2P Nagold.

Tapeten-Empfehlung.

Von einer bedeutenden Tapeten-Fabrik wurde mir die Musterkarte, aufs Reichs- haltigste ausgestattet, übergeben, und empfehle ich solche bei Bedarf bestens.

Den 19. Mai 1857.

W. Hettlcr.

Nagold.

Verkauf.

Nächsten Samstag den 23. dieses werden im hiesigen Holzgarten nachstehende Gegenstände im öffentlichen Aufstreich ver­kauft:

ca. 40 Stück Aufsatzböcke,

51 Karren,

8 kleine Hacken,

20 große Hacke»,

10 Sticher,

11 Meßlatten,

., 72 Diele,

65 Holzmeß,

1 Eiöhe. wozu die Liebhaber

Vormittags 11 Uhr eingeladen werden.

Den 20. Mai 1857.

Aug. Reichert.

2P Jgelsberg,

Oberamts Freudenstadt.

Binnen

10 Tagen

sind bei dem Unterzeichneten forchene Kohlen auf der Kohlplatte bei der Erzgrube zu ha­ben, und werden binnen zwei Monaten ca. 300 Zuber dort gebrannt werden, wozu die Hrn. Feuerwerkbesttzer höflich eingeladen werden.

Den 11. Mai 1857.

Johannes Ziefle.

Nagold.

Lehrlings-Gesuch.>

Einen jungen kräftigen Men­schen, der das Schmiedhandwerk erlernen will, nimmt gegen ein billiges Lehrgeld in die Lehre; wer? sagt die Redaktion.

2P Alten staig.

Schtteidergesellen-Gesuch.

Ein Schneidergeselle, der auf Röcke gut Bescheid weist, findet sogleich dauernde Beschäftigung bei

Schneidermeister Flaig. 2P W i l d b e r g.

Schlosser-Lehrlings-Gesuch. Der Unterzeichnete nimmt einen jungen, kräftigen Menschen in die Lehre auf.

Den 16. Mai 1857.

Carl Hezel, Schlossermeister.

2p"" Nagold.

Lehrlings-Gesuch.

Ein kräftiger, wohlerzogener, junger Mensch findet unter billigen Bedingungen bei einem Bäcker eine Lehrstelle.

Näheres bei der

Redaktion.

Nagold.

Schweine seil.

EÄWs Es sind 10 Stück schöne Ba-

sowie auch trächtiges Mutterschwein und ein junger Eber, englischer Race, welcher zum Dienst tauglich, zu haben bei

Müller Lehre's Wittwe.

Egenhausen,

Oberamts Nagold.

Geld ansznleihen.

Bei dem Unterzeichneten liegen gegen gesetzliche Sicherheit

230 fl.

PflcgschaftSgeld zum Ausleihen parat.

Den 20? Mai 1857.

Michael Walz.

2P Ebhaufen,

Oberamts Nagold.

Bei dem Unterzeichnet«! liegen

100 fl.

Pflegschaftsgeld gegen gesetzliche Sicherheit zum Ausleihen parat.

Friedrich Brau». 2P Bösingc»,

Oberamts Nagold.

Geld-Offert.

Die Unterzeichnete hat

30 fl.

gegen gesetzliche Sicherheit zum Ausleihen parat.

S t j s t u n g s p f l e g e.

2P Sulz Dorf,

Oberamts Nagold.

Geld-Offert.

Bei dem Unterzeichneten liegen

S3 fl.

Pflegschaftsgeld gegen gesetzliche Sicherheit zum Ausleihen parat.

Den 15. Mai 1857.

Joh. Gg. Bai sing er. Nagold.

Bekanntmachung und Empfehlung.

Ich erlaube mir dem verehelichen Publi­kum mitzutheilcn, daß ich immer Gelegen­heit habe, Capital-Anlehcn zu vermitteln, und bitte die Geldsuchenden mir Jufor- mativscheine einzusenden.

Zugleich empfehle ich mich zu privativer Fertigung von Inventuren und Theilnngen, sowie zu Beitreibung von AuSständcn.

Alle und jede Aufträge werden bestens und billigst besorgt von

Güterbucks - Commissär Hinderer.

»I»»I 8IIK« 8«

gm 19. iUsi 1857.

?istolen.g. 9 40

dito ki-eussiseke . . . 9 5556

Ilo». 2el»i>AuI(ten8tücIee . . 9 4748

Nnndduosten. 5 5132

Avvonrixti'-inlienstücke . . 9 1920

kmKliselie 8oveie>߻s . .11 4246

sAufschlüffe über die heurige» Bestimmungen der Magdeburger und Kölner H age l versieh c rungsge- sellschaft.j Es ließ sich mit Sicherheit voranssehen, daß die bedeutenden Einbußen, welche obige Gesellschaften im vorigen Jahr in Württemberg erlitten hatten, zu bedeutender Erhöhung der Prämien, wie wirklich geschehen ist, führen wurden. Da­gegen ist billigerweise nichts einzuwcndcn. Aber um so befrem­dender muß es erscheinen, daß, wahrend die Zahlungssummen bedeutend erhöht worden sind, die Gewißheit, für erlittenen Hagelschaden Entschädigung zu erhalten, sehr gefährdet wird, und zwar 1) für den Ertrag des Weinstocks sofern (tz. 2 der Magdeb. Statuten) für Beschädigung des Weinstocks, erst nach vollendeter Blüthe Entschädigung geleistet werden soll; 2) für alle Bodenerzcugnisse, die überhaupt zur Versickerung zugelassen werden (s. denselben tz.), sofern Entschädigung für Hagelschaden nur bann zu erwarten ist, wenn die Fcldprodukte bei der Ver- hagelung noch ans dem Halm stehen oder im Boden wurzeln, und nur, wenn der Hagel vor dem 15. September erfolgt war 7 der Magdeb. Statuten). Gewiß ist des einfältigsten Bauern Meinung, daß, wenn er seine Pflanzungen gegen Ha­gelschaden versichern will, diese Versicherung eine für die ganze Zeit möglicher Hagelbeschädigung gültige sein müsse. In gar vielen Fällen liegt gerade Reps und Frucht geschnitten auf dem Boden, wo cs hagelt, und in diesen Fällen ginge der Versi­ckerte -'er ans. Die Alblandwirthc aber müßten auf die Ver­

sicherung ihrer Habcrfelder verzichten, denn am 15. September ist in vielen Jahren der Haber noch ziemlich in der Reife zu­rück, selten nur können sie um diese Zeit anfangen, Haber zu mähen. Ganz in die Willkür der Versicherungsgesellschaft hin­gegeben ist der Versicherte in Bezug auf die Zeit der Abschä­tzung des Schadens, tz. 16- der Magdeburger Gesellschaft lau­tet:Die Gesellschaft bestimmt den Zeitpunkt für Ermittlung des Schadens; jedoch darf derselbe nicht über den Schluß der Ernte hinaus verschoben werden." Kann ein beschädigter Land- wirth, dessen Früchte schnittreif gewesen sind, zuwarten, bis es der Gesellschaft beliebt, eine» Schätzer aus Baden oder Baiern oder sonst woher auf den Schadensvrt zu berufen? Und doch soll die Gesellschaftbis gegen den Schluß der Ernte" die Ab­schätzung verschieben können. Warum aber tz. 5 der vorjährigen Statuten der Magdeburger Gesellschaft die in tz. 6 (Absatz 2) der Henrigen Statuten beliebte Umänderung erlitten hat, ist, wenn die betreffende Gesellschaft wirklich eine Versicherungsge­sellschaft sein will, schwer abzusehen. Denn diese Aeuderung hat keine andere Wirkung, als daß Mancher, der seine Prämie bereits bezahlt hat, Hagelschaden erleiden kan», ohne auf Ent­schädigung Anspruch erheben zu können. Der tz. 5 der vorjäh­rigen Statuten setzt fest:Die Versicherung beginnt nach er­folgter Berichtigung der Prämie mit der Mitternachtsstnnde des­jenigen Tages, an welchem der nach Vorschrift des tz. 8 an­gefertigte und von dem Versicherten unterschriebene Versiche-