasselbe au durchaus feuersicherer Stelle oder wenigstens auf einem metallenen Leuchter ange­bracht sein, welcher einen schweren Fuß von mindestens 20 cm im Durchmesser und einen Rand von wenigstens 3 cm Höhe hat. Auch darf das Licht nicht ohne Aufsicht gelassen werden.

tz. 11. Ans Feuerherden und in Kaminen, desgleichen in und auf den Oefen darf Holz nur für Haushaltnngszwecke in kleineren Quantitäten und mit Vorsicht gedörrt werden.

Z. 12. Das Dörren von Hanf oder Flachs mittelst Feuer ist in Wohngebäuden und in gefährlicher Nähe von sol­chen oder anderen Gebäuden verboten und darf namentlich auch nicht in Backöfen, welche an oder in Häusern sich befinden, vorgenommcn werden, ist vielmehr nur in solchen vorschrifts­mäßig hergestellten Backöfen oder besonderen Dörrlokalcu zu­lässig, welche von anderen Bauten so weit entfernt sind, daß eine Gefahr für die Nachbarschaft nicht zu befürchten ist.

Z. 13. Das Auslassen von Schmalz und Talg, das Sieden von Oel, Pech, Lack, Firniß u. drgl. muß, soweit es nicht blos zum eigenen Gebrauch in Haushaltungen stattfindet, entweder im Freien entfernt von Gebäuden und feuerfangenden Gegenständen oder in ganz feuersicheren Lokalen bei geschlossenem Feuer vorgenommcn werden.

tz. 14. Im Freien darf Fener in gefährlicher Nähe von feuerfangenden Gegenständen oder von Gebäuden nicht angczüudet oder unterhalten werden. Wo bei Bauarbeitcn außerhalb oder innerhalb von Gebäuden Feuer oder Glut nothwcndig sind, müssen diese in feuersicherer Weise verwahrt und aufgestellt sein. Auf Straßen und öffentlichen Plätzen sind offene Feuer nur mit ortspolizcilicher Genehmigung und nur gemäß den hiebei im einzelnen Falle ertheilten besonderen Vorschriften zulässig. Solche Feuer (Abs. 2 u. 3) sind stets zu beaufsichtigen und che sic verlassen werden, vollständig auszulöschen.

H. 1b. Bezüglich der Ausstellung von beweglichen Dampf­kesseln für vorübergehende Zwecke bleiben die Bestimmungen des Z. 23 der Ministerial-Vcrfügung vom 14. Dez. 1871 (Reg.- Blatt S. 360) maßgebend. 1) Nach denselben sind bei Benü­tzung von Lokomobilen in allen Fällen die geeigneten Vor­kehrungen zu thunlichster Verhütung von Fcuersgcfahr zu treffen, insbesondere ist ausreichend Wasser in Bereitschaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können. 2) In Scheunen, Ställen oder sonstigen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände gelagert sind, dürfen Lokomobile nicht in Betrieb genommen und nach Beendigung deS Gebrauchs vor eingetretencr Verkühlung nicht aufbewahrt werden. 3) Im Freien ist die Aufstellung und Benützung von Lokomobilen nur dann znsässig, wenn sie mit einem zweckentsprechenden Funken­sänger versehen sind und der Ort der Ausstellung von Gebäu­den wenigstens 6 Nieter und von leicht entzündlichen Gegen­ständen, Waldungen oder öffentlichen Straßen und Wegen so weit entfernt ist, daß eine Gefahr für die Nachbarschaft nicht zu befürchten ist. 4) Den Ortspolizcibehörden liegt ob, über die gehörige Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen und

nach Umständen die zu Vermeidung von Gefahr etwa weiter erforderliche» Anordnungen zu treffen.

tz. >6. Fackeln, Windlichter, Pechkränze und Leuchtpsan- ncn dürfen in der Nähe von Gebäuden nur mit Ortspolizeilicher Erlaubniß und unter Einhaltung der hiebei ergehenden Anord­nungen benützt werden.

rst 17. Das Brennen und Verpichen der Fässer darf innerhalb der Ortschaften nur zur Tageszeit und nur bei wind­stiller Witterung ans solchen Platten stattsinden, ivo nach dem Ermessen der Polizeibehörde keine FeucrSgesahr zu befürchten ist. Die Vornahme dieses'Geschäfts ans öffentliche» Plätten ist nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Ortspolizeibcbörde und unter genauer Einhaltung der hiebei ungeordneten Siche- rnngSmaßrcgeln zulässig.

K. 18. Hinsichtlich des Schießens ans Fcnergewehrcil und des Abbrenncns von Feuerwerk sind die Bestimmungen des «lrafgesepbucheS für das deutsche Reich ist 867 Ziff. 8 und K. 368 Ziff. 7, sowie des Gefeites vom 1. Juni 1853, betref­fend den Bcsilt und Gebrauch von Waffen, Art. 8 und 10, maßgebend.

O. Von der Anfbewahrunng feuergefährlicher Ge­genstände.

K. 19. Asche jeder Art darf nur in Gcfässen von feuer­festem Material oder an feuersicheren Ot ten anfbewahrt werden, in keinem Fall auf hölzernen Böden, in Dachräumen, Schuppen oder an anderen Orten, wo brennbare Materialien gelagert sind. Tvrfaschc, welche nicht in der vorbczeichnetcn Weise anfbewahrt werden will, darf nur nach gehörigem Begießen mit Wasser von der Feuerstätte weggebracht werden.

ist 20. Rohes Erdöl darf innerhalb der Ortschaften nie und gereinigtes Erdöl nur in Quantitäten bis zu 250 Kilo­gramm (5 Centner) anfbewahrt werden. Letzteres muß so rafsinirt sein, daß sein spezifisches Gewicht bei einer Temperatur von 10 o li. mindestens 0,80 betrügt und ein brennendes Zünd­hölzchen beim Eintauchen in das Öel erlischt, ohne dieses zu entzünden. Die Gesöffe, ans welche» Erdöl und ähnliche Ge­genstände bei dem Detailhandel unmittelbar abgegeben werden, müssen ans Metall gefertigt und gut schließbar sein.

ist 21. Größere Vorräthe von nnausgedrvschcnem Ge­treide, Stroh, Heu, Oehmd, Hans, Flachs uud Streumatcrial, sowie von anderen leicht senerfangcndcn oder schwer löschbaren Stoffen, namentlich Phosphor, Aether, Weingeist, Schwefel­kohlenstoff, Petroleum, Photogen, Camphin, Terpentinöl und ähnlichen Lelcn, Firnissen, Lacken, Theer, fetten Oclen, Talg, Schmiere, Pech, Harz und Schwefel, dürfen für längere Dauer nur in solchen Räumen aufbewahrt werden, welche den bezüg­lichen Bauvorschriften entsprechen. Im Freien beziehungsweise in sogenannten Feimen sind derartige Lagerungen nur in einer solchen Entfernung von Gebäuden und Waldungen zulässig, welche eine Feuersgefahr nicht befürchten läßt. Den Polizei­behörden bleibt Vorbehalten, hinsichtlich einzelner obiger Gegen­stände von besonders feuergefährlicher Art die in dem geschlos­senen Raum zulässige Menge derselben erforderlichen Falls festzusetzcn. Ebenso steht denselben zu, für die im Freien auf- bcwahrtcn Gegenstände die Größe des erforderlichen Abstandes je nach der Beschaffenheit und Bestimmung der benachbarten Gebäude und nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen, wie nach der Natur uud Menge der dabei in Frage kommenden Gegenstände durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu bestimmen.

ist 22. Bei der Bereitung und dem Gebrauch des Leucht­gases sind alle zur Vermeidung von Feuersgefahr und Explo­sionen erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zu beobachten. Den Polizeibehörden bleibt Vorbehalten, in dieser Beziehung die nöthige» besonderen Vorschriften durch allgemeine Verfügung oder im einzelnen Fall zu treffen.

rst 23. Gleiches gilt in Beziehung auf die Bereitung, Versendung, Lagerung und den Verkauf von Schießpulver (vergl. Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegen­heit und des Innern vom 17. Dez. 1874, Reg.-Blatt S. 325) oder anderen explodirenden Stoffen, Feuerwerk und Rcibfener- zcugen.

tz. 24. Innerhalb der Wohngebäude dürfen Vorräthe von Holz und anderen Brennmaterialien nicht in solcher Nähe von Feuerstätten gelagert werden, daß eine Entzündung statt- finden kann. Gegenüber von Kaminen ist mindestens eine Ent­fernung von 90 cm einzuhalten. Größere Vorräthe von Kohlen dürfen nur in Lokalen ansbewahrt werden, welche den bezüg­lichen Bauvorschriften entsprechen. Im klebrigen kommt den Polizeibehörden zu, nähere Bestimmungen darüber zu ertheilen, inwieweit die Aufbewahrung größerer Vorräthe anderer Brenn­materialien in oder in der Nähe von Gebäuden zulässig ist.

tz. 25. Stoffe, die nicht ohne die Gefahr einer Ent­zündung bei einander liegen können, ohne Absonderung auf- zubewabrcn, ist verboten. Namentlich darf die Aufbewahrung größerer Vorräthe von Salpeter, salpetcrsaurcm Natron (Chili- i'alpeter), chlorsaurem Kali und ähnlichen Salzen nicht für längere Zeit in demselben Raume mit leicht feuerfangendcli Gegenständen oder starken Säuren stattfinden.