Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.
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Nr. 21. ! halbjährlich bier 54 kr., im Bezirk , Samstag den 22.' Februar. ^ Zeile aus gewöhnlicher Schrift 187s.
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Amtliches.
Nagold Allgemeine Bekanntmachung. Aus
Veranlassung des kürzlich in dem Hause des Gerbers Gottlieb Schwarzkopf hier ausgebrochenen Kamin-Brandes werden folgende Bestimmungen der Ministerial-Verfügung vom 27. Mai 1868, betr. eine neue Kaminfeger-Ordnung, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
8- 7.
Den Kaminfegern liegt es ausschließlich ob, in dem ihnen angewiesenen Bezirk die Kamine pünktlich und zu den vorgeschriebenen Zeiten zu reinigen.
Gleichzeitig mit den Kaminen müssen die Kaminfeger auch die Einheizwiukel und Kaminschoße, sowie die mit den Oefen, beziehungsweise deren Circulations- und Rauchabzugsröhren in Verbindung stehenden sogenannten Knieröhren und die Röhren, welche den Rauch von Einheizwinkeln, Kochherden, Kesselfeuerungen u. drgl. unmittelbar in ein Kamin ableiten, reinigen.
Ein polizeilicher Zwang zur Reinigung durch den Kaminfeger findet dagegen überhaupt nicht statt:
1) bei den Essenkamiuen der Feuerarbeiter, soferne nur Holzoder Steinkohlen gebrannt werden;
2) bei denjenigen Dampfkesselkaminen, welche in feuersicherer Weise (auf dem natürlichen Boden) gegründet und mindestens einen Schuh von allem Holzwerk entfernt sind;
3) bei den Heizschläuchen und Rohrleitungen der Malzdörren, hinsichtlich welcher es bei den Vorschriften vom 4. Oktober 1847, (II. Ergänzuugsband zum Reg.-Blatt S. 168) sein Verbleiben hat.
Auf Verlangen haben sich übrigens die Kaminfeger auch der Reinigung der vorgenannten Feuerungs-Einrichtungen zu unterziehen.
8- 15.
Den Beginn der ordnungsmäßigen Reinigung hat der Kaminfeger jedesmal, nötigenfalls durch Vermittlung der Ortspolizei, den Hausbewohuern so zeitig anzukündigen, daß diese ihre häuslichen Geschäfte darnach einrichten können.
Ist die Anmeldung des Reinigungsgeschäfts rechtzeitig erfolgt, so darf der Kaminfeger an dem Vollzug desselben ohne ganz dringende Gründe von den Hausbewohnern nicht gehindert werden. Im Anstandsfall hat die Ortspolizeibehörde darüber zu entscheiden, ob die Reinigung alsbald vorgenommen, oder ob und auf wie lange sie verschoben werden soll.
8 - ^ 8 .
Wenn und'so lange nach §. 17, Abs. 2 eine besondere Festsetzung nicht erfolgt, tritt mit dem 1. September 1868 das nachstehende Lohnregulativ ein:
I. Der ordentliche Lohn für die Reinigung oder Untersuchung der besteigbaren oder unbesteigbaren Kamine (vergl. §. 14, letzter Absatz) beträgt:
1) sür jedes einzelne Stockwerk bis zum Dachraum ohne Unterschied der Stockhöhe.2 kr.
2) für den Dachraum,
s) wenn das Kamin innerhalb oder außerhalb des Dachs wenigstens ein Kehlgebälk (Zwischengebälk) durchdringt,
beziehungsweise überragt.3 kr.
d) in allen anderen Fällen ..2 kr.
Die Gebühr zu 1) kommt für jedes Stockwerk in Berechnung, durch welches ein Kamin führt, oder welches den Kaminschoß oder den Einheizwinkel (§. 7, Abs. 2) enthält, und es gelten als Stockwerke auch die Souterrains und Entresols. Ebenso sind auch Dach- oder Mansarden-Wohnungen und einzelne Dachzimmer insoweit als Stockwerke zu behandeln, als die hiefür bestimmten Kamine in Frage kommen; für die übrigen Theile des Dachraums sind dagegen lediglich die Bestimmungen zu 2 maßgebend.
Sind mehrere Kamine in einander geschleift, so ist der Lohn des Kaminfegers nur bei demjenigen Kamine, welches den Rauch der geschleiften Kamine aufnimmt, für seine ganze Länge bis zum Dach hinaus, bei den anderen aber nur auf ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für so viele Stock
werke, als sie vor ihrer Vereinigung mit dem Hauptkamine durchlaufen, zu berechnen.
Der ordentliche Kaminfegerlohn beträgt hienach z. B. sür das Kami» eines einstöckigen Hauses mit einfachem Dach: mit Zwischengebälk im Dach:
4 kr. 5 kr.
bei einem vierstöckigen Haus
für das Kami» zu einer Feuerung: im Souterrain 12 kr. 13 kr.
in, ersten Stock (Erdgeschoß) 10 kr. 11 kr.
im zwsiie» Stock 8 kr. 9 kr.
im dritte» Stock 6 kr. 7 kr.
im vierten Stock 4 kr. 5 kr.
in der Dachwohnung 4 kr. 5 kr.
Der hienach und nach den Bestimmungen unter II. 1, 3 und 4 zu berechnende Lohn für ein Kamin, in welches Rauchröhren verschiedener Stockwerke einmünden, ist dann, wenn verschiedene Hausbewohner betheiligt sind, auf die betreffenden Stockwerke gleichmäßig zu vertheilen. Ergeben sich hiebei Bruchkreuzer, so darf für einen Betrag unter einem halben Kreuzer ein voller halber Kreuzer und für einen Betrag über einen halben Kreuzer ein ganzer Kreuzer erhoben werden.
Wird der Rauch in eisernen Röhren von einem unteren Einheizwinkel in einen oberen, und von einem unteren Kaminschoß in einen oberen geführt (sog. gegliederte Kamine), so ist für jedes Stockwerk ein Reinigungslohn von 2 kr. neben der Gebühr von 2 kr. für jeden Einheizwinkel oder Kaminschoß zu entrichten, und der Lohn für das Kamin im Dachraum nach dem vorigen Absatz zu vertheilen.
II. Besondere Gebühren sind zu bezahlen:
1) für Kamine, welche mehr als 4sD' im Licht weit sind, neben
den unter I. 1 und 2 bestimmten Beträgen im Ganzen weiter.2 kr.
2) sür die Reinigung, einschließlich des etwa nöthigen Ausbrennens und der Wiedereinsetzung von Herd- und Ofenröhren (§. 7, Abs. 2 und §- 13), wofern dieselbe senkrecht gemessen 4' oder mehr lang sind, für das Stock . 2 kr.
3) in kleineren Wohnsitzen, welche nicht mehr als 12 Kamine haben, und von den betreffenden Amtsversammlungen, beziehungsweise im Streitfall von den Kreisregierungen, als abgelegen anerkannt werden, gebührt dem Kaminfeger für jedes Kamin im Ganzen 1 kr. mehr, als zu I. 1 und 2 und II. 1 und 2 bestimmt ist.
4) für das Ausbrennen der unbesteigbaren Kamine, einschließlich der unmittelbar nachher vorzunehmenden Reinigung derselben, ist der dreifache Betrag des unter Ziffer 1 festgesetzten Lohns zu entrichten, wenn das zum Ausbrenncn nöthige Material nicht von dem Hausbewohner, sondern von dem hiezu verpflichteten Kaminfeger gestellt wird. Liefert der Hausbewohner selbst das Material, so gebührt dem Kaminfeger nur der 2'/»fache Betrag des ordentlichen Lohns. Der etwa erforderliche Maurer ist von dem Hauseigen-
thümer zu bestellen und besonders zu belohnen.
III. Die Festsetzung des Kehrlohns für die in §. 7, Abs. 3 erwähnten Kamine und Dörrvorrichtungen bleibt dem gegenseitigen Uebereinkommen der Betheiligten überlassen. Können sich hierüber die Kaminfeger in den Fällen, wo sie von der Polizeibehörde mit der Reinigung beauftragt werden, mit den betreffenden Gebäudebesitzern nicht einigen, so wird die betreffende Polizeibehörde die fragliche Gebühr für jeden einzelnen Fall nach vorgängiger Verhandlung und Untersuchung bestimmen.
Den 20. Februar 1873. K. Oberamt.
Güntner.
TageS-Neuigkeiten.
Stuttgart, 15. Febr. Gestern hatten beide Kammern Sitzung. Die der ersten brachte dis endliche Ausgleichung beider Kammern über bas Eisenbahn-Gesetz ä. und über das Weiderechts« und Weide-Ablösüngs- Gesetz. Dis zweite Kammer hatte zwei Sitzungen. Es wurde über die abweichenden Beschlüsse des andern Hauses über das Steuer-Reform-Ge- setz verhandelt. Bon eigentlicher Bedeutung ist im Grunde nur einer