Der GcseWftcr.

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

Erscheint wöchentlich 3mal und kostet SinrüäungSgedüdr sLr die kleine ^

Nr. 43. halbjährlich dier 54 kr., im Bezirk i Donnerstag den 17. Mpril. Zeile aus gewöhnlicher Lchriit 1873.

mit Postausschtag t st. 8 kr. je 2 Kreuzer.

Amtliches.

N agold. A» die Ortsvorsteher. Unter Beziehung auf nachstehende Bekanntmachung der k. Ministerien der aus­wärtigen Angelegenheiten und des Kriegswesens werden die Orts­vorsteher aufgefordcrt, die etwa noch vorräthigengelbenTrans- portscheine innerhalb 8 Tagen an das Oberamt einzusenden. Den 14. April 1873.

K. Oberamt.

G ü ntne r.

Bekanntmachung der Ministerien der auswärtigen Ange­legenheiten und des Kriegswesens, betreffend die Einführung neuer Bestimmungen über die Verwilligung einer ermäßigten Eisenbahn-Fahrtaxe bei Beförderung von Militiirpersonen, welche nicht aufGrund eines RequifitionsscheinS erfolgt, (elr. Z. 13 des im Zahre 1870 zwischen dem norddeutschen Bund, Bayern, Würt­temberg und Baden vereinbarten Reglements über die Be­förderung von Truppen und Armeebedürfnifsen auf Eisenbahnen.)

Dom 26. März 1873.

An die Stelle der unter dem 5. Juli 1870 (Regierungs­blatt Seite 335 und Staatsanzeiger Seite 1887) erlassenen Be­kanntmachung treten vom 15. April er. ab die nachstehenden Be­stimmungen.

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Zum Fahren in der dritten Wagenklasse mit der ermäßig­ten Taxe von 1'/» Silbergroschcn (5'/« Kreuzer) pro Mann und Bahnmeile auf den Württembergischen Staatseisenbahnen und auf der Kirchheimcr Privatbahn sind ermächtigt:

1) die Zöglinge der Kadetten-Anstalten bei den Reisen zum Eintritt in die Anstalten, bei Urlaubsreifen und beiden Reisen nach ihren Bestimmungsorten nach Entlassung aus den Anstalten:

2) Rekruten, Reservisten und Landwehrmänner bei ihrer Ein­berufung zu den Fahnen und bei ihrer Entlassung in die Heimath, sowie Soldaten des stehenden Heeres vom Feld­webel abwärts nicht nur bei ihrer Entlassung in die Hei­math, sondern auch bei Urlaubsreisen nach ihrer Heimath und zurück.

8 - 2 .

Die Zulassung zu dem ermäßigten Fahrpreise (§. 1) er­folgt in den vorgenannten Fällen auf Grund der bezüglichen Entlassungsordres, Einberufungsordres und Urlaubspässe, welche daher bei Lösung der Billete vorzuzeigen sind.

Dem mit der Billet-Controle betrauten Eisenbahnzugsper­sonale muß das gelöste Fahrbillet und auf Verlangen auch die Einberufungs-Ordre:c. vorgezeigt werden.

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Die Expedition geschieht mittelst besonderer Militärfahr- billete, welche zur Benützung der dritten Wagenklasse jedoch nur bei gewöhnlichen Personenzügen berechtigen und wobei vorkommenden Falles der Weisung des Fahrpersonals in Benützung der Eisenbahnwagen und Wagen-Abtheilungen Folge zu geben ist.

Die Militärfahrbillete müssen mindestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges gegen Baarzahlung gelöst werden.

Wer sich später meldet, hat auf Verabfolgung eines Militär- fahrbillets zu dem betreffenden Zuge keinen Anspruch.

8 - 4 .

Aehnliche Bestimmungen bestehen für die Großherzoglich badischen Eisenbahnen.

Die auf diesen Bahnstrecken reisenden Militärpersonen haben sich zur Erlangung von Fahrbilleten mit der ermäßigten Taxe an die Billetkassen der Uebergangsstationen zu wenden.

Die durch vorstehende Bestimmungen in Wegfall kommenden, noch vorräthigen gelben Transportscheine sind von den König­lichen Obcrämtern einzuziehen und an die Oekonomic-Abtheilung des Kriegsministeriums einzusenden.

Stuttgart, den 26. März 1873.

Wächter.

Nagold. An die OrtSvorsteher. Die Verfügung K. Ministeriums des Innern vom 28. Juni 1838, die Gewinnung ursprünglichen Impfstoffs für die Schutzpocken-Jinpfung betreffend, (Reggsbl. Seite 373 ff.) ist in den Gemeinden wieder bekannt zu machen mit dem Bemerken, daß die Vichbcsitzer, welche natür­lich pockenkranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringen, daß der Pockenstoff von denselben zur Impfung von Menschen benützt werden kann, eine Belohnung von 14 Gulden aus der Staars- caffe erhalten werden.

Den 14. April 1873. K. Oberamt.

G ü n t n e r.

TageS-Neuigkeiteu.

Stuttgart, 14. April. Der in 8 Tagen beginnende Stuttgarter Pferde markt verspricht sehr lebhaft zu werden, da schon viele Verkäufer sich angemeldet haben, bedeutende Ver­steigerungen aus den Königlichen Privatgestüten und dem Land­gestüt staltfinden werden, und die Rennen des Sportklubs eine Menge Pferdesreunde hieher führen. Nach den in der letzten Zeit hier stattgefundenen Pserdeverkäufen werden die Preise sich ziem­lich hoch halten. Wie in sonst gut unterrichteten Kreisen ver­sichert wird, gedenkt die Regierung dießmal noch ein dreijähriges Budget vorzulegen, um in der Vorberalhung und der Verabschie­dung keine.Zögerung eintreten zu lassen, da, bis der Etat zur Berathung und Erledigung gelaugt, ein Theil der Bndgctperiode schon vorüber sein wird. Dagegen soll alsdann an den nächsten Landtag, dem überhaupt sehr viele Geschäfte schon jetzt in Aus­sicht stehen, eine Vorlage auf Abänderung der Verfassuirgsbestim- mung in der Richtung gemacht werden, daß an die Stelle der 3jährigen Budgetperiode eine 2jährige treten werde. (N.-Z.)

Das Regg.-Bl. enthält eine Verfügung des Justizministe­riums, betreffend eine Aenderung in der Bestimmung der Straf­anstalt zu Gotteszell. Es wird darin verfügt : 1) das bisherige Zuchthaus zu Gotteszell wird in eineStrafanstalt für weibliche Gefangene" verwandelt, welche in zwei Abtheilungen das Zucht­haus für Frauenspersonen und das Landesgefängniß für Frauens­personen enthält. In der Abtheilung des Zuchthauses wird die gegen Frauenspersonen erkannte lebenslängliche oder zeitige Zucht­hausstrafe vollzogen; in der Abtheilung des Landesgefängnisses wird die gegen Frauenspersonen erkannte Gefängnißftrafe voll­zogen, wofern dieselbe die Dauer von vier Wochen übersteigt und nicht der §. 5 der Verfügung vom 28. Dezember 1871 Anwen­dung findet. 2) Die bisherige Weiberstrafanstalt zu Heilbronn wird aufgehoben. 3) Die gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Wirksamkeit.

In Mannheim hat eine Frau ihr 2'/- Jahre altes, in die Ehe mitgebrachtes uneheliches Töchterchen lange Zeit hindurch mißhandelt und schließlich mit Phosphor vergiftet, den sie in die Speise des Kindes mischte, demselben in den Mund stopfte und förmlich einprügelte. Verhaftet und vor das Schwurgericht ge­bracht, wurde dieses Scheusal, mit Namen Ernestine, geb. Brand von Eberbach, zum Tode durch Enthauptung verurtheilt. (N.-Z.)

Aus Ettlingen, 10. April, schreibt man derTauber" : Wie ich aus ganz zuverlässiger Quelle weiß, befindet sich Friedrich Hecker im Augenblicke auf einer Reise nach Deutschland, wo er eine Badekur zu gebrauchen beabsichtigt. Im Verlaufe der nächsten Woche wird er hier seinen ehemaligen politischen Freunden einen Besuch abstatten. Bürgermeister PH. Thiebeauth fordert feine politischen Freunde von 1830 bis 1849" aus, ihm einen herz­lichen Willkomm in der badischen Heimath zu bereiten.

München, 11. April. Wie wir zu unserem Bedauern hören, ist Freiherr v. Liebig an einer Lungenentzündung nicht unbedenklich erkrankt.

Berlin, 8. April. Unter denjenigen Vorlagen, welche dem Reichstage noch in dieser Session zugehen werden, befindet sich ein Gesetzentwurf, betreffend die Schleifung von Festungen. Es sind zur Schleifung bestimmt die Werke der Festungen Graudenz, Kolberg, Stralsund, Stettin, Minden, Wittenberg und Neiße.

Berlin, 12. April. DieKrenz-Ztg." dementirt, daß der frühere Minister v. Bodelschwingh dem Könige gegenüber Anlaß

v. Suckow.