Amts- u»i> ÄnlelligcnchlM fiir den Wlieriimtsbciirk AagoN>
>>. 1 SL.
Doimcrstai; den 17. Oktober
1867.
Dieses Blatt erscheint wöchentlich 8 Äkal, und zwar am Dienstag, Donnerstag und Samstag. — Ad onnem en t s p reis in Nagold hallgadrlrch 54 kr., im Bezirke Nagold sammt Postzuschlag 1 fl. 1 kr., im übrigen Theil unseres Landes 1 fl. 8 kr. — Einrück ung s - G e d u h r: die drei- gespaltene Zeile aus gewöhnlicher Schrift oder deren.Raum bei einmaligem Einrücken 2 kr., bei mehrmaligem Einrncken je Ist- kr.
Amtliche Vcininiituuichungen.
Ob er amt Nagold.
Herr Spinnereibesitzer Kirchherr in Rohrdorf beabsichtigt einen
Dampfkessel
aufznstcllen. Diejenigen, welche sich hiebei gefährdet glauben möchten, sind aufgefordert, ihre Einwendungen binnen 1» Tagen beim Ortsvorsteher schriftlich einzureichen, oder mündlich zu Protokoll zu geben.
Die gegebene Frist ist für alle Einwendungen, die nicht privatrcchtlicher Natur sind, eine ausschließende.
Den 14. Okt. 1867.
K. Oberamt.
__ Böltz.
2st K. Oberamtsgericht Nagold.
Schulden-Liquidation.
In der nachgenannten Gantsache ist zur Schulden-Liquidation und den gesetzlich damit verbundenen weiteren Verhandlungen Tagfahrt auf die unten bestimmte Zeit anberaumt, und werden die Gläubiger, Bürgen und Absonderungsberechtigte hiezu vorgeladen, um entweder persönlich oder durch hinlänglich Bevollmächtigte zu erscheinen, oder auch, wenn voraussichtlich kein Anstand obwaltet, statt des Erscheinens, vor oder an dem Tage der Liquidations-Tagfahrt, ihre Forderungen durch schriftlichen Receß, in dem einen wie in dem andern Falle unter Vorlegung der Beweismittel für die Forderungen selbst sowohl, als für deren etwaigen Vorzugsrechte anzumelden.
Die nicht liquidirenden Gläubiger werden, soweit ihre Forderungen nicht aus den Gerichtsakten bekannt sind, von der Blasse ausgeschlossen; von den übrigen nicht erscheinenden Gläubigern aber wird angenommen, daß sie hinsichtlich eines etwaigen Vergleichs und der Bestätigung des Güterpflegers der Erklärung der Mehrheit ihrer Klasse beitreten.
Das Ergebniß des Liegenschaftsverkauss wird nur denjenigen bei der Liquidation nicht erscheinenden Gläubigern besonders eröffnet werden, deren Forderungen durch Unterpfand versichert sind, und zu deren voller Befriedigung der Erlös aus ihren Unterpfändern nicht hinreicht; den übrigen Gläubigern lauft die gesetzliche fünfzehntägige Frist zu Beibringung eines bessern Käufers in dem Fall, wenn der Liegen- schaflsverkauf vor der Liquidations-Tagfahrt stattgefunden hat, vom Tag der Liquidation an, und wenn der Verkauf erst nach der Liquidations-Tagsahrt vor sich geht, von dem Verkaufstage an.
Als besserer Käufer wird nur derjenige betrachtet, welcher sich für ein höheres Angebot sogleich verbindlich erklärt und seine Zahlungsfähigkeit nachwcist.
Liqnidirt wird gegen:
Jmanuel Gottlob Guteknnst, Buchbinder in Haiterbach, am
Montag den 18. Novbr. d. I., Vormittags 8 Uhr, aus dem Rathhaus daselbst.
Nagold, den 12. Okt. 1867.
Königl. Oberamtsgericht.
Pfeilsticker.
N a g o l d.
Der Einwohnerschaft
wird nachstehende K. Verordnung vom 29. Sept. 1867, betr. den Aufenthalt Ortsfremder in den Gemeinden des Landes, aus diesem Wege zur Kenntniß gebracht.
Stadts chulth eißen amt.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimenrathes verordnen und verfügen Wir wie folgt:
§. 1. Die Verpflichtung zur Anzeige des Aufenthalts Ortsfremder in den Gemeinden wird — in so weit nicht bezüglich der Beherbergung von Soldaten besondere Vorschriften maßgebend sind — auf die in den nachstehenden W. 2, 4 und 5 bezeichneten Fälle beschränkt.
§. 2. Wirthe, welche Gäste beherbergen, sind verbunden, über die bei ihnen übernachtenden Personen fortlaufende Verzeichnisse zu führen, worin der Tag der Aufnahme, der Name, Stand oder Gewerbe und der Wohnort des Uebernachtenden angegeben sein muß.
Die Ortspolizeibehörde kann die regelmäßige Vorlegung dieser Verzeichnisse oder unentgeltliche Auszüge aus denselben anordnen.
§. 3. Personen, welche in einer Gemeinde, der sie nicht als Bürger oder Beisitzer angehören, ihren selbstständigen Aufenthalt nehmen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Gemeindebehörde über ihre Staats- oder Gemeindeangehörigkeit auszuweisen.
§. 4. Durch Anordnung der zuständigen Gemeindebehörde kann Personen, welche Wohnungen, Wohngelasse oder Schlafstellen vermiethen, die Verpflichtung auferlegt werden, diejenigen, welche sie in Miethe nehmen, der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
§. 5. Dienstherrschaften und Gewerbe- inhabcr sind gehalten, den Eintritt neuer Dienstboten, Lehrlinge, Gehülfen oder Ar
beiter innerhalb 8 Tage nach dem Dienstantritte der Ortspolizeibehörde anzuzeigen (vergl. auch Verfüg, vom 30. April 1850, betreff, die Einführung von Dienstbüchern bei dem Gesinde 8- 1/ Reg.Bl. S. 188).
§. 6. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeige (W. 2, 4 und 5) wird nach Maßgabe des Art. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 1. Oktober 1839 bestraft.
Rohrdors, "
Oberamts Nagold.
Schafweide-Verpachtung.
Am Montag den 21. d. M., Mittags 1 Uhr,
beabsichtigt die Gemeinde ihre Schafweide, welche im Vorsommer 79 bis 100 Stück, im Nachsommer 150 Stück ernährt, zu
verpachten.
Den ^5. Ökt. 1867.
Gemeinderath.
E b ha usen,
Oberamts Nagold.
Tannenzapfen-Verkauf.
Am Momag den 21. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,
verkauft die Gemeinde den Ertrag an Tannenzapfen aus ihren Gemeindewaldungen, wozu Kaufsliebhabcr eingeladen sind. Den 15. Oktober 1867.
Schultheißenamt. 2P Rieth müll er.
Plivak-N>e!uiiintuinchungcli.
Abhandengekommene Kuh.
Dem Unterzeichneten ist Donnerstag imEnzthal Scheuwerden eine Kuh, rothbraun, mit einwärts gebogenen Hörnern und weißem Streifen auf dem Rücken entsprungen. Diese hat sich, soviel ermittelt werden konnte, seither auf den Markungen der Gemeinden Aichelberg, Oberweiler, Hornberg undEttmanns- weiler aufgehalten. Es werden daher die löbl. Schultheißenämter der benachbarten Gemeinden gebeten, ihre Ortsangehörigen hievon in Kenntniß setzen, für Beibringung dieser Kuh besorgt sein und dem Unterzeichneten gegen Entschädigung der aufgelaufenen Kosten hievon Mittheilung geben zu wollen.
Joseph Ungemach von Weißenbach, Anits Gernsbach.