Amtsblatt für dm Oberamtsbezirk NagslL.

Nr. 74

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mit Poltanfschlag 1 il. 8 kr. i

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Die Aufgabe der Inserate erbitten wir uns stets zeitig, indem nur solche für eine besonders gewünschte Nummer Berücksich­tigung finden, die am Tage'des Drucks (Tag vor der Ausgabe) spätestens bis Morgens 8 Uhr in unfern Händen sind.

Die Red actio».

Amtliches.

Nagold.

Oeffentliche Bekanntmachung.

An die Ortsvorsteher.

Da der Schlußtermin für die Einlösung der LandcS-Gold- Münzen, Kronenthaler und Münzen des Konventions-Fußes demnächst abtauft, so werden die Ortsoorsteher zu Folge höherer Weisung beauftragt, dafür zu sorgen, daß nachstehende Bekannt, machnnz des Neichskanzleramtcs vom 7. März d. I., sowie die Verfügungen k. Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. und 22. März d. I. ohne Verzug wiederholt in den Gemeinden bekannt gemacht werden.

Den 25. Juni 1874.

K. Obcrami.

G ü ntne r.

Bekanntmachung, bctrrfstnd die Außerkurssetzung der Kronrn- thaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes.

Ans Grund der Art. 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsgcsetzblatt S. 233) hat der Bnndesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:

8. i.

Vom 1. Avril 1874 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:

1) die Kronenthaler deutschen, österreichischen oder Brabanter Gepräges,

2) die im Zwanzigguldenfuß ausgeprägten ganzen, halben

und viertel Konventions- (Spezies-) Lhaler deutschen Ge­präges. c

Es ist daher vom 1. April 1874 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kaffen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§. 2 .

Die im Umlaufe befindlichen, in 8- 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten April, Mai und Juni 1874 von den durch die Landes-Ceittralbehörden zu bezeichnenden Kassen der­jenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, beziehungsweise in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlmittel sind, nach dem in dem 8 3 festgesetzten Werlhverhältniffe für Rechnung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- beziehungsweise Landesmünzen umge­wechselt.

Nach dem 30. Juni 1874 werden derartige Münzen auch von diesen Kaffen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.

8 3.

Die Einlösung der in 8 31 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Wcrthverhältnisse:

Kronenthaler.2 fl. 42 kr.

beziehungsweise .... 1 Thlr. 16(4 Sgr. Konveulioiis- (Spezies-) Thaler 2 fl. 24 kr.

beziehungsweise .... 1 Thlr. 11'sto Sgr. Konventionslhaler (Konventions- gulden) zu . . . . . . . 1 fl. 12 kr.

beziehungsweise .... 20'/» Sgr.

'/« Konventionschaler zu ... 36 kr.

beziehungsweise .... 10'/» S

8 4 .

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8. 2) findet aus durchlöcherte und andere, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, iugleichcn auf verfälschte Münz­stücke keine Anwendung.

Berlin, den 7. März 1874.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

Delbrü ck.

Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, brtr.

die Einlösung und Außerkurssetzung vrr württembergischen Goldmünzen.

Nach dem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Dezember 1873 im Reichsgesetzblatt S. 375 veröffent­lichten Beschlüsse des Bundesralhs vom gleichen Tage hören mit dem 1. April d. I. sämmtliche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871 geprägten Goldmünzen der deutschen Bundesstaaten auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein und sind in denjenigen Bundesstaaten, welche sie ausgeprägt haben, in den Monaten April bis Juni zur Einlösung zu bringen.

Zu Vollziehung der in dieser Bekanntmachung enthaltenen Bestimmungen wird bezüglich der württembergischen Gold­münzen hiemit Nachstehendes verfügt:

1) die Annahme und Einlösung der württembergischen Goldmünzen in den Monaten April, Mai und Juni d. I. erfolgt bei sämmtlichen Kameralämtern des Landes.

Nach dem 30. Juni werden diese Münzen von den Staatskassen weder in Zahlung noch zur Umwechslnng mehr angenommen.

Uebrigens werden die Kameralämter ermächtigt, die fraglichen Münzen auch schon vor dem 1. April nicht nur wie bisher in Zahlung anzunehinen, sondern auch einzu­wechseln.

2) Nachstehende Goldmünzen werden, soferne sie vollwichtig oder nicht über das gesetzliche Passirgewicht hinaus am Gewicht verringert sind, zu den dabei verzeichnten festen Werthverhältniffen angenommen und eingelöst:

einfache Dukaten der Prägung seit 1840 zu 5 fl. 45 kr.

vierfache Dukaten der Prägung von 1841 zu 23 fl.

Fünfguldeiistücke der Prägung seil 1824 zu 5 fl.

Zehnguldenstücke der Prägung seil 1824 zu 10 fl.

Das Passirgewicht d. h. die zulässige Grenze der Ge­wichte Minderung durch den Umlauf gegenüber dem Normal­gewicht beträgt

für den einfachen Dukaten und für das Fünfguldenstück 30 Milligramm oder '/, kölnisches,

für den vierfachen Dukaten und das Zehnguldenstück 60 Milligramm oder 1 kölnisches.

3) Für die übrigen württembergischen Landesgoldmünzen wird der Werth ihres Gehalts an feinem Gold mit 813 fl. 45 kr. auf das Feinpfund vergütet.

Nach Maßgabe des Münzfußes, in welchem dieselben seiner Zeit ausgebracht worden sind, beträgt daher der Werth des vollwichtigen

älteren würtlcmb. Dukaten vor 1840 . 5 fl. 35 kr.