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mit Postausschiag 1 fl. 8 kr. i"

Einrückungsgebühr für die kleine Zelle ans gewöhnlicher Schritt sc 2 Kreuzer.

Amtliches.

Nagold Altenstaig.

An die evangelischen Ortsschulbehörden.

Nachstehender Erlaß des königl. evangel. Consistoriums vom 29. August d. I., betr. die Normen für die Abrechnung zwischen Vorgängern und Nachfolgern auf Schulstellcn, wird hiedurch zur Nachachiung bekannt gemacht.

Den 17. Oklober 1873.

Königl. gemeinschaftliches Oberamt'in Schulsachen.

Güntner. Göz.

Bekanntmachung

des evangel. Consistoriums, betr. die bestehenden Normen für die Abrechnung zwischen Vorgängern und Nachfolgern auf

Schulstellen.

Durch die Verhandlungen, welche über die Gesuche mehre­rer Bezirksschulversammlungen um Aufstellung von Normen für die Abrechnung in Dienstveränderungsfällen gepflogen worden sind, hat sich ergeben, daß die nachfolgenden Grundsätze theils der bisherigen Praxis beider Oberschulbehörden entsprechen, theils im Anschluß an dieselbe weiter entwickelt werden konnten:

1) Die Grundlage der'Abrechnung zwischen den Betheilig- ten bildet der bei der betreffenden Schulstelle, beziehungsweise bei den einzelnen Einkoimnenstheilen bestehende Abrechnungster­min. Beim Dienstabkommen eines Lehrers ist mit diesem oder seinen Erben nach demselben Termin abzurechnen, weicher bei seinem Dienstantritt der Abrechnung für den betreffenden Ein- kommeustheil zu Grund gelegt wurde; es wäre denn, daß wäh­rend seiner Anstellung eine Terminsregulirung stattgefunden hätte, in welchem Fall aus dcu neuen Termin abzurechuen ist.

In Erlevigungsfällen von Schulstellen, bei welchen für einzelne oder sämmtliche Einkommentheile bisher ein anderer Ab­rechnungstermin, als der 1. Juli, besteht, haben übrigens die Ortsschulbehörden und die gemeinschaftlichen Oberämter, wenn im einzelnen Fall nicht besondere Verhältnisse entgegenstehen, nach Thunlichkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß für die Zu­kunft der 1. Juli als Abrechnungstermin für sämmtliche Ein- kommenstheile der betreffenden Schulstelle eingeführt werde. Hie­bei können zur Deckung der etwa erforderlichen Gehaltsaus­gleichung etwaige Vacaturgesälle oder sonstige Mittel des Schul­fonds oder anderer örtlicher Kassen verwendet werden; es darf jedoch blos in der Absicht, durch Jnterkalargefälle die Mittel zu solcher Ausgleichung zu gewinnen, die Wiederbesetzung des Schul- diensts nicht aufgehalten werden.

Der Güterertrag an Heu- und Grünfutter wird zwar theil- weise schon vor dem 1. Juli bezogen. Indessen sind diese Er­trägnisse, wo der 1. Juli als Äbrechnungstermin für den Güter­ertrag besteht oder eingeführt wird, wie bei den Kirchenstellen in der Regel als zu dem nach dem 1. Juli anfallenden Haupt- ernte-Enrag des vom 1. Juli des laufenden Jahrs bis 30. Juni des folgenden Jahrs zu rechnenden Besoldungsjahrs ge­hörig zu betrachten und zu behandeln.

2) Das Diensteinkommen ist in analoger Anwendung der für die Kirchenstellen bestehenden Grundsätze nicht im fassions- oder competenzmäßigen Anschlag, sondern nach seinem wirk­lichen Ertrag in die Abrechnung aufzunehmen. Die unver­änderlichen Geldbeträge sind nach ihrem Nennwerth, der Güter­ertrag und die Naturalbesoldungen an Holz und Früchten aber nach dem wirklichen Ertrag und Werth, beziehungsweise nach den laufenden Preisen zu berechnen.

3) Bei den Holzbcsoldungen ist stets zu beachten, ob die­selben am Anfang oder im Laus des Rechnungsjahrs abgegeben werden. In der Regel werden sie im Frühjahr für den kom­menden Winter, also zum Voraus geliefert.

4) Die Ortsschulbehörde ist nach eingetretener Erledigung einer Schulstelle berechtigt und verpflichtet, wegen der Selbstver­waltung oder Verpachtung der Besoldnngsgüter rechtzeitig das Erforderliche vorzukehren. Sie kann daher, insolange die Dienst­erledigung dauert, je für das betreffende Besoldungsjahr, auch bezüglich der Veräußerung des Ernte-Ertrags, sowie bezüglich

des Baus und der Aublümung der Güter die geeigneten Ver­träge abschließen, und es ist mir dem neu eintrcteuden Lehrer, auch wenn dessen Eintritt vor der Ernte stattfindet, auf Grund­lage dieser während der Erledigung ordnungsmäßig getroffenen. Verfügung abzurechuen. Beim Abschluß der Verträge wird es sich übrigens in Fällen, wo der baldige Diensteintritt eines Leh­rers in Aussicht steht, empfehlen, demselben den Eintritt in den Naturalgenuß der Güter nach seiner Wahl vorzubehalten.

5) Der abtretende Lehrer (beziehungsweise seine Erben) hat für die von ihm aufgewendeten Güterbau-- und Anblümun^skosten von. dem zum Bezug des Ernte-Ertrags Berechtigten Vergütung nach dem örtlichen Werth (nölhigenfalls nach gemcinderäthlicher Schätzung) anzusprechen, falls und insoweit ihm nicht bei seinem Dienstantritt die gleichen Güter im angebauten und augeblümten Zustand übergeben worden sind, ohne daß er hiefür einen Ersatz zu leisten gehabt hätte. Im letzteren Fall ist er verbunden, bei seinem Dienstabgang diese Güter im gleichen Zustand ohne Ver­gütungsanspruch zurückzulaffen.

6) Die einer Schutstelle nach dem Gesetz vom 14. August 1849 angewiesene Ergänzungszulage für Ablösungsverluste ge­bührt der Stelle und ist daher, wenn sie während der Er­ledigung verfällt, abzureichen. Demgemäß ist.sie auch bei der Abrechnung unter die verschiedenen Participanten zu veriheilen.

7) Das von der Gemeinde zur Heizung der Schullokale abzugebende Brennmaterial (Schulholz), welches in der Regel, gleich der Holzbesoldung, im Frühjahr für den künftigen Win­ter .abgereicht wird, berührt das Schuldiensteinkommen, somit auch den Schulfonds und die Abrechnung über das Dienstein- kommen im Erledigungsfalle nicht.

8) Entsteht bei einer Abrechnung Streit unter den Bethei­ligten, so werden die Schul- und Schulfonds-Aufsichtsbehörden (das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen, die Oberschulbe­hörde, das Kultministerium) in dem Fall als zur Entscheidung zuständig erachtet, wenn und insoweit es sich um die richtige Vertheilung der Abrechnungsmasse unter die verschiedenen Par­ticipanten und die dabei zu befolgenden Grundsätze handelt. Handelt es sich dagegen von einem Streit um Besoldungen und Gehaltstheile zwischen dem Besoldungsreicher und dem Besolde­ten, so haben die Regiminalbehörden (nach der Verordnung vom 23. August 1825 über den Wirkungskreis der gemeinschaftlichen Oberämter, §. 10) oder nach Umständen die Civilgerichte zu entscheiden.

9) Die Besoldungsabrechnungen werden in den Fällen, wo der Schulfonds als mitbetheiligt erscheint, unter der Leitung der Ortsschulbehörde durch den Rechner oder Rechnungssteller des Schulfonds angefertigt.

Die Ortsschutbehörden und die gemeinschaftlichen Ober­ämter in Schulsachen werden darauf halten, daß dieß sogleich naH Ablauf des Besoldungsjahrs, in welches die Einkommeus- theilung zwischen dem Vorgänger und dem Schulfonds, bezieh­ungsweise dem neuen Lehrer fällt, geschehe, und daß die Stel­lung der Schulsondsrechnung, mit welcher die Gehaltsabrechnung zur Prüfung durch das gemeinschaftliche Oberamt gelangt, mög­lichst beschleunigt werde.

Wo der Nachfolger unmittelbar auf den Dienstvorgänger in den Gehalt der Stelle eintritt und fonach der Schulfonds nicht betheiligt erscheint, kann zwar die Abrechnung dem Privat­übereinkommen der beiden Lehrer überlassen werden; diese Ueber- einkuuft ist jedoch der Ortsschulbehörde vorzulegen, damit von ihr klar gestellt werde, welche Abrechnungstermine dereinst beim Abgang des jetzt neu eingetretenen Lehrers Geltung haben wer­den , und in welchem Stand ihm die Güterstücke übergeben wor­den feien.

Vorstehende Normen werden den Orts- und Bezirksfchulbe- hörden zur Nachachtuung mitg'ctheilt.

Stuttgart, den 29. August 1873.

K. evangelisches Consistorium:

Staatsminister Golther.

An die Königl. evangl. Pfarrämter.

In Gemäßheit des h. Konsist.-Erlasses vom 8. Oktbr. 1869, Amtsbl. S. 1666 f., wird für die demnächst beginnenden Win-

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