Amts- und Intelligenztillirt für den Gbcraintsl'ezirk Nagold.

/V/'. 28. Freitag den 5. April 1861.

Dieses Blatt evl.^ein r U'O.'ffeiilliil.' 2 Mai. uue zwar am Diroüass und Freitag. A b on u c m e n r g - B re is in r)iaqold jährlich l ti. ÄOkr.. öali'iabtli.tz 4k^ kr vierteljährlich 24 kr lL t u r u ,1 n nq s - «l'n i» r vic brci>', aiuge .Feile au» gewöhnlicher Achritl oder deren Raum t'ei c i,! ma l i a e m Einrii.-ken 2 kr., bei inep! maliaen Cinr.ltken lc 4>/z kr.

Amtliche Acrzeifteu.

K. Ober amtsgericl)t Nagold. Zu Folgt höherer Weisung wird bekannt gemacht. daß nach der übereinstimmenden Ansicht der Pnviiieii-Seiiaie, kor Genchroböse, sowie dos Ober-Tribunals, init welcher das Jnstiz-Miiiisterinm cinverstaiide» ist, die Bciummiiiig doö Art. 20, Ans. 3 des Nvtarialsgcsetzes, wornach vei Veränßerimgeii im Lauf einer uut.r waisengerlchtlichcr Leitung vor sich gehenden Elbjchaflsiheilimg NameuS der dabei beihciligten Mmderjähriaen vor vormundschaftliche Couscns durch die waisengcricht- licho Depuiation ertheili werde» tan», auch in dem Falle Anwendung findet, wenn minderjährige oder sonst unter Vormundschaft stehende Perivne» bei einer unter waisengerichllicher Leitung staltsindenden Verlassenschasss-Aiiseinai'dersetziiiig für ihre Liegenschafts« Ansprüche mit Geld abgesunden werde».

Den 4. April Idül. K. Oberamtsgericht.

<2 t n l t g a r r.

Aufruf au Eiüsteher für Landwehrpflichtige der heurigen Altersklasse.

Nachdem eine größere Anzadl von Laiidwehrpflichiigen der heurigen Allersklaffe von dem ihnen durch Art. 6 deS Gesetze- vom 21. d. Mts., betreffend einige Bestimmungen über die Siellvertietmig im Kriegsdienste, eiiigeräumten Rechte der Ersatzmannstel« inng Gebrauch gemacht und für die ihnen durw das Gesetz vom 24. Februar 1855 anferlegte Dienstpflicht, während welcher sie zur Verfügung des KnegSministerinms gestellt sind, das gesetzliche Einstandsgeld von 200 fl. bei ihren Oberamtspflegcn hinterlegt haben, ergeht au Diejenige», welche geneigi flud, für obige Lumme auf eine Dienstzeit bis 31. Dezember 1862 in der Landwehr cinzustehen, die Aufforderung, sich am 5., 6- oder 8. April d. I., je Vormittags, aus der Kanzlei des OberrekrulirungsrathS dahier persönlich zu stellen.

Zum Einstehen in der Landwehr werden nur Lolche zngelasse», welche selbst nicht mehr landwehrpflichtig sind.

Nicht mehr landwehrpflichiig sind Diejenigen, welche persönlich entweder im aktiven Heere oder in demselben und i» der Land­wehr zusammen, oder in der Landwehr allein 12 volle Jahre verbracht, sonach im abgelansenen Jahre daS 32. Lebensjahr zurnckgelegt haben, sofern sie nicht durch den freiwilltgeu Eintritt ins aciive Militär vor dem pflichtigen Alter ihre 12jährige KriegSdienstpflicht oder durch Ltellung eines Ersatzmannes im aktiven Heere ans volle 0 Jahre ihre 6jahrigc Landwehrpflicht früher abgcleistet haben.

Diejenigen, welche im ackiven Heere eine volle Dienstzeit gedient haben, dürfen nicht das 40., die Ungedienten aber nicht das 38. Lebensjahr überschritten habe».

Tie Einstandslnsrigeü haben folgende, von Len Oberämtern beglaubigte Zeugnisse mitzubringen:

1) Einen Taus- oder Geburtsschein,

2) cm geineiuderäihlicheö Zeiigniß über de» Besitz eines HcimalhsrechtS und darüber, ob ledig oder kinderloser Wittwer, daß sie ein gutes Prädikat besitzen, »och nie gerichtlich bestraft worden sind und in keiner gerichtlichen Untersuchung sich befinden,

(Bei Vorstrafen lst das Vergehen, das erkennende Gericht oder die Polizeibehörde und der Tag des Erkenntnisses anzuführen.)

3) einen vom K. Oberamk zu fertigenden Auszug ans der Ziehungs« und Visitations-Liste, um daraus ersehe» zu können, aus welche Weise sie ihre eigene Militärpflicht erfüllt habe»,

4) Diejenige», welche zuvor im activcn Heere gedient, habe» statt der sck 3 bezeichneten Urkunden ihre Militärabschiede mit- znbringcn, welche wenigstens das Prädikatgut" enthalten müssen,

5) ein vom K. Obcramt ausgestelltes genaues Signalement.

Verhciralhete und Wittwer mit Kindern, welche nicht zuvor im activen Heere gedient habe», deßgleichen Diejenigen, welche kein gutes Prädikat besitze», vdcr wegen gröberer Vergehen bestraft worden sind, können nicht zugelassen werden.

Der Einsteher ist verpflichtet, zu den sechswöchigen Waffcnübungeii einzurückcn, welche am 12. April d. I. beginnen.

Nach Beendigung derselben tritt er, wenn der Frieden nicht früher bedroht wird, auf die übrige Tauer der übernommenen Landwehrpflicht in die bürgerlichen Verhältnisse zurück.

Von dem Eiiistandsgeld erhält derselbe 50 fl. baar ans die Hand, der Nest mit 150 fl. wird als Kaution bestellt.

Sollte die erforderliche Anzahl von Einstehcrn aus diesem Wege nicht beschafft werden, so werde» die übrig gebliebenen Quit­tungen über die Hinterlegung der Einstanbscautioncn am 9. April de» Hinterlegern zurückgesendct, welche sofort am 12. desselben Monats zu de» Waffenübungen einzurückcn haben.

_ De» 2. April 1861. _K. OberrekriitirungSrath. S ch w e iz crbarth.

N a g o l d.

Die Bezirks-Agentur für die Mvbiliar- Feuer-Veistcheliingsbranche der preußischen National-Versichcruiigs-Gesellschast in Stet­tin, welche bisher Kaufmann F. Jüdler in Wildberg inuc hatte, ist mm unter obcramllichcr Bestätigung dem Kaufmann I. G. Hummel in Illingen über­tragen.

Den 2. April 1861.

K. Oberamt.

_ Böltz.

2j* Martinsmoos, ^ Oberamts Calw.

Schafweide-Verpachtnug.

Die hiesige Schasweide auf den Gemeinde-

wäscn, welche etwa 200 Stück ernährt, wird am

Donnerstag den 11. April d. I., Bormittags 8 Uhr,

ans dem Rathhaus dahier ans 1 Jahr verpachtet, wozu die Liebhaber eingeladeii werden. Auswärtige wollen sich mit be- glanbigtcn Venuögenszcugiiiffen versehen. Den 4. April 1861.

Schultheißeiiamt.

Ga bel.

2j2 Haiterb a ch,

Oberamts Nagold. Langholz-Verkauf.

Am Montag den 8- April d. I-, Vormittags 9 Uhr,

werden aus dem hiesigen Stadtwald Mar- gnartswald 258 Stämme Langholz von der schönsten Qualität, worunter */« Hol- läiidcrstämme sind, verkauft, wozu die Lieb­haber rät dem Aussigen eingcladen wer­den, daß das Holz bereits gefällt und der Waldschütz angewiesen ist, dasselbe auf Verlangen vorznzeigen, und wird der Ver­kauf bei günstiger Witterung in Walde, bei ungünstiger aber auf hiesigem RathhauS vorgenommen.

Gemeinderath.

Forstamt W i l d b e r g.

Revier Staminheim.

Holz-Verkauf.

Am 8. April dS. IS.