württ. Carolins ans dem vorigen Jahr­hundert .11 fl. 48 kr.

würliemb. Carolins oder Friedrichsd'or

von 1810.11 fl.

Als vollwichtig gelten diese Münzen, wenn die Gewichts- abweichnng von dem Normalgewichr

bei den Dukaten nicht mehr als 30 Milligramm köln.,

bei den Carolins und Friedrichsd'or nicht mehr als 60 Milligramm 1 köln., beträgt.

4) Bleibt das Gewicht der Münzen hinter dem unier Ziffer 2 und 3 angegebenen Passirgewicht zurück, so ist von dem daselbst bezeichnten Werth

für je 60 Milligramm I kölnisches oder weniger Mindergewicht,

bei den einfachen und vierfachen Dukaten ohne

Unterschied der Präguugszeit der Betrag von 6 kr. bei den Fünf- und Zehnguldenstücken und bei den Friedrichsd'or oder neuen Carolins der Betrag von st kr. bei den alten Carolins endlich der Betrag von 4 kr. in Abzug zu bringen.

5) Durchlöcherte oder durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringerte, sowie verfälschte Münzen, welche schon bisher Niemand an Zahlung anzu­nehmen verbunden war, dürfen von den Kasseustelleu weder an Zahlung angenommen noch eingewechselt werden.

6) Zweiselhaste Münzstücke sind in Anstandsfäüen zunächst durch Vermittlung der K. Staatshauplkasse dem K. Münz­amt zur Prüfung vorzulegen, zu welchem Behufe die Ueberbringer solcher Münzen mit denselben dem Kameralamt ein Verzeichnis; in zwei Exemplaren einzureichen haben, worin die einzelnen Stücke nach Gattung (Bild) und Jahreszahl aufgcfüh-rt sind.

Das eine Exemplar wird mit Empfangsbescheinigung versehen zurückgegeben; gegen dessen Vorweisung erfolgt nach längstens 14 Tagen die Zahlung des von der Münz- verwaltung berechneten und festgesetzten Melallwerths.

7) Die Einreichung der eben erwähnten Verzeichnisse mit den überbrnchten Goldmünzen ist, auch wenn bei Prüfung der letzteren ein Anstand sich nicht ergeben würde, von den Kamernlämtern ferner in dem Fall zu verlangen, wenn ihre Kassenvorräthe zu sofortiger Umwechslung nicht zu­reichen sollten. Bei denjenigen Münzen aber, bei denen die Feststellung und Zahlung des ibn n zukommenden Werths ohne Weiteres von Seite der Kamnalämter erfogt, bedarf es der Einreichung eines Verzeichnisses nicht.

8) Die Oberämter haben die wiederholte Verkündigung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember v. I. (Reichsgesetzblatt Seite 375), sowie der gegenwärtigen Verfügung in allen ihren Gemeinden anzuordnen und die Gemeindeangehörigen noch besonders darauf Hinweisen zu lassen, wie es in ihrem Interesse liege, die in ihren Händen befindlichen deutschen Landcsgoldmünzen innerhalb des gegebenen dreimonatlichen Termins der Einlösung zuzu­führen, indem sie sich derselben voraussichtlich späterhin nur mit Verlust würden entäußern können.

Stuttgart, den 2. März 1874.

Sick. Renner.

Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betr.

die Außerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konvrntionsfußes.

Zu Vollziehung der vorstehenden Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. d. M. (Reichsgesetzblatt S. 21) werden folgende Vorschriften ertheilt:

1) Die Oberämter haben die wiederholte Verkündigung dieser Bekanntmachung, sowie der nachfolgenden Vollzugsvor- schrifien in allen ihren Gemeinden anzuordneu.

2) Beisämmtlichen Kameralämterndes Landes werden in den Monaten April, Mai und Juni d. I. die Kronen- thaler, sowie die in der Bekanntmachung des Reichskanzlers aufgeführten Münzen des Konventionsfußes zu den eben­daselbst angegebenen Werthverhältnissen an Zahlung ange­nommen oder gegen anderes Geld mngewechselt, soferne sie nicht verfälscht oder durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert sind.

Nach Ablauf des 30. Juni werden diese Münzen von den öffentlichen Kassen weder in Zahlung noch zur Um­wechslung angenommen.

3) Diejenige» Münzen des Konventionsfußes, welche öster­reichisches Gepräge tragen, sind von der Annahme und dem Austausch ausgeschlossen.

Ebenso sind davon ausgeschlossen ohne Unterschied des Gepräges die Zehn- und Zwanzig Kreuzerstücke des Kon- venlionsfnßes (Drei- und Scchsbäzner, welche bereits durch die K. Verordnungen vom 18. August 1858 (Reg.-Blatt S. 199) und vom 5. Febr. 1864 (Reg.-Bl. S. ist) die

Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels verloren haben und schon seit dem 1. März 1864 bei den öffentlichen Kassen nicht mehr angenommen werden.

4) Die nach Punkt 2 zur Umwechsluug empfangenen oder in Zahlung eingegangcnen Kronenthaler und Münzen des Konventionsfußes sind vorschriftmäßig verpackt, nach den verschiedenen Münzsorten getrennt von den Kameralämtern spätestens bis zum 5 Juli mit besonderem Lieferschein an die K. Staatshauplkasse einznsenden.

Stuttgart, den 22. März 1874.

Sick. Renner.

N a g o l d, A l t e n st a i g, Reuthi n und Horb.

Aufforderung

an die Hundedcfitzrr zur Versteuerung ihrer Sunde auf das Verwaltungsjahr 187475.

Sämmtliche Hundebesitzer werden hiemit zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Verwaltungsjahr 1874/75 aufgeforderr, invem zugleich Folgendes bemerkt wirb: '

1) Von allen im Land befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind, ist eine Abgabe zu entrichten, welche einschieß- lich des verabschiedeten Steuerzuschlags 4 fl. 30 kr. für jeden Hund ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes.

3) Die im Steuerjahr 1. Juli 1873/74 abgegebenen Huude- anzeigen haben auch für das neue Verwaltungsjahr Geltung; die seither vorgeschriedene jährlich wiederkehrcnde Anzeige und die besondere Bezeichnung jedes einzelnen Hundes nach Gattung und Farbe ist vom 1. Juli 1874 an nicht mehr erforderlich.

4) Auf den 1. Juli 1874 haben daher nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen,- welche am 1. Juli einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon im Vorjahre einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Juli mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie im Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Wer am 1. Juli einen im Vorjahr mit der Steuer belegten Hund nicht mehr hat, und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, Hai hievon ebenfalls Anzeige zn machen, wenn er von der Steuer für das neue Lcrivaltungsjahr befreit werden will/ (Abmeldung)

d) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts, a» welchem der Hundebesitzer am 1. Juli wohnt, zu geschehen. Dabei werden die Hundebesitzer daraus aufmerksam gemacht, daß der Ortssteuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zn erlheilen hat.

6) Ein Hnndebesjtzer, welcher nach oben Ziff. 4 anzeige­pflichtig ist, Liese Anzeige aber nicht spätestens bis Ist. Juli macht, hat den vierfachen Betrag der Abgabe zu bezahlen.

Wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. Juli noch besaß, innerhalb der Anfnahmezeit abmeldet, macht sich einer Hinterziehung der Abgabe schuldig und hat daher gleichfalls den vierfachen Betrag derselben zn entrichten, wenn er nicht bis zum 15. Juli erneute Anzeige gemacht hat.

7) Die Abgabe muß im ganzen Betrage von 4 fl. 36 kr. in der Zeit vom 1/15. Juli bezahlt werden.

8) Diejenigen, welche nach dem 1. Juli im Laufe der ersten 3 Quartale des Verwaltungsjahces Besitzer steuerpflichtiger Hunde werden, sind, sofern letztere nicht an die Stelle bisher versteuerter Hunde treten, verpflichtet, hievon binnen 14 Tagen Anzeige zu machen, und vom nächsten Quartal an die Abgabe zu entrichten. Wer diese Anzeige nicht rechtzeitig macht, hat den vierfachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

Zugleich erhalten die Qrtsvorsteher die Weisung, vorste­hende Aufforderung in jeder einzelnen.Gemeinde besonders öffentlich bekannt zu machen, was am 1. Juli in ortsüblicher Weise zu geschehen hat.

Den 25. Juni 1874.

K. Oberamt. K. Cameralämter.

T a g e s - N e u i g k e i t e n.

** Unterjettingen, 24. Juni. Eine hier vielleicht noch nie erlebte Feier fand am heutigen Johanuesfeiertage statt. Unter dem Geläute der zum Gottesdienste rufenden Glocken sah man einen Zug älterer und jüngerer Personen sich der Kirche zu be­wegen, wo sie an einem bestimmten Orte Platz nahmen. Das David Niethamm ersche Ehepaar feierte nämlich seine goldene Hochzeit, da dasselbe vor 50 Jahren am gleichen Tage den Bund der Ehe geschlossen hatte. Nach, der Predigt hielt Herr Pfarrer Müller, der den ersten Anstoß zu der Jubel­feier gegeben hatte, eine entsprechende Rede, vor und . nach , wel­cher die zahlreich versammelte Gemeinde paffende Liederverse sang. Als Ehrengabe wurde dem Jubelpaare eine prächtige Bibel ein­gehändigt. Nun kehrte der interessante Hochzeitszug ins Eltern­haus zurück und hielt dort unter Teilnahme der nächsten Ange­hörigen ein einfaches Hochzeitsmahl, wobei aus-der schönen Trau­bibel Psalmen gelesen und einige Gedichte vorgetragen wurden. In ähnlicher Werse verlief der Nachmittag, an welchem sich die

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