Nr. 3.

Amtsblatt für den Oberamtsbezirk Nagold.

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Samstag den 11. Januar.

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Amtliches.

Nagold. Unter den auf der Gemeindewaide Wildberg laufenden Schafen ist die Milbenraude ansgebrochen und deßhalb der Verkehr mit dieser Schafheerde gesperrt worden.

Den 9. Januar 1873. K- Oberamt.

G ü ntne r.

Nagold. An die OrtS-Vorstchcr. Die Anmeldung zur Militärstammrolle betreffend. <

Der 99 der Militär-Erfütz-Jnsirnktion bestimmt hin­sichtlich der Anmeldung zur Einschreibung in die Stammrolle folgendes:

1) Alle Militärpflichtigen haben sich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrölle bei der mit Führung derselben beauftragten Behörde, unter Vorzeigung ihres Geburts­scheins, zu melden, und zwar:

») Diejenigen, welche sich am Ort ihres gesetzlichen Domicils oder in dem Musterungsbezirke (8-.6.9) aufhalten, zu welchem derselbe gehört, an diesem'; b) Studenten, Schüler, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen Verhältnissen lebende Militärpflichtige an d«n Ort, wo sich die Lehr-Anstalt befindet, beziehungsweise, wo sie in Arbeit stehen rc., sofern dieser Ort nicht zu demselben Muster ungsbezirk gehört wie ihr Domi- cilort.

Diese Meldung zur Stammrolle ist, sofern nicht nach den anderweitig in der genannten Instruktion gegebenen Bestimmungen eine auf bestimmte Zeit gütige Entbindung von der persönlichen Gestellung vor die Ersatzbehörde erfolgt ist, alljährlich zu derselben Zeit, unter Vorzeigung des im ersten Gestellungsjahr empfangenen Loosungs- und Gestellungsscheins (conf. §. 85) und zwar so lange zu wiederholen, bis die Militärpflichtigen entweder einem Truppen- oder Marinetheil zur Ableistung der gesetzlichen Dienst­pflicht überwiesen, oder durch Empfang eines besonder» Scheines von der Wiederholung dieser Anmeldung entbunden sind.

2) Ein Militärpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort in einen andern Musterungsbezirk verlegt, hat dieß sowohl bei seinem Abgang der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der des neuen Domicils, beziehungsweise Aufenthaltsorts, behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.

3) Wer die 1 und 2 gedachten Termine versäumt, bleibt dem ungeachtet bei Vermeidung der in §. 176 gedachter Instruktion bestimmten Strafen fortdauernd verpflichtet, die versäumte Meldung nachzuholen.

4) Sind Militärpflichtige

») im Orte ihres Domicils nicht anwesend, gleichviel ob sie an einem andern Ort gestellungspflichtig sind oder nicht,

b) oder sind dieselben von dem Orte, wo sie sich nach Passus 1 zur Stammrolle zu melden haben, zeitig abwesend (z. B. auf der Reise begriffene Handlungs- diener, auf See befindliche Seeleute rc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr- oder Brod- oder Fabrikherrn die Verpflichtung, sie und zwar in dem Falle zu a) zur Stammrolle des Domicils, im Falle b) zur Stammrolle des daselbst bezeichnet«» Orts anzu­melden.

Die Ortsvorsteher werden hiemit angewiesen, ungesäumt durch öffentlichen Anschlag oder auf andere ortsübliche Weise die nach §. 58 der Militär-Ersatz-Justruktion in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, Vormün­der, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn unter Androhung der zulä- ßlgen Strafen (§. 176. der Militär-Ersatz-Jnstruktion) zu Be­folgung der in Obigem enthaltenen Bestimmungen aufzufordern.

Die mit der Führung der Stammrollen beauftragten Be­hörden haben alle Militärpflichtige», welche sich zur Stammrolle anmelde» oder augemeldet werden, nach vorheriger Prüfung so­gleich in dieselben einzulragen oder es ist eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu cnheilcn.

Die Pflicht zur Anmeldung haben nicht nur alle in dem Jahre 1853 geborenen, daher im Jahre l873 ins militärpflichtige Alter ciiuretenden-jungen Männer, sonder» auch diejenigen frühe­ren Altersklassen, über deren Militiirpflichtigkeit noch nicht defi­nitiv entschieden ist; sic erstreckt sich ferner nicht blos aus Würt- tembergcr, sondern auf alle Angehörigen des deutschen Reichs.

Wegen Anlegung und Fonführnng der Stammroilcn wird auf die Militär-Ersatz-Jnstruktion und die Verfügung des K. Oberrekrntirungsraths vom 14. August 1871, §. 15 (Amtsblatt K. Ministeriums des Innern, Nro. 28), hiiigewiesen.

Daß die Aufforderung zur Anmeldung in die Stammrolle erlasse» worden, ist innerhalb 8 Tagen anzuzcigen.

Den 9. Januar 1873. K Ovcramt.

G ü ntne r.

Tages-Neuigkeiten.

Die Postverwaltung hat eine Freimarke von 9 .Kreuzer fertig ge­stellt, welche nunmehr zur Ausgabe gelangt, und welche sich besonders zur Frankirung ciusacher Briese nach Frankreich, England, den Bereinig­ten L-taaten von Nordamerika lv>» Bremen oder Hamdurg) eignet.

Stuttgart, 4. Jan. Ju der Heuligen Sitzung der Abgeordneten­kammer stellten die Abgeordneten Elben, Holder und Sarwev den An­trag, daß die Regierung einen Gesetzentwurf voriegen möge, nach welchem die Geschäftsordnung es zuließe, daß die Kammern Gesetzesvorschläge an den König bringen können. Dieser Antrag wurde mit 67 gegen 6 Stimmen angenommen. Zuvor nahm die Kammer einen Antrag Hölder's und Schmid's auf Revision, beziehungsweise Beseitigung lämmtlicher Verfassungs-Bestimmungen über die Geschäftsordnung an, nachdem Justiz- minister v. Millnacht als Abgeordneter sich für einen solchen Antrag aus­gesprochen hatte.

Stuttgart, 4. Jan. Der deutsche Parteiverein in Ulm ver­öffentlicht imSchwäbischen Merkur" eine Erklärung, m welcher es u. A. heißt:Als die politische Einheit des Vaterlandes ver­wirklicht wurde, erschien es selbstverständlich, daß wir bald ein deutsches Recht unter einem höchsten Gerichtshof erhalten würden. Freudig begrüßt wurde der Reichsantrag auf Erweiterung der Reichscompetenz zur Herbeiführung voller Rechtseinheit. Peinlichst berührte daher die Thatsache, daß diesem Anträge einzelne Regie­rungen, darunter auch die württembergische, sich entgegenstemmren." Die Erklärung schließt mit der nachdrücklichen Zurückweisung par- ticnlariftischer Tendenzen und mit der Aufforderung an die württem- bergischen Reichstags- und Landtags-Abgeordneten den erwähnten Antrag zu unterstützen.

Stuttgart, 7. Jan. In der heutigen Sitzung der Ab­geordnetenkammer beantwortete der Finanzminister v. Renner eine Interpellation des Abg. Mohl dahin, daß der Entwurf eines neuen Berggesetzes, welches der Privatindustrie weiteren Spielraum ge­währe, gegenwärtig der Berathung des geheimen Raths unter­liege. Die Kammer begann darauf die Berathung des Einführungs­gesetzes zum Reichsgesctz über den Unterstützungswohnsitz.

Reutlingen, 4. Jan. Dem jetzigen Besitzer der auf hiesiger Markung gelegenen Schieferölfabrik ist es gelungen, einen Ofen für Backsteinfabrikation zu konstrnircn, in welchem der Schie­fer als ausschließliches Feuerungsmatcrial benützt wird. Von welch großem Werth diese Erfindung bei den jetzigen hohen Prei­sen der Steinkohlen und des Brennholzes namentlich für Gegen­den mit ausgedehnten Schieferlagern ist, läßt sich leicht ermessen und es ist daher dieselbe mit Freuden zu begrüßen. Gewiß wird in Folge davon der Schiefer noch weiter in ausgedehntem Maße als Feuerungsmakerial zur Anwendung gebracht werden.

Oberndorf, 7. Jan. Gestern sind 10 Offiziere vom K. württ. Armeekorps mit Bedienungsmannschaft dahier eingetrof­fen, um während der Dauer mehrerer Monate in der K. Ge­wehrfabrik hier sich in der Waffenkunde zu informiren. Nach Beendigung des Kurses wird eine weitere Abtheilung Offiziere zu gleichem Zwecke hier eintreffen.

DerSchw. Bote" schreibt: ,,Dem Vernehmen nach wer­den die bei den Staatskassen eingehenden Zwei- und Einguloen-