ZM Der Gesellschafter.

in übrigen Tbcii un- , ^

s-rksLandcs ifl.8kr. t»),- Intelligenchlatt für dev Oderanitsbezirk Aagol-

Einrückuugs-Gebühr für di^ dreigeipaltene Garmend-Zeiie oder deren Ncrum bei ein­maligem Einrücken 2 kr., bei mcdrmali- gem je t^r kr.

V». 13S

Donnerstag den 17. November

1870 .

Amtliche Ktlaimwiaämugrn

Nagold. Folgender Ministerial-Erlaß wird den Ortswahl-Commissioncn zur Kenntniß gebracht, welche hiernach ohne Verzug die Wählerlisten richtig zu stellen haben:

Nach Art. 5, Abst 2, des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 wählen die Wahlberechtigten vom Militärstande, welche sich bei der Fahne befinden, an dem Orte ihrer Garnison. Diese Bestimmung hat nach den ständischen Verhandlungen unzweifelhaft den Sinn, das; Angehörige des Militärstands nur an dem Orte ihrer Garnison, wenn sie sich zur Zeit der Wahl dort aufhalten, wahlberechtigt und in die Wählerliste aufzunehmeu sind, das Wahlrecht der aus der Garnison Ausmarschirten aber für die Dauer ihrer Abwesenheit vom Garnisonsorte suspeudirt ist. Hieraus ergibt sich, daß diejenigen Staatsbürger, welche sich gegenwärtig fern vom Garnisonsorte bei der Fahne befinden, da ihre Rückkehr bis zum Zeitpunkte der Wahl nicht anzunehmen ist, nicht als wahl­berechtigt angesehen, folglich in die Wählerliste des Garnisonsons nicht ausgenommen werden können, ebensowenig aber zur Auf­nahme in die Wählerliste ihres sonstigen Wohnorts, auch wenn sie daselbst eine Steuer entrichten, für die bevorstehende Wahl

sich eignen. , . ,

Sollten gleichwohl Angehörige dieser Kategorie in eine Wählerliste ausgenommen oder in derselben belassen worden fern, so wären solche dort zu streichen, vorbehältlich der nachträglichen Wiederausnahme, falls etwa noch vor Ablauf der in Art 8, Abs. 1 und 4 des Wahlgesetzes vorgesehenen (-tägigen Frist die Rückkehr in den Wahlbezirk erfolgen oder wenigstens nachgewiesen würde, daß die Rückkehr bis zum Zeitpunkte der Wahlhandlung stattfinden werde.

Na gold, den 1». Nov. 1870. ____K. Oberamt. B ö l tz._

N a g o l d. Den König!, ev Pfarrämtern wird der nachstehende Consistorialerlaß, betreffend Abstellung des Rekruten- Unfugs, präsentirt in Nagold am 15. Nov. 1870, zur Kennlnist gebracht:

»Zufolge eines von der evangelischen Landessynodc in ihrer elften Sitzung am 8. März v. I. gefaßten Beschlusses wurde die Petition des Diözesanvereins von Urach, betreffend Abstellung des Rekruten-Unsugs, der Oberkirchenbehörde zu geeigneter Verwen­dung empfehlend vorgelegt.

Wir haben nicht ermangelt, in dieser Richtung ein Gesuch an das K. Cultministerium Behufs angelegentlicher Verwendung bei dem K. Ministerium des Innern zu richten, und letzteres hat denn auch schon unterm 8. Juli v. I. durch Erlasse an die Obcr- ämter die Polizeibehörden ernstlich aufgefordert, auf möglichste Verhütung solchen Unfugs, namentlich durch geeignete Verwarnung der Rekrutirungspflichten Seitens der Ortsvorsteher und Bezirksbeamten am Tage der Musterung und Loosziehung hinzuwirken, und gegen vorkommende Gesetzesübertretungen mit aller Strenge einzuschreiten.

Ob nun wohl zu hoffen steht, daß es den Polizeibehörden angelegen sein wird, der an sie ergangenen Aufforderung des ihnen Vorgesetzten Ministeriums in ihrem Theile nachzukommen, so werden doch die geistlichen Aemter nicht verkennen, daß der gerügte, namentlich auch der nachwachsenden Jugend zum Aergerniß gereichende und christliche Sitte untergrabende Unfug, wie er sich da und dort in den Tagen der Rekrutirung breit macht, durch Polizeimaßregeln und Strafen allein nicht gründlich ausgerottet werden kann, und daß es deßhalb jedes einzelnen Geistlichen Pflicht ist, die ihm ohnedieß durch sein Seelsorgeramt nahegelegte Fürsorge für das geistliche Wohl der erwachsenen Jugend speziell in den Tagen vor und bei der Rekrutirung zu üben. Die dabei bethei­ligten Jünglinge werden mit eindringlicher, wohlwollend-väterlicher Ermahnung an ihre Christen- und Bürgerpflicht zu erinnern sein unter Warnung vor Trinkexcessen, schändlichen Liedern, Rohheiten und sonstigen Ungezogenheiten, sowie vor der in das Familien­leben oft tief eingreifenden Verschwendung, wobei denselben die Sünde gegebenen Aergernifses ernstlich vor Augen zu stellen, auch ihnen zu bezeugen sein wird, wie der Militärstand, welcher ihnen die Pflicht auferlegt, für König und Vaterland nötigenfalls Blut und Leben hinzugeben, nach seiner ganzen Einrichtung und Bedeutung ein ernster, die strengste Ordnung und Selbstverleug­nung fordernder Stand ist, dessen Anfang nicht durch rohe Ausgelassenheit entweiht werden dürfe.

Die Geistlichen werden dabei nicht unterlassen, auch die besseren Elemente zur Einwirkung auf die minder guten aufzufordern, da oft nur der Muth einzelner Weniger dazu gehört, um auch die Schlechten im Zaume zu halten, auch wird eine Ermahnung von der Kanzel je nach den Umständen nicht ohne Wirkung bleiben, sofern dadurch die Gesammtgemeinde zur Mitwirkung für Ab­stellung des Unfugs sich aufgefordert fühlen wird Hiebei werden sie nicht nur überhaupt an dem Ernst der Zeit, wie ihn der gegenwärtige Krieg vor Augen stellt, eine Stütze finden, sondern vielleicht auch an der amtlich erhobenen erfreulichen Beobachtung, daß unsere Soldaten bei der Einberufung zum Ausmarsch gegen den Feind im Monat Juli d. I. durchaus geordnet und anständig, still und ernst, sowohl in ihren Garnisonsstädten, als in ihren Kantonnements sich betragen haben.

Da die ganze Angelegenheit, was wir sehr anerkennenswerth finden, von der evangelischen Landessynode in Anregung ge­bracht worden ist, wird die Oberkirchcnbehörde auf getreue nachhaltige Mitwirkung für Erreichung des guten Zwecks von Seiten sämmtlichcr Geistlichen zuversichtlich hoffen dürfen.

Stuttgart, den 4. .Nov. 1870. K. evangelisches Consistorium: Staatsminister Golther."

Nagold, den 15. Nov. 1870. K. Dekanatamt. Freihofer.

K. Oberamtsgericht Nagold. , PorlaÄulig zur Lkchuldcnliquidaticni. !

In der Gautsache des Peter Carle, i Schusters in Wildberg, wird die Schulden­liquidation am ,

Donnerstag den 26. Januar 1871, Vormittags 9'/» Uhr,

auf dem Rathhause in Wildberg vor- > genommen werden, wozu die Gläubiger hiedurch vorgeladen werden, um entweder ! in^ Person, oder durch gehörig Bevoll- ! mächtigte, oder auch, wenn Voraussicht- ! lich kein Anstand obwaltet, durch schriftliche ^ Rezesse ihre Forderungen und Vorzugs- i rechte geltend zn machen und die Beweis- > mittel dafür, soweit ihnen solche zu Gebot stehen, vorznlegen.

Diejenigen Gläubiger mit Ausnahme - nur der Unterpfandsgläubigcr welche ^ weder in der Tagfahrt noch vor derselben ! ihre Forderungen und Vorzugsrechte an- ^ melden, sind mit denselben kraft Gesetzes ^ von der Masse ausgeschlossen. Auch haben ! solche Gläubiger, welche durch unterlassene i

Vorlegung ihrer Beweismittel, und die Unterpfandsgläubiger, welche durch unterlas­sene Liquidation eine weitere Verhandlung verursachen, die Kosten derselben zu tragen.

Die bei der Tagfahrt nicht erscheinenden Gläubiger sind an die von den erschiene­nen Gläubigern gefaßten Beschlüsse bezüg­lich der Erhebung von Einwendungen ge­gen den Güterpfleger und Gantnnwalt, der Wahl und Bevollmächtigung des Glän- bigerausschusses, sowie, unbeschadet der > Bestimmungen des Art. 27 des Excku- tionsgesetzcs vom 13. November 1855, bezüglich der Verwaltung und Veräußerung der Masse und der etwaigen Aktivprozesse gebunden. Auch werden sie bei Borg- und Nachlaßvergleichen als der Mehrheit der Gläubiger ihrer Kategorie beitrekend angenommen.

Das Ergebnis; des Liegcnschastsverkaufs, welcher am gleichen Tage,

Vormittags 9 Uhr,

auf dem Rathhause in Wildberg vor- genommen werden wird, wird nur denje- !

nigen bei der Liquidation nicht erscheinen­den Gläubigern eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hin­reicht. Den übrigen Gläubigern läuft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zur Beibrin­gung eines bessern Käufers von. Tage der Liquidation an.

Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres An­bot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist.

Nagold, den 12. Novbr. 1870.

K. Oberamtsgericht.

K ißling.

Revier Grömbach.

Freitag den 18. d. Mts. kommen zum Verkauf aus den Staats­waldungen Taubenbuckel 2 und Rentplatz- berg:

ca. 45 Fuder Nadclrcisstren und 150 Stück Buchcnreisig, ferner I!35St. Floßwieden.