Las Hochzeitladen und das Abdanken bei den Hochzeiten verboten. Wenn es so ist, sagen die Lauern, so soll es auch für die Schul­meister kein Bejchcidessen mehr geben.

Nach derSpener'schen Zeitung ist für das Präsidium des Reichs-Eisenbahn-Amies der frühere Rath im Finanzministe­rium Scheele in Aussicht genommen (also nicht Frhr. v. Barn- büler). Scheele war früher Direktionsmitglied der Berlin-An- halter Eisenbahn, was gerade eine sonderliche Empfehlung ist.

In Leipzig sammeln sich die bürgerlichen Behörden mit dem Pastor Ahlselü um die Nicolaikirche herum. Der Pastor will die Kirche dem Protestantenverein, der nächstens seine Ver­sammlung in Leipzig hält, nicht überlassen. (Die Negierung hat der bürgerlicher: Behörde Recht gegeben.)

Bei seinem Abschiede von Leipzig wurde dem alten Fr. Hecker von Freunden und Gesinnungsgenossen das Her; so schwer gemacht, daß er, trotz seiner Bemerkung, er wolle lieber zwei Tage im Kanonenfener stehen, als eine Rede Hallen, zumal Reden und Thaten gewöhnlich weit auseinander läge», doch noch das Wort ergriff und sich euva also vernehmen ließ: Er sei herüber gekommen, theils uni den Entwicklungsgang unserer Na­tion einmal in der Nähe zu betrachten, theils auch, um seine alten Freiheitsgenossen noch einmal ans Herz zu drücken, ehe ihn der Trompeter ins letzte Land der Freiheit riese. Er habe stets nur gethan, was er nicht lassen gekonnt und darin liege kein Verdienst. Was einst der Geschichtschreiber Rottcck ihm als sungen Mann ans Herz gelegt habe, rücksichtslos stets für das einzutreten, was er als gut und recht erkannt, das habe er im Leben festgehalken, aber nicht er habe das gethan, nein, Hunderte, Tausende hätten es gethan, die für die Freiheit eingetrelen seien und für dieselbe gekämpft hätten. Er nehme den ihm gebrachten Empfang nur entgegen im Namen der edlen Tobten, der Mär­tyrer, die für uns gefachten und gelitten hätte» und dieses Ge­denken an diese Männer lege er Allen nahe Das deutsche Reich, welches so mächtig und groß dastehe, möge auch hinsichtlich der Dolksfreiheit erstarken, damit einst das Sternenbanner der Union neben den Farben des deutschen Reichs wehen könne und dieses gemeinsame große Banner das Symbol sei für Alle, die im Dienste der Freiheit stehen. Stürmischer Beifall, warme Hän­dedrücke und ein Lorbecrkranz lohnten dem Redner, der sichtlich bewegt unter begeisterten Zurufen und Hoch's seine Reise in die Ferne ankrat.

Ob man wieder eine Sedanseier am 2. September be­gehen soll? Diese Frage wird setzt überall aufs 'Neue besprochen. In Berlin wird das S i e g e s - Denkmal an diesem Tage ent­hüllt werden, allein die Feier soll nur eine preußische sein Wa­rum keine Feier für das ganze Deutschland?

(Südliches Leben ii! Metz) DerSchwäb. Merkur" bringt eine anziehende Schilderung aus Metz über die Thätig- keil verschiedener Berufsklassen in den Straßen. Mau arbeitet dort nämlich mit Eintritt der wärmeren Jahreszeit nicht mehr in den Häusern. Alle Welt begibt sich, mit Stühlen versehen, auf die Trottoirs der Straßen und bleibt hier vom frühen Mor­gen bis Nachts 11 Uhr und noch später: der Schneider und Schuster mit seinen Gesellen, die Näherinnen mit ihrer Arbeit, die Dame mit ihrem Roman, der Junggeselle mit seiner Cigarre. Selbst ein Rasier hak den Versuch gemacht, sein Geschäft auf offener Straße zu betreiben.

Wien, IE. Juli. Der Präsident der französischen Republik Hai dem Vernehmen nach die Einladung, der Gast des Kaisers zur Weltausstellung zu sein, in einem Schreiben beantwortet, in welchem er seinen ehrerbietigen Dank ausspricht, gleichzeitig aber erklärt, daß er in keinem Fall früher jener Ein­ladung Folge zu leisten im Stande fein werde, als bis der letzte fremde Soidar das französische Gebiet verlassen habe.

Madrid, 17. Juli. In der heurigen Corlessitznng wurde der ausgear beitete Berfassuirgseittwrirf verlesen. Derselbe erklärt die spanische Nation als zusammengesetzt aus den Einzelstaaten der Halbinsel, den angrenzenden Inseln, Cuba und Portorico, während die Philippinen und Fernando als besondere Territorien betrachtet werden, anerkennt die Menschenrechte, die Freiheit des Cnltus und die Trennung von Staat und Kirche und setzt die Grenzen der Autonomie des Individuums, der Gemeinde, des Einzelstaaies und Bundesstaates fest. Das Amt eines Deputaten und Senators soll gleichzeitig nicht bekleidet werden, die Minister überhaupt weder Deprnirte noch Senatoren sein dürfen. Die Minister sollen den Kammerfitzungen nur beiwohnen dürfen, wenn sie dazu berufen werden. Festgesetzt wird ferner der Umfang der gesetzgebenden Gewalten und der Executive. Der Präsident muß wenigstens 30 Jahre alt sein, wird vom Kongreß auf vier Jahre erwählt, ist aber danach nicht wieder wählbar. Die Einzelstaaten dürfe» keine den Bundesstaaten entgegengesetzte Verfassung haben; das Recht zne Contiahirnng von Anleihen und Ausgabe von Schuldscheinen steht ihnen zu. Die Bürger von 20 dis 40 Jahren gehören der Armee-Reserve an. Don Carlos marichirt mit 10,000 Mann auf Bilbao, dessen Hafen er nach der Einnahme uni Torpedos sperren will.

Das ueue Münzgesetz»

welches uach den vom Reichstage gefaßten Beschlüssen die Zu­stimmung des Bundesrathes und nunmehr auch die Sanction ves Kaisers und Königs gefunden hat, enthält folgende wesentliche Bestimmungen in Betreff der künftigen einheitlichen Regelung des deutschen Münzwcsens. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Re i ch sg sldw ährun g. Ihre Nechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch das Gesetz vom 4. Dezember 187 l, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, festgestellt worden ist. Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährnng im gesammlen Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung des Brmdesraths zu er­lassende, mindestens drei Monate vor dem Eintritte dieses Zeit­punkts zu verkündende Verordnung des Kaisers bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeitpunkt für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordmmgswege einzu- führeu. Außer den in dem Gesetze vom 4. December 1871 be- zeichneten Reichsgoldmünzen) von 20 und 10 Mark) solle» ferner Reichsgoldmünzen zu fünf Mark ausgeprägt werden. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmnnzen ausgeprägt werden: 1) als i l b e r mün z en: Fünfmarkstücke, Zweimark­st ü cke, Cinmark st ü cke, Fün fz i g p f e n n i g st ü ck e uno Zwan- z i g p f e n n i g st ü ck e; 2) als Ni ck elm ü n z en: Zehnpfennig- stücke und Füiiipsennigstücke; 3) als Kupfermünzen: Z weipsennigstücke und Ei n p fenni g st ü ck e. Die Silber­münzen über eine Mark tragen auf der eine» Seite den Reichsadler mit der InschriftDeutsches Reich" und mit der An­gabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Aus­prägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die In­schriftDeutsches Reich", auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die Silber-, Nickel- und Kupfermünzen werden aus ven Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Aus­gabe dieser Münzen. unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reiches. Der Gesammlbetrag der Reich ssil der münzen soll bis auf Weiteres zehn Mark für den Kopf der Be­völkerung des Reiches nicht übersteigen. Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe uach gleiche Menge der umlaufenden groben Laudessilbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißig- thalersuße angehörenden, einzuziehen. Der Gesammtbctrag der Nickel- und Knvfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht über­steigen. Von den La nd e s s ch eid e nz e n sind folgende bis zum Ein:riu der Reichswährung einzuziehen: 1) die auf andere als Lhalerwährring lautenden, mit Ausschluß der Bayrischen Heller und der Mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausge­prägten Fünf', Zwei- und Einpfennigstücke, 2) die auf der Zwölf- theilung des Groschens beruhenden Scheidemünzen zu 2 und 4 Pfennigen, 3) die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche aus einer anderen Eintheilung des Thalers, als der in 30 Groschen beruhen, mik Ausnahme der Stücke im Werthe von ffir Thaler. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landesmünzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrath. Niemand ist verpflichtet, Reichsilbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Nickel- und Kupfer­münzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen. Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichssilber- müuzen in jedem Betrage in Z rhlung genommen. Der Bnndes- rath wird diejenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Rsichssilbermünzen in Beträgen von min­destens 200 Mark oder von Nickel- u. Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 00 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. Eine Ausprägung von anderen als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber-, Nickel- und Kupfermünzen findet ferner nicht mehr statt. Privatpersonen haben das Recht, ans denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung ans Neichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzig-Markstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund feine Gold »ichi übersteigen. Der Bundesrath ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Müiuen gänzlich zu untersagen; 2) zu be­stimmen, ob ausländischeMünzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im inländischen Verkehre in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Cours fest zu setzen. (Schluß folgt.)