Im Verlag von I. G. Braun in Herrenberg ist so eben erschienen und in der Buchdruckern von A. Braun daselbst, sowie in der Unterzeichneten zu haben:
Fruchtpreis-AusgleichLNtgs-Tabellerr
zwischen Centnern und Scheffeln
in Zugrun)legnng des durchschnittlichen Gewichts von
Dinkel, Haber, Frnh-Haber, Gerste, Kerne», Bohnen, Erbsen und
Linsen.
' In diesen Tabellen ist ohne Weiteres zu sehen, wie z. B. beim Centner zu 3 fl. ein Scheffel (Dinkel) 4 fl. 33 kr. kostet, beim Centner zu 3 fl. 1 kr. 1 Scheffel 4 fl. 35 kr., beim Centner zu 3 fl. 2 kr. 1 Scheffel 4 fl. 36 kr. und so sort bis zn 7 fl., beziehungsweise 9 fl. den Centner, somit bis auf 23 fl. 45 kr. den Scheffel, von 1 Vierling, Simri, 3 Vierling, 1—7 Simri und von 1—7 Scheffeln berechnet.
Ferner sind die
GemM-UMIen
von 5—100 Pfund und von 2—8 Centnern, von 3 fl., 3 fl. 1 kr., 3 fl. 2 kr., 3 fl. 3 kr. u. s. f. bis auf 9 fl. Pr. Centner berechnet.
Verfaßt von Joh. Georg Braun, Buchdrucker in Herrenberg. Taschenformat 136 Seiten. In färb. Umschlag geheftet 27 kr., gebunden 36 kr.
> I Einem allgemeinen Bedürfnisse entgegenkommend, wird sich dieses Werk durch den Gebrauch von selbst Denjenigen empfehlen, welche Früchte kaufen oder verkaufen oder zu irgend welchen Zwecken den Scheffelpreis wissen möchten, wie sich auch die Gewichts- Tabellen als sehr praktisch und nützlich erweisen werden.
G. W. Zaiscr'sche Buchhandlung in Nagold.
SMler-Iottme.
Diejenigen, die ihre Loose »ns vor dem I. April d. I. zur Besorgung übergeben hatten, können ihre Gewinnste jetzt bei uns in Empfang nehmen.
G. W. Zaiscr'sche _Buchhandlung.
I» der G. W. Z a i s erffchen Buchhand- lung ist z» haben:
Regeln u. Wörterverzeichnis)
für
dentsche Rechtschreibung.
Zum Gebrauche in den württembergischen Schulen amtlich festgestellt.
Preis geheftet 4 kr.
Gemeinde-, Stiftnngs- u. Schnl- fonds-Etatstabellen sind zu haben in der G. W. Zaiser'schen Buchhdlg.
Nagold.
Anfrage. Dürfte der — außerhalb den Müller Lchre'schcn Oekonomiegebäuden liegende — fortwährend versumpfte Güter-Weg nicht auch einer Ausbesserung empfohlen werden?
Frucht-Preise.
Frucht
gattungen.
Nagold,
13. Juli 1861.
Altenstaig, 10. Juli 1861.
Freudenstadt'
^6. Juli 1861.
Calw,
9. Juli 1861.
Tübingen,
12. Juli 1861.
Heilbron»,
13. Juli 1861.
Viktualien Preise.
Siugold. Mien-
Pfd. staiq.
Rindfleisch besseres — kr. IS Ir.
Dinkel, alter
fl. kr.
fl. kr.
fl. kr.
fl. kr^fl. kr. ft. kr.
fl. kr.
fl. kr.
fl. kr.
ff. kr.
fl. kr. ft. kr.
fl. kr. fl. kr.
fl. kr.
fl. kr.,fl. kr.
jfl. kr.
i
dro. geringeres — 1v
neuer
5 30
517
5 12
5 30! 5 24 515
—
—
5 42
5 31 5 24
5 27 5 22
5 17
5 24§ 5 15
! ^
Kalbfleisch ... — S
Schweinefleisch
abgezogen . . — 11 kr.
Kernen . .
—
—
—
7 54 7 51 7 45
7 46
7 3S
7 18
7 42
,731 724
—
—
7 - > 6 53
! 6 48
Haber . .
4 30
4 21
4 21
4 36 4 24 415
4 45 4 28
4 12
4 24' 4 12 4 —
410 4 1
3 49
4 18 4 8
3 54
.mabgezoqen . — 12 kr
Gerste . .
5 40
5 28
5 40
5 40 527 5 20
—
5 24
—
524
5 24 5 24
5 4 5 —
4 55
4I2i 3 56
3 39
4 Pf. Kernenbr. . — 18 kr'
Waizen . .
7 9
7 3
5 24
7 18 7 7 7 6
7 33
7 19
7 9
—
—
--
—
6 54' st> 45
6 45
8 H Schworzvr. . — ", — lr-
l Nr.-Wc»- S. — Q. 4Lth. 1 Q
Roggen . .
—
5 48
—
6 241 6 22 615
—
6 —
—
—
5 56 -
- —.1_'
--
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—
Bohnen . .
—
534
_
6 —
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- ^ 5 7
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I Pfund Butte, kostet - . . SS Ir-
Linsen . . Erbsen . .
—
—
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—
1 .. Niudschmalz . . . Ss kr.
1 .. Schweineschmalz 24 kr.
8 Cicr für.8 ?r„
Tages - Neuigkeiten.
Stuttgart. (133. Sitzung der Kammer der Abgeordneten.) Bei Beginn der Sitzung beantwortet der Minister des Acußern, Freiherr v. Hügel, die Interpellation des Freihcrrn v. Barnbiiler wegen des Handcls- abschlusses zwischen Preußen und Frankreich Namens der Zollvcrciiiorcgic- rungcn, dahin, daß diese Thatsache allerdings richtig sei, daß indessen die wü.ttembergische Regierung von der preußischen aufgcfordert worden sei, ihre diese Angelegenheit betreffenden Wünsche mitzutheilen. Die Regierung habe hierauf die Steucrcollegien, 'sie beiden Centralstellcn und die vier Handelskammern zu Gutachten ausgefordert. Indessen seien ihr die Grundzüge des Vertrags in vertraulicher Mittheilung zugegangen, rmt dem Bemerken, sie möchte sich darüber äußern, ob und in wie weit sie sich mit denselben einverstanden erklären könne? Sie habe auch eine vorläufige Erklärung abgegeben, in der die württembergischen Interessen gewährt seien, aber dis jetzt noch keine Antwort erhalten. Zwar können sie im gegenwärtigen Augenblicke nicht direkt auf die Verhandlungen einwirken, sondern müsse erst abwarten, bis der Vertrag definitiv zum Abschluß kommen solle; aber dann stehe cs ihr zu, sich darüber zu entscheiden, ob sie sich diesem Vertrage an- schlicßen wolle oder nicht, und ehe sie diese definitive Entscheidung gebe, werde sie den Vertrag den Stauden zu eigener Prüfung und verfassungsmäßiger Zustimmung verlegen. Hieraus fragt der Abg. Groß bei dem Minister deS Innern an, ob man die baldige Vorlage eines Gesetzes erwarten dürfe, das die Einquartirungsverhältniffe regle, worauf der Minister entgeg- nete, daß die Sache, soweit sie die Ministerien des Inner» und des Krieges angehe, bereits erledigt sei und gegenwärtig vor dem Geheimenrathe zur Begutachtung vorliege, daß cs aber immerhin zweifelhaft sei, ob diese Angelegenheit noch auf diesem Landtage erledigt werden könne, da demselben ohnedicß Geschäfte genug vorliegen. Probst bittet den Minister, diesen Gesetzesentwurf bei der Wichtigkeit der Sache womöglich schon in den nächsten Wochen zur Vorlage zu bringen. Nunmehr geht die Kammer zurBe- rathung des §. 4 des Gewerbeordnungs-Entwurfs über. Es entspinnt sich über den zu diesem Artikel gestellten Antrag des Abg. Mohl, der nach Ver- fluß eines Jahres seit der Niederlassung eines Ortsfremden in einer Gemeinde das Recht der Ausweisung wesentlich beschränken wilh, eine längere Debatte. Dieser Antrag wird jedoch mit 63 gegen IS Stimmen abgelehnt, dagegen der Antrag der Commission angenommen, nach welchem der Art. 4 nun folgendermaßen lautet: „In der Wahl des NiedcrlaffungsortcS für den Gewerbebetrieb ist der Staatsbürger lediglich an die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Wohn- und Aufenthaltsrecht gebunden." Auf eine besondere Anfrage Fetzcr's erklärt der Minister noch ausdrücklich, daß die Uebcrsetzung eines Gewerbes keinen Grund zur Ausweisung abgebe. — Bei Art. 5 will die Commission das Nicderlassungsrecht von Angehörigen fremder Staaten nicht an Gegenseitigkeit gebunden wissen, wie der Negierungsentwurf sie verlangt. Nach längerer Debatte wird der Regicrungs-
cntwurf mit 40 gegen 36 Stimmen angenommen, wornach der Art. 5 lau- tet: „Angehörige fremder Staaten, in welchem dem Württemberger die Niederlassung für den Gewerbebetrieb im Wesentlichen nach den in diesem Gesetze ausgestellten Grundsätzen gestattet ist, sind, nachdem sie sich über den Besitz eines Heimathsrechts in ihrem Staate ausgewiesen haben, auf die Dauer dieses Ausweises bei der Zulassung zu dem Betriebe eines Gewerbes und bei rer Wahl eines Niederlassungsorts gleich den Inländern zu behandeln. — (134. Sitzung.) Da gestern der Antrag des Abg. Mohl auf Erschwerung polizeilicher Ausweisungen verworfen worden war, bringt heute der Abg. Holder den Antrag ein: die Kammer wolle die Regierung um möglichst baldige Ei ibringung eines Gesctzescniwurfs über freies Nieder- laffungsrccht bitten. Der Antrag wird an die Commission für innere Verwaltung zur Berichterstattung verwiesen. Höidcr fühlt sich gedrungen, öffentlich auszusprechen, daß sich die württembergischc Regierung gegenüber der sardinischen nichts habe zu Schulden kommen lassen, was rie Entziehung des Exequaturs des württembergischen Consuls zu Tosk ma hätte veranlassen können, und daß man deßhalb unserer Regierung auch nicht zumu- thcn könne, Schritte zu thun, um diese völlig ungerechtfertigte Maßregel wieder rückgängig zu machen. Auf den Antrag des Abg. Wiest erhebt sich die Kammer zum Zeichen, daß sie das Verfahren der Regierung in dieser Angelegenheit vollkommen billige. Ein weiterer Antrag des Abg. Amos, die Regierung zu bitten, womöglich »och auf diesem Landtage den Entwurf eines neuen Baugesctzes cinzubringen, wird beseitigt, da die Kammer mit Geschäften ohnedieß überhäuft ist, und es ihr nicht möglich wäre, auch noch eine neue Bauorrnung dnrchzuberathen. Auf die Berathung der Gewerbeordnung übergehend, entspinnt sich über den ersten Satz des Art. 6 eine sehr gründliche Debatte, die mit Annahme des Negierungs-Entwurfes endet, nur daß die Worte „und finanziellen" ausfallen, wogegen der Minister nichts zu erinnern hat. Die einzelnen gewerblichen Einrichtungen, welche einer besonderen polizeilichen Aufsicht unterworfen werden sollen, werden nunmehr alle angenommen, mit alleiniger Ausnahme, daß auch die Vorschriften für Schiffer und Frachtführer über die Zeit und Reihenfolge der Ladung und Abfahrt einer solchen unterliegen sollen. Eine Debatte erhob sich nun über die Frage, ob auch der Verkehr mit Lebensmitteln einer polizeilichen Aufsicht unterworfen bleiben solle, was bejaht wird. Nachdem somit der Art. 6 nach vierstündigen Verhandlungen erledigt war, stellt der Abg. Fetzer den Antrag, den ganzen Artikel zu streichen, derselbe wird jedoch mit 66 gegen 10 Stimmen abgelehnt. Der Art 6 lautet nun gemäß obiger Beschlüsse; „In den Einrichtungen und dem Betriebe eines Gewerbes ist der Unternehmer den für dasselbe bestehenden polizeilichen Vorschriften unterworfen. Hic- her gehören namentlich: ». die Beobachtung der allgemeinen und der besonderen Feuerpolizeigcsetze und Verordnungen; b. die Vorschriften in Beziehung auf solche Gewerbe, welche nach ihren allgemeinen oder besonderen Verhältnissen für die Nachbarn oder für das Publikum überhaupt erhebliche Benachtheiligungen oder Belästigungen herbeifü-ren können; o. die Bor-