tage erledigt werden könne, und wünschtPeShalb die Zusätze von Seiten der Regierung, daß dieselbe in aller Bälde einen Gcsetzesentwurf vorberei­ten wolle, der die Rechtsverhältnisse der Ausgabe von Papiergeld regle- Minister v. Wächter-Spittler will, wenn je das Einführungsgesetz von die­ser Kammer nicht mehr berathen werde. Allem aufbietcn, daß die ncugewählte sogleich einberufen werde, sagt aber auch die Vorbereitung eines Gesctzcs- entwurss über die Ausgabe von Banknoten und ähnlichen Werthpapicrcn zu. Schließlich werden die vereinigten Anträge von Mittnacht und Probst ange­nommen. -(148. Sitzung.) Die Kammer beginnt mit Berathung des früher zurückgcstellten Art. 8, der nun von der Commission in veränderter Fassung cingebracht wurde- Mohl beantragt den Zusatz, daß in Fällen von übertriebener Anrechnung gegen Reisende, ein einfaches polizeiliches Erkcnntniß stattfin­den solle. Wiest dagegen stellt den Antrag, dem Artikel bcizufügen, daß die Ermäßigung einer übertriebenen Anrechnung eines Gewerbetreibenden un­ter Vorbehalt der Ergreifung des Rechtswegs dem polizeilichen Erkenntniß zustehe. Diese Anträge wurden jedoch abgelchnt. dagegen die Fassung des Art. 8 nach dem Commissionsantrag angenommen, so lautend:In Noth- sällen und aus Gründen des öffentlichen Wohls ist die Polizeibehörde be­fugt, den Gewerbetreibenden zur Arbeit und zum Verkauf seiner Waare an­zuhalten." Auf Hölder's Antrag beschließt die Kammer mit 43 gegen 31 Stimmen, dieser Fassung noch bcizufügen:vorbchältlich des positive» Rechts­wegs in Betreff des Preises." Zu Art. 17 stellt die Commission den Antrag, nach Aufzählung der Wirthschaftsgewerde bcizufügen:des Kamin- fcgergewcrbcs", was odne Debatte genehmigt wird, worauf man zu weite­rer Berathung des Artikels 20 übergeht. Durch die beschlossene Streichung des Art. 20, rr) des Entwurfs der Commission sah sich diese veranlaßt, zu den Artikeln 21 bis 28 des Negierungscntwurfes verschiedene neue Anträge zu stellen, auf die wir bei den Verhandlungen über dieselben zurückkommcn werten. Zu Art. 20 des Entwurfes beantragt sie nun, den Schlußsatz zu streichen, und statt desselben zu setzen:Eine Abänderung der Bestimmun­gen dieses Artikels durch den Lehrvertrag ist nicht zulässig." Probst bean­tragt die Streichung dieses Zusatzes, was auch die Kammer mit 47 gegen 29 Stimmen beschließt. Hierauf wird nach einiger Diskussion der Art. 21 mit geringer, von der Commission vorgeschlagcncr Faffungsändcrnng rach dem Regierungscntwurfe angenommen. Derselbe lautet nun:Der Lehr­vertrag, welcher das Rcchtsverhältniß des Lehrherrn und Lehrlings zunächst bestimmt, wird, wenn in demselben eine Probezeit bedungen ist, durch den Ablauf derselben, bei dem Mangel einer Verabredung hierüber mit dem Ab­laufe von vier Wochen nach d>m Antritte der Lehre für beide Thcile ver­bindend. Uebcr die Dauer der Lehrzeit und die Belohnung des Lchrherrn entscheidet im Zweifelsfalle der bei dem betresst nden Gewerbe gemeinhin stattfindcnde Gebrauch. Hinsichtlich der Berechnung des Lehrgelds für einzelne Lehrjahre wird angenommen, daß von dem festgesetzten Lehrgelde drei Sechstheile für das erste Dritthcil, zwei für das zweite und ein Sechs- thcil für das letzte Dritthcil der Lehrzeit bedungen seien Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet." Die Art. 22, 23 , 24 und 2b werden zum Theil mit unbedeutenden Zusätzen der Commission nach dem Ncgicrungs- cntwurfe angenommen. Sie lauten: Art. 22:Wenn der Lehrling ohne Erlaubniß des Lehrhcrrn abwesend oder binnen Jahresfrist über drei Mo­nate lang durch Krankheit an der Arbeit gehindert ist, so ist der Lehrhcrr berechtigt, diese Unterbrechung an der zu erstehenden Lehrzeit in Abzug zu dringen." Art. 23:Der Lehrling, welcher vor beendigter Lehrzeit ohne gegründete Ursache und ohne Bewilligung res Lehrherrn aus der Lehre trttt, hat dem Lehrherrn außer dem auf die bereits abgelausene Lehrzeit berechne­ten Lehrgeld (Art. 21) noch eine besondere Entschädigung, welche jedoch den Betrag eines Drittels d r Gcsammtsumnie des Lehrgelds nicht übersteigt, zu leisten." Art. 2t:Wenn der Lehrhcrr durch unterbliebene Erfüllung übernommener Verbindlichkeiten, durch Mißhandlungen, Vernachlässigung des Unterrichts oder auf andere Weise dem Lehrling gegründete Ursache zum Austritte gibt, so kann nicht allein der Lehrling von der so eben (Art. 23) erwähnten Nachzahlung entbunden, sondern auch der Lehrhcrr nach dem Grade seiner Verschuldung angehalten werden, dem Lehrling das verfallene Lehrgeld (Art. 21) ganz oder zum Theil nachzulaffen oder zurückzubczahlen. Ein Verzicht auf dieses Recht des Lehrlings durch Vertrag ist unzulässig. Jedoch soll die nachzulaffcnde oder zurückznbczahlcnde Summe den dritten Theil des ganzen Lehrgelds nicht übersteigen." Art. 25:Will der Lehr­ling zu einem andern Gewerbe oder Berufe übergeben, so kann er nach vor­heriger vierwöchcntlicher Aufkündigung gegen Bezahlung des verfallenen Lehrgeldes (Art. 21) austreten. Die Verabredung einer Entschädigung des Lchrherrn ist unstatthaft." (144. Sitzung.) Eine Anfrage Hölder's, wa­rum von der staatsrechtlichen Commission der ihr übertragene Bericht über den GcsetzcSenttvnrf, die Unabhängigkeit der staatsbürgerliche» Rechte von dem religiösen Bekenntnisse betreffend, noch nicht erstattet worden sei und wenn man auf denselben warten könne, gab zu interessanten Verhandlungen Veranlassung. Camcrer, als Vorstand dieser Commssion, nahm keinen An­stand zu erklären, daß die Katholiken nicht gesonnen seien, neue Rechte für andere NcligionSgcnossenschaften zn schaffen, ehe sie wüßten, was man ihnen bewilligen wolle, nachdem man, so wie geschehen sei, in der ConcordatS- frage gegen sie gesprochen uns besch lossen habe. Die Katholiken seien in einem Zustand der Vertheidigung und müßten nach allen Mitteln greifen, ihre Rechte z» wahren. (Also auch gegen die Emancipation tzer Juden an- känipfen, oder vielmehr sie durch Nichtbcrichterstattung zu Tode schweigen!!) Fetzer, Nödingcr, Schott u. A. erheben sich mit Energie gegen, diesen falschen Grundsatz und macktcn mit aller Kraft geltend, daß es nicht Sache der Commission sein könne, zu beschließen, ob ein Gegenstand zur Berathung kommen solle, oder nicht, sondern dieß nur der Kammer zustehe. Die Commission sei die Dienerin derselben, nicht aber stehe die Kammer unter der Vormundschaft der Commission. Schott weist namentlich darauf hin, daß man katholischer Seiis in dieser Frage ein Mittel zu erblicken scheine, die Kammer in Beziehung auf die Forderungen der Katholiken ge­schmeidig zu machen, daß aber ein solches Verfahren kein erlaubtes Mittel sei. In diesem Saale habe man nicht als Protestant oder Katholik zu stimmen, sondern nach seinem Eide zum Wohle des Königs und Vaterlan­des. Die Kammer beschließt schließlich, die staatsrechtliche Commission zu schleunigster Berichterstattung über diesen Gegenstand aufzufordern, und geht

nunmehr zur Tagesordnung über. Art. 26 des Entwurfs einer neuen Ge­werbeordnung wird nach dem Commissionsvorschlag angenommen, dahinge­hend:Wir» der Lehrling ohne seine Zustimmung von dem Lehrherrn vor beendigter Lehrzeit entlassen, ohne solches erwcislichermaßcn durch körper­liche und geistige Unfähigkeit, durch Trägheit oder üble Aufführung, durch unterbliebene Erfüllung feiner Zusagen u. s. w. verschuldet zu haben, so findet die Bestimmung des Art. 24 ihre Anwendung." Art. 27 hatte die Commission zu streichen beantragt, die Kammer nimmt ihn jedoch auf den Antrag des Abgeordneten Schüle in folgender Fassung an:Um die in den vorhergehenden Artikeln 23, 24 und 26 festgesetzten Entschädigungsan­sprüche geltend machen zu können, muß der Lehrhcrr, beziehungsweise der Lehrling von dem geschehenen Austritte oder der erfolgten Entlassung spä­testens binnen acht Tagen dem Ortsvorsteher des Lehrherr» Anzeige machen." (Schluß folgt.)

DerStaats-Anzeiger" gibt seine jährliche Uebcrsicht über den Stand der Wirthschafts-Gewerbe vom ersten März 1860 bis letzten Februar 1861. Es waren im Ganzen 12,057, am Ende des Jahrs 185960 waren es 12,245, also Abnahme im Jahre 186061 188, davon kommen 96 auf den Neckar-, 66 auf den Schwarzwald-, 23 auf den Donau- und 3 auf den Jaxtkreis. Diese Abnahme kommt der des Jahres 185960 so ziemlich gleich. Von diesen Wirtschaften waren Schildwirthe 6339, Speisewirthe 2131 und Schenkwirlhe 3587.

Die Münchener Turner waren sehr verwundert, in den Zeitungen zu lesen, daß ihre Fahne in Gotha paradirt habe; denn sie hatten keinen Mann geschickt. Jetzt stellt sichs heraus, daß der Fahnenträger heimlich nach Gotha gereist war, ohne daß Jemand um ihn und die Fahne wußte.

Das große deutsche Sängerfest in Nürnberg ist glücklich vorüber gegangen und die Sänger ans allen Gauen des dentschen Vaterlandes und aus der Schweiz rüsten sich zur Heimkehr. Es waren 250 Vereine durch 5500 Sänger vertreten und an Zuhörern hat­ten sich in der Festhalle über 9000 eingefnnden, die bequem Platz batten. Am zweiten Festtag fand ein großartiger Fcstzng, wie ihn Nürnberg noch nie gesehen, nach der Festballe statt. Vom Schran­nenplatz bis zur Festhalle bildete die Bevölkerung ein Spalier und aus den Häusern regnete cs Blumen, Sträuße und Kränze auf die Sänger herab. Die Witterung begünstigte den Zug. Die Gesänge wurden auch am zweiten Festtag nach dem Programm durchgeführt und einzelne Lieder mußten wiederholt werden. Am Abend fanden noch Einzelvorträge der vorzüglichsten Vereine statt, so daß wieder Mitternacht herbei kam, ehe die vielen hundert Gas­flammen in der Sängerhalle ausgclöscht werden konnten. Der dritte Festtag wurde zn einem heitern Ausflug nach Dutzcndtcich und Schmausenbnck benutzt. Abends fanden sich die noch anwe­senden Sänger in der Sängerhalle noch einmal zusammen, um durch ihre herrlichen Lieder eine zahlreiche Zuhörerschaft zu er­freuen. Die Ehrengabe, ein silberner Pokal, welchen die Dcmschen in Bern dem bestflngcnden Verein als Preis gesendet hatten, wurde »ach einstimmigem Ausspruch sämmtlicher Vorstände der Sän­gervereine demWiener Männergesangsverein" zuerkannt. Wenn noch ein zweiter zu verthcilcn gewesen, so würde ihn Inns­bruck erhalten haben. Spät verhallte das letzte Lied und die Sänger schieden von einander.

Man kann sich einen Begriff von der Menge der Fah­nen, mit welchen die Häuser Nürnbergs geziert waren, machen, wenn man erfährt, daß ein einziger Kaufmann 30,000 Ellen Stoff zn Fahnen verkauft hat.

Lindau, 22. Juli. Gestern Vormittag wurden zwei Lehr- linge von München im Alter von 15 und 16 Jahren im Bahn­hofe abgefaßt, als sie von da mit dem Dampfschiffe in die Schweiz übersetzen wollten, »m nach Italien zn reisen in der Absicht, Vic­tor Emanuel und Garibaldi zu tödten, zu welchem Behufe sie sich mit Revolvern bewaffnet hatten, welche bis oben-geladen waren. Sie führten eine Baarschaft von circa 500 fl. bei sich, welche der eine, Sohn eines Eisenbahnbeamten, sich dadurch verschafft batte, daß er seine Sparkafsengcldcr, welche ihm ausgehändigt waren, um eine Obli gation dafür zn kaufen, zn diesem Zwecke bestimmen wollte. Beide zeigten sich sehr couragirt, verschwiegen vor der Po­lizei ihre Absicht nicht und bemerkten dazu, daß sie auch die Leute seien, etwas anSzuführen, was sie sich vorgenomme» hätten.

lSüdd. Z.)

Ans Kassel wird berichtet, daß die Regierung die verfas­sungstreuen Abgeordneten dadurch zu bestrafen suche, daß sie den­selben die Reise- und Taggebnhren verweigere.

Die Befestigung der deutschen Küsten ist nun wieder in weite Ferne gerückt; Hannover und einige kleine Staaten sind dagegen; weil nur Ein Staat für sich das Werk in die Hände nehmen kann