Der
Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
Nr. 81.
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Amtliches.
Aufforderung des Steuerkollrgiums zu Fatirung des Kapital-, Renten, Dienst- und Berufs-Einkommens auf den 1. Juli 1874 behufs der Besteuerung pro 1874/75.
In Gemäßheit des Art. 7 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg.Bl. S. 236) wird behuss der Fatirung des der Besteuerung unterliegenden Kapital-. Renten-, Dienst- und Berufs-Einkommens aus den 1. Juli 1874 nachstehende Aufforderung erlassen:
I. Die in Art. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise in Art. 2 des Gesetzes vom 30. JMärz 1872 bezeichnten Steuerpflichtigen oder deren gesetzliche Stellvertreter — sür die im Auslande sich aufhaltenden die aufzustellenden Bevollmächtigten — werden hie mit aufge fordert, nach Maßgabe der gedachten Gesetze und der Instruktionen zu Vollziehung deiselben vom 10. Juni 1853 und vom 7. Juni 1872 (Reg.Bl. von 1853 S. 171 und Reg.Bl. von 1872 S- 197 ff ) an die nach §. 12 der erstgenannten Instruktion zusammengesetzte Ortsstenerkommission spätestens bis zum 1. August 1874 oder wenn die Ortssteuerkommission einen kürzeren Termin anzuberaumen sür angemessen erachtet, innerhalb dieser Frist eine Erklärung abzugeben:
s) ob sie sich am 1. Juli 1874 im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Ziffer II. 1 hienach befunden haben und wie hoch sich nach dem Bestaube von diesem Tage, welcher für die Entrichtung der Steuer auf das ganze Etalsjahr 1874/75 entscheidet, der Jahresertrag beläuft?
b) wie hoch sich ihr Dienst- und Berufs-Einkommen sowohl in festen als in veränderlichen Bezügen (s. hienach Ziff. II. 2 ) beläuft? Das feste ständige Einkommen ist nach dem Stande vom 1. Juli 1874, das veränderliche, wechselnde, nach dem Ergcbniß des Etatsjahrs 1873/74 anzugeben;
e) was sie sonst zur Erläuterung ihrer Fassion beizufügen für nothwendig halten.
II. Nach Art. 1 des Gesetzes vom 19. September 1852, beziehungsweise Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 unterliegt der Besteuerung:
1) das Einkommen aus Kapitalien und Reuten und zwar
a) der Ertrag aus verzinslichen, im In- oder Auslande angelegten etgenthümlichen oder nutznießlichen Kapitalien (verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats- oder andere Obligationen, Lotteric-Anlehensloofen), verzinslichen und unverzinslichen Zielforderungen.
b) Renten, als: Leibgedinge, Leibrenten, Zeitrenten und vererbliche Renten jeder Art, insbesondere auch zu Folge der Bestimmung in Art. II. 1 des Gesetzes, betreffend die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 28. April 1873 Reg.Bl. S. 127 die reichsschlußmäßigen Renten (mit Ausnahme dagegen der vom Grundcrtrag abgezogenen, nach §. 22 Satz 1 des Katastergesetzes vom 15. Juli 1821 der Gefällsteuer unterliegenden Grundgefälle), übrigens ohne Unterschied, ob die Renten auf Grundeigenihum oder bestimmte Gefälle fundirt sind oder nicht, ob sie von der Staatskasse, von Körperschaften oder Privaten gereicht werden, aus dem In- oder Auslände fließen, sowie die Entschädigungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene Umgeldfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden Apanagen, Wittume. Alimente, ebenso Präbenden und Ordenspcnsionen, ingleichen Renten oder Dividenden ans auf Gewinn berechnete» Akti en-Unter n eh mu ngen und zwar nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Unternehmen in Württemberg oder anderswo der Gewerbesteuer unterliegt.
Einkünfte der vorgenannten Arten, welche aus Bezugsquellen außerhalb Württembergs fließen, unterliegen nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1872 der Besteuerung in Württemberg auch dann, wenn dieselben a u ß e r h a l b W ü r t t e m b e rg s bereitsmit einerSteuer belegt sind; es darf jedoch die zum Ansatz kommende auswär» tige Steuer am Jahresertrag dieser Einkünfte abgezogen werden, so daß nur der Ueberrest als steuerbarer Betrag im Sinne des Art. 5 des Gesetzes vom 19. September 1852 zu behandeln ist.
5) Das Dienst- und Berufs-Einkommen jeder Art, insbesondere
a) aller im Staats , Hof-, Kirchen-, Schul, Körperfchafts-, Gemeinde- und Sliftungsdienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der ausübenden Aerzle, Rechtsanwälte, immatrikulirtcn Notare, Kommissionäre, Mackler (Sensale) und Agenten aller Art, der Vorstände, Mitglieder u. s. w. der Verwaltungs- und Aufsichtsräthe von Aktiengesellschaften, der Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zeitschriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Bermögenswalter aller Art, Geschäftsführer und Diener von Privatvcreinen, der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, sowie für Privatdienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehilfen und Diener;
b) die Quiescenzgehalte der Civil- und Militär-Staatsdiener, sowie die Pensionen oder Ruhegehalte, die Invaliden-, Medaillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche einer der zu Ut. a aufgesührlen Personen nach dem Austritt aus dem aktiven Dienstverhältnisse in Beziehung auf ihre frühere Dienstleistung oder aus gleichem Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer anderen öffentlichen Kasse, oder von einem Privaten gereicht werden;
überhauptaller, welcheauspersönlichen Lei st ungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen. Zu dem steuerbaren Einkommen gehören auch Taggelder, Honorare, Gehaltszulagen, Zusatzgehalte sür Nebenämter, Belohnungen für Pflegschaften und Vermögensverwaltungen, TanliLmen, Prämien, Gratifikationen, desgleichen Zinsen oder Renten, welche als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, das Einkommen derjenigen, welche mit der Ausübung der Heilkunde sich befassen, auch wenn sie gemäß der Reichsgewerbcordnung den Titel eines Arztes sich nicht beilegen dürfen; dagegen gehören nicht hieher unständige Gratialien und Geschenke.
Wenn Zinse oder Renten als Theile eines Dienst- oder ähnlichen Einkommens bezogen werden, so unterliegen sie der Besteuerung als Dienst- und Berufseinkommen unter Ziffer 2.
III. Nach Art. 2 des Gesetzes vom 30. März 1872 sind alle L and es an g eh ö r i g e n, sowie andere An ge h ö ri ge des deutschen Reichs der Einkommensteuer insoweit unterworfen, als sie nach dem Reichsgesetze wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Reg.Bl. von 1871 Nro. 1 Beil. S. 31) in Württemberg zu den direkten Staatssteueru herangezogen werden dürfen und nach Punkt b des genannten Art. 2 nicht eine Beschränkung stattfindct.
Hienach ergibt sich:
.4. Deutsche Mililärpersonen und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene sind, wenn sie aus der württembergischen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartgeld beziehen, sür diese Bezüge in Württemberg, ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz, steuerpflichtig; dagegen sind dieselben, wenn ihnen solche Bezüge aus der Kasse eines anderen Bundesstaaten zukommen, hieraus, auch wenn sie in Württemberg wohnen, der diesseitigen Einkommenssteuer nicht unterworfen.
B. In Absicht auf die Besteuerung des sonstigen Dienst- und Berufseinkommens, mag dasselbe in Württemberg oder außerhalb des Landes erworben werden, sowie des Kapital- und Renlcneinkommens, das aus Württemberg, oder anderwärts her fließt, gelten solgende Bestimmungen: